BVwG W106 2000246-1

W106 2000246-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2014

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Regest

Aufnahmeverfahren, Aufschub, Ausbildung, Ausbildungsplatz,<br/>Kontingent, Lehrgang, Nachteil, Praktikumsplatz, Unterbrechung,<br/>Verzögerung, Wiederholung

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BVwG W106 2000246-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000246.1.00

Spruch

W106 2000246-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.10.2013, Zl. 397441/19/ZD/1013, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG Folge gegeben.

Dem Antrag des BF auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ausbildungsende im September 2016 wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 20.03.2013 für A-tauglich befunden.

Er gab am 06.06.2013 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.

Mit Bescheid vom 25.06.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 11.06.2013 fest.

Mit Schreiben der ZD vom 22.07.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein bisheriges Vorbringen zur späteren Leistung des ordentlichen Zivildienstes zur Verschiebung des Dienstantrittes nicht ausreiche. Die Gewährung eines Aufschubes gemäß § 14 ZDG setze einen entsprechenden, eigenhändig unterschriebenen Antrag voraus. Er werde daher eingeladen, binnen drei Wochen einen begründeten und eigenhändig unterschriebenen Antrag unter Anschluss entsprechender Beweismittel einzubringen.

Mit vorgefertigtem bei der ZD am 26.07.2013 eingelangten Formular beantragte der BF einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG vom September 2013 bis September 2016 wegen Besuchs der Krankenpflegeschule. Zum Nachweis legte er eine Bestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX vom 07.06.2013 vor, wonach er laut Aufnahmekommission vom 20.05.2013 für die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege einen Ausbildungsplatz mit Ausbildungsbeginn:

06.09. 2013 und Ausbildungsende: 05.09.2016 erhalten habe.

Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurde der BF aufgefordert, bis längstens 30.09.2013 nachzuweisen, wann der die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe und folgende Beweismittel nachzureichen:

Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (Schuljahr 2013/2014)

Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.

Für den Fall, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden könne, wurde der Antragsteller gebeten sich unter der genannten Telefonnummer zu melden.

Hingewiesen wird weiter darauf, dass bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist über den Antrag auf Aufschub bescheidmäßig entschieden werde.

Am 10.09.2013 übermittelte der BF ohne weitere Begründung eine Schulzeitbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX, wonach der BF vom 06.09.2013 bis voraussichtlich zum 05.09.2016 an der Ausbildung teilnehme.

2. Mit Bescheid vom 25.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 14.10.2013 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach Zitierung des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 25.07.2013 (persönlich in der Zivildienstserviceagentur abgegeben) beantragten Sie aufgrund Ihrer Ausbildung an der "Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX" den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis September 2016. Dem Antrag war eine Aufnahmebestätigung der Schule ab September 2013 beigelegt.

Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 29.07.2013, Zl: 397441/17/ZD/0713, aufgefordert, bis längstens 30.09.2013 darzulegen und nachzuweisen, wann Sie die hier maßgebliche Ausbildung begonnen haben. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnenen Ausbildung, haben Sie gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre. Außerdem wurden Sie aufgefordert, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 (Postaufgabedatum) übersandten Sie eine Schulbesuchsbestätigung der o.a. Schule, nach der Sie vom 06.09.2013 bis voraussichtlich 05.09.2014 am ersten Ausbildungsjahr teilnehmen.

Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 20.03.2013 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegter Bestätigung mit September 2013 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.

Die Ihnen gesetzte Frist zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, der sich bei Unterbrechung der Ausbildung für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ergeben würde, ist ergebnislos abgelaufen.

Da Sie trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbracht haben, war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Aufschub nicht bestehen.

Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - nachweislich zur Post gegeben am 06.11.2013 - rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung mit folgender Begründung:

Zum Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit am 20.03.2013 habe sich der BF noch im Aufnahmeverfahren für die Ausbildung im gehobenen Dienst zum Gesundheits- und Krankenpfleger an der allg. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege befunden. Die Stellungskommission sei von ihm von seiner Ausbildungsabsicht informiert worden. Nach seiner Aufnahme in die Fachausbildung am 06.09.2013 habe er eine Schulzeitbestätigung über das 1. Ausbildungsjahr übermittelt.

Dem Schreiben vom 25.10.2013 habe er erneut eine diesbezügliche Bestätigung übermittelt.

Der besondere Nachteil einer Unterbrechung seiner Ausbildung beinhalte folgende Härte:

Abbruch seiner laufenden Ausbildung und damit eine erhebliche Verzögerung seines Berufsabschlusses.

Erneutes Ablegen der Aufnahmekriterien (PC Zulassungstests, Assessment, Einschreibegebühr)

Er ersuche daher seiner Berufung nachzukommen und seine Einberufung auf Grund seiner Tauglichkeitsfeststellung vom 20.03.2013 bis auf weiteres - längstens bis Ausbildungsende - aufzuschieben. Er hoffe auf positive Erledigung seiner Berufung, da ihm die Berufsausbildung sehr wichtig sei.

4. Mit Anschreiben der ZD vom 11.11.2013 wurden die Berufung und der dazugehörende Verwaltungsakt der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) vorgelegt.

5. Mit Verfügung der Bundesministerin für Inneres vom 25.11.2013 wurde der BF - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes - aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Nachweise vorzulegen, dass der BF den Ausbildungsplatz an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX nach Ableistung des Zivildienstes definitiv verlieren würde bzw. dass er infolge Unterbrechung der Ausbildung zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes zwei Semester verlieren würde.

6. Am 06.12.2013 übermittelte der BF ein Schreiben der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege XXXX folgenden Inhalts:

...

"Vom Land NÖ finanziert steht jährlich ein bestimmtes Kontingent an Ausbildungsplätzen zur Verfügung. Der BF nützt seit September 2013 einen Ausbildungsplatz an unserer Schule incl. der bereits reservierten Praktikumsplätze bei unseren Ausbildungspartnern. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung geht dieser Ausbildungsplatz verloren und für den BF wird ein Zeitverlust entstehen, der deutlich über der Dauer des Zivildienstes liegt, da aus schulorganisatorischen Gründen ein Wiedereinstieg in die Ausbildung mit einer längeren dem Schüler nicht zumutbaren Wartezeit verbunden ist."

7. Mit Schreiben der BM für Inneres vom 18.12.2013 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, wonach das vorgelegte Schreiben der Schule nicht belege, dass der BF infolge einer Unterbrechung der Ausbildung zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes zwei Semester verlieren würde, da lediglich angegeben werde, dass für den BF ein Zeitverlust entstehen würde, der deutlich über der Dauer des Zivildienstes liege, verbunden mit einer für den BF nicht zumutbaren Wartezeit. In diesem Zusammenhang werde auf das Erk. des VwGH vom 17.11.1998, 98/11/0115 hingewiesen, in dem festgehalten werde, dass die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht sei und von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen vermöge. Dies bedeute ebenfalls, dass der Verlust allenfalls eines weiteren Semesters keinen bedeutenden Nachteil darstelle. Im Erk. des VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0183 werde festgehalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil in Sinne des Gesetzes darstelle. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil sei vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergebe. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend in Leere ginge. Es sei daher beabsichtigt, die Berufung abzuweisen. Es werde dem BF die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben.

8. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 15.01.2014 dem BVwG (eingelangt 17.01.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 20.03.2013. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01. 2013. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zunächst zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 25.10.2013 (nachweisliche Zustellung an den BF) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass die dem BF gesetzte Frist zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ergebnislos abgelaufen sei.

Damit vermengt sie jedoch in unzulässiger Weise die beiden Fallkonstellationen des ersten und zweiten Satzes im § 14 Abs. 2 leg.cit.

Auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 29.07.2013 zur Vorlage von Beweismitteln legte der BF eine Bestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege XXXX vor, wonach der BF vom 06.09.2013 bis voraussichtlich zum 05.09.2016 an der Ausbildung im Ausbildungszweig Gesundheits- und Krankenpflege teilnimmt.

Der Aufforderung der Bundeministerin für Inneres vom 25.11.2013 folgte am 06.12.2013 das Schreiben der Schule, wonach der dem BF entstehende bedeutende Nachteil dahingehend erläutert wird, dass jährlich ein bestimmtes Kontingent an Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehe, der BF seit September 2013 einen Ausbildungsplatz an der Schule incl. der bereits reservierten Praktikumsplätze bei den Ausbildungspartnern der Schule nutze, bei einer Unterbrechung der Ausbildung dieser Ausbildungsplatz verloren ginge und für den BF ein Zeitverlust entstehen würde, der deutlich über der Dauer des Zivildienstes liege, da aus schulorganisatorischen Gründen ein Wiedereinstieg in die Ausbildung mit einer längeren dem Schüler nicht zumutbaren Wartezeit verbunden sei.

Damit wird aber nach Auffassung des BVwG ausreichend ein bedeutender Nachteil im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG dargetan. Der bedeutende Nachteil ist hierbei nicht bereits in der bloßen Verzögerung der Lehrausbildung zu sehen, sondern darin zu erblicken, dass nach der Bestätigung der Schule für den Lehrgang des BF nur ein begrenztes Kontingent an Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehe, der BF im Falle einer Unterbrechung den Ausbildungsplatz verlieren würde und sich für einen Wiedereinstieg erneut den Aufnahmetests zu unterziehen hätte und dadurch wieder Einschreibegebühren anfallen würden. Darüber hinaus ist auch das mit einem Aufnahmetest immer verbundene Risiko eines negativen Ausgangs mit ins Kalkül zu ziehen.

Dass Erfordernisse des Zivildienstes einem Aufschub entgegenstehen, wird von der belangten Behörde an keiner Stelle erwähnt. Solche sind auch für das BVwG nicht erkennbar.

Der Beschwerde war daher Folge zugeben und dem Antrag des BF auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ausbildungsende im September 2016 stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt II.2. bis 4. dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu bejahen.

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