W215 1433875-2•BVwG W215 1433875-2
W215 1433875-2Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2014
aufschiebende Wirkung
W215 1433875-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2013, Zahl 13 13.854-EAST West, beschlossen:
A)
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer reiste, gemeinsam mit seiner Familie, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und seine gesetzliche Vertretung stellte am 04.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz für den damals minderjährigen Beschwerdeführer.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.490-BAT, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.
Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.490-BAT, eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D7 433875-1/2013/5E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.
I.2. Die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers brachte am 25.09.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer ein.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (Anmerkung: seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.12.2013, Zahl 13 13.854-EAST West, in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF aus dem österreichische Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgewiesen.
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl
13 13.854-EAST West, zugestellt am 06.12.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.12.2013 eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 17.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Das Beschwerdeverfahren wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst einer anderen Gerichtsabteilung und nach erfolgter Unzuständigkeitseinrede am 31.01.2014 der Gerichtsabteilung W215 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 17 Abs. 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Da im gegenständlichen Fall auf Grund der eben zitierten anzuwendenden Bestimmung die in Spruchpunkt II. des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) nicht aufrecht bleiben wird, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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