BVwG W105 2000270-1

W105 2000270-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, EMRK, familiäre Situation, real risk

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BVwG W105 2000270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2000270.1.00

Spruch

W105 2000270-1/4E

W105 2000275-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, beide StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.12.2013, Zlen. 13 17.276-EAST Ost (ad 1.), 13 17.278-EAST Ost (ad 2.).

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit dem am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer ursprünglich von XXXX nach XXXX und sodann über Brest/Weißrussland nach Polen und reisten sie gemeinsam letztlich am 23.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte der Erstbeschwerdeführer für sich selbst für den Zweitbeschwerdeführer - dessen gesetzlicher Vertreter er ist - die Gewährung internationalen Schutzes. Die Beschwerdeführer wurden am 16.11.2013 in XXXX/Polen wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich erfasst. Mit E-Mail von 26.11.2013 richtete das Bundesasylamt nach Artikel 16 Abs. 1 lit c der Dublin II-VO gerichtete Wiederaufnahmeersuchen. Mit Schreiben vom 27.11.2013 stimmte die Republik Polen dem Wiederaufnahmeersuchen beider Beschwerdeführer unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Der Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 16:12:2013 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers konstatiert, dass aus aktueller Sicht keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, er habe "mehrere Schmerzen", ihm würden "Herz und Nieren wehtun" und komme dies vom Gefängnisaufenthalt, wo er Torturen ausgesetzt gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer wurde hinsichtlich einer Beschwerden an die Krankenstation verwiesen. Befragt nach familiären Bindungen im Bereich der Europäischen Union bzw. Österreich gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern und seine Kinder hier leben wurden; er sei jedoch hier im Lager mit seinem Neffen und lebe mit seinen sonstigen Familienangehörigen derzeit nicht in einer Familiengemeinschaft. Zwischenzeitig habe er jedoch Kontakt zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Zum Verhältnis der Mutter seiner Kinder befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie seit langem geschieden seien und sie nun wieder verheiratet und wisse er nichts Genaues über ihren Aufenthaltsort. Zu seinen Eltern und Kindern bestünde telefonischer Kontakt und habe die Kinder noch nicht gesehen.

Auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass einer Ausweisung die Tatsache entgegenstehe, dass er hier nicht weggehen werde, da er gewillt sei, bei seinen Eltern und seinen Kindern zu sein. Zu dem in Polen gestellten Asylantrag gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, zwar in keinem Lager in Polen gewesen zu sein, jedoch habe er eine Einvernahme in russischer Sprache durchlaufen. Auf ausdrücklichen Hinweis der ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihn das nicht interessiere und ihn interessiere Polen überhaupt nicht. Auf konkrete Nachfrage, was seiner Ausweisungsentscheidung nach Polen entgegenstehen würde, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Kinder und alle Familienangehörigen hier seien und es seien seine Kinder minderjährig und habe er sie jahrelang nicht gesehen.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens ebenfalls einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.12.2013 ebenfalls keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige Krankheitssymptome festgestellt. Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.11.2013 auf Befragen aus, dass sein mitgereister Onkel das Sorgerecht für ihn habe, sowie führte er auf die Fragen aus, dass sowohl seine Eltern als auch seine 4 Geschwister nach wie vor sich im Herkunftsland aufhalten würden. Er sei gemeinsam mit dem Onkel über die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Reiseroute gereist und sei einfach mit dem Onkel nach Österreich mitgefahren, weil er hier leben wolle. Vielleicht würde er auch in Tschetschenien verhaftet werden, weil er in der Nähe eines Waldes 2 Männern in Zivil Essen gegen habe und habe jemand die Polizei darüber informiert.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 12.12.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, Angina zu haben und habe er sich in Tschetschenien die Nase beim Spielen gebrochen. Weiters verwies er darauf, dass sein Onkel sowie seine Großeltern und eine Tante und ein weiterer Onkel deren Kinder in Österreich leben würden hier seien; seine leiblichen Eltern seien zu Hause in Tschetschenien. Es habe eine Lebensbedrohung in Tschetschenien gegeben, weshalb er mit seinem Onkel mitgereist sei. Hier würde er auch in Betreuungsstelle bei seinem Onkel wohnen. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen und der geplanten weiteren Vorgangsweise führte der Zweitbeschwerdeführer an, er habe in Polen niemanden und möchte bei den Verwandten in Österreich bleiben.

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde jeweils der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt, dass Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, sowie wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Die nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide des Bundesasylamtes enthalten umfangreiche und detaillierte Ausführungen Asyl- und Aufnahmesituation in der Republik Polen unter besonderer Berücksichtigung und Darstellung der Situation von Dublin-II-Rückkehrern. Des Weiteren wurde die Zuständigkeit der Republik Polen für die Führung der Asylverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dulbin II VO festgestellt sowie weiters, dass die beiden Beschwerdeführer nicht unter schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen leiden würden. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer mit den ihrerseits angeführten Familienangehörigen in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden bzw. habe auch bisher kein eben solcher bestanden. Weiters bestehe zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch sonstiges relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Eine Integrationsverfestigung wurde ebenfalls nicht festgestellt. Rechtlich wurde die Mängelfreiheit des Konsultationsverfahrens mit Ergebniszuständigkeit Republik Polen festgehalten sowie weiters, hinsichtlich der Beschwerdeführer keinerlei Beeinträchtigung des ihnen unter dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens erkannt werden kann. Ein relevantes Privatleben kann nach einer kurzen Aufenthaltsdauer von rund 4 Monaten ebenfalls nicht positiv festgestellt werden.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze zentral ausgeführt, dass die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers (namentlich genannt) in Österreich aufenthaltsberechtigt seien; so sei mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012 deren Ausweisung aus Österreich auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Der Mutter und dem Vater des Erstbeschwerdeführers sei mit Erkenntnis vom 01.08.2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Darüber hinaus befänden sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Schwester als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens fänden sich im Bescheid (betreffend dem Erstbeschwerdeführer) lediglich Ausführungen zur Vormundschaft betreffend den Zweitbeschwerdeführer. Darüber hinaus werde der Umstand, dass die genannten Familienangehörigen insbesondere 2 minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, mit keinem Wort erwähnt. Des Weiteren werde ausgeführt, dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers in Österreich kein gemeinsamer Haushalt bestehe und auch keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität. Dennoch ergebe sich die Verpflichtung zum Selbsteintritt wegen drohender Verletzung von Artikel 8 EMRK: Die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers seien Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO. Zwar sei weder der Artikel 7 noch der Artikel 8 Dublin II-VO als Zuständigkeitskriterium für Österreich anwendbar, da die Kinder weder anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien und die erste Sachentscheidung bereits getroffen worden sei. Dennoch ergebe sich eine Zuständigkeit Österreichs, davon Selbsteintrittsrechts des Artikel 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen ist, wenn mit einer Zurückweisungsentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall sei mit der Zurückweisung des Erstbeschwerdeführers jedenfalls ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Gemäß der Judikatur des EMRK sei mit Familienbegriff des Artikels 8 EMRK nach der Rechtsprechung jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander und zu deren minderjährigen Kindern erfasst - dies ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zusammenleben. Diesbezüglich lass der EMRK keinerlei Beurteilungsspielraum sondern erachte dieses Familienverhältnis jedenfalls als schützenswert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien haben 16.11.2013 in Polen die Asylgewährung beantragt und stimmte die Republik Polen im Rahmen des Konsultationsverfahrens unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dublin-II-VO der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegen keine Gründe für eine reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen vor. Die Aufnahmesituation in Polen wurde in den bekämpften Bescheiden hinreichend unter Quellenangaben dargestellt und wurden auch keine diesbezüglich Rügen seitens der Beschwerdeführer erhoben. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegen keine akuten medizinischen Probleme bzw. Krankheitszustände vor, welche unmittelbaren Behandlungsbedarf auslösen würden.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, welche subsidiären Schutz genießen sowie zweier minderjähriger Kinder, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Festgestellt wird weiter, das mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.08.2012, XXXX, die Obsorge für die beiden in Rede stehenden minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers der väterlichen Großmutter (namentlich genannt - ie. Mutter des Erstbeschwerdeführers) übertragen wurde. Im bezughabenden Beschluss wurde unter anderem wörtlich festgehalten "...sie (gemeint die Großmutter) sei im November 2008 mit ihrem unter Sachwalterschaft stehenden Ehemann N.N. und ihren beiden Enkelkindern nach Österreich gereist. Als M. 11 Monate alt gewesen sei, sei dessen Vater, ihr Sohn M.H. ins Gefängnis gekommen. Gleichzeitig habe die Kindesmutter M.E. die Familie verlassen. Es habe dann kein Kontakt zwischen den Eltern und den Kindern bestanden. Die Kinder seien seit vielen Jahren in ihrer Pflege und Erziehung, zu den Eltern bestehe kein Kontakt. Ihr Sohn (gemeint: der Erstbeschwerdeführer) sei mittlerweile aus dem Gefängnis entlassen worden und halte sich in einer XXXX Stadt auf und sei ihr die Adresse nicht bekannt. Die Mutter halte sich an einer unbekannten Anschrift in Tschetschenien auf und habe sich geheiratet und 2 weitere Kinder bekommen."

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen umfassend bezug nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lic der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen. Zweifel, dass den Beschwerdeführern in Polen Zugang zum Asylverfahren offensteht, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurden keinerlei Ausführungen zum polnischen Asylwesen getätigt, die geeignet wären, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 22.02.2013, S4 415.071-2/2013; 04.02.2013, S2 432.185-1/2013).

Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Polen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Polen nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Erstbeschwerdeführer führte familiäre Bindungen in aufsteigender sowie absteigender Linie zu seinen minderjährigen Kindern ins Treffen, welche sich aufenthaltsberechtigt in Österreich aufhalten. Hierzu ist auszuführen, dass einerseits - wie oben dargestellt - der Erstbeschwerdeführer über viele Jahre hinweg auf Grund eines Gefängnisaufenthaltes und örtlicher Dislokation über keinerlei Kontakt zu den minderjährigen Kindern verfügte. Zweitens bestand zu den minderjährigen Kindern offenbar zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt; auch nicht im Herkunftsstaat sowie stellt sich der vorliegende Fall drittens als Sonderkonstellation der Gestalt dar, dass der Erstbeschwerdeführer überdies nicht zur Obsorge betreffend die minderjährigen Kinder berechtigt ist; vielmehr ist die leibliche Großmutter bzw. Mutter des Erstbeschwerdeführers zur Obsorge betreffend die minderjährigen Kinder berechtigt bzw. verpflichtet.

Besondere Berücksichtigung findet die Tatsache, dass die genannten minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers sich seit 12 Jahren (!) in Pflege und Erziehung der väterlichen Großeltern befinden und zu ihren leiblichen Eltern während dieses Zeitraumes keinerlei Kontakt bestand.

So wurde in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes betreffen die beiden minderjährigen Asylwerber ua ausgeführt.

"Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Großeltern - bzw. ihrer Großmutter - unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt und wurde von diesen aufgezogen. Die Ausreise ist auch gemeinsam mit der Großmutter erfolgt und lebt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weiterhin gemeinsam mit ihren Großeltern.

Die Beschwerdeführerin hat demnach das bereits im Herkunftsstaat seit ihrer Geburt geführte Familienleben mit ihren Großeltern im Bundesgebiet fortgesetzt, wobei die Großeltern die Versorgung und die Erziehung der Beschwerdeführerin übernommen haben und diese Rolle im Bundesgebiet - insbesondere von der Großmutter - unvermindert wahrgenommen wird. Die Großeltern haben de facto die Elternrolle seit der Geburt der Beschwerdeführerin inne, weshalb vollkommen außer Zweifel die von der Judikatur geforderte hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung zwischen den Großeltern und der minderjährigen Beschwerdeführerin und damit ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zwischen diesen besteht."

Der Erstbeschwerdeführer hat sohin - seiner Darstellung nach - sinngemäß zu keinem Zeitpunkt mit den minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. zu dessen Unterhalt oder Erziehung und Betreuung beigetragen. Festzuhalten ist, dass die beiden minderjährigen Kinder in den Jahren XXXXgeboren wurden und der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat, gar nicht zu wissen, wer überhaupt während der gesamten Jahre die Obsorge für die Kinder gehabt habe. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 12.12.2013 hatte dieser die Minderjährigen überdies noch nicht einmal gesehen, lediglich habe es telefonischen Kontakt gegeben. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass der Erstbeschwerdeführer abgesehen vom Kleinkindalter der minderjährigen Kinder zu keinem Zeitpunkt persönlich präsent war und sich an Unterhalt, Pflege und Erziehung beteiligt hat. Aufgrund der vorliegenden Sonderkonstellation der Familienverhältnisse ist davon auszugehen, dass von Seiten der minderjährigen Kinder überdies keine normale familiäre Nähe bzw. Bindung zum leiblichen Vater besteht bzw. die Großeltern vielmehr Elternstelle über ein mehr als ein Jahrzehnt vertreten haben. Die bloß in casu vorliegende biologische Verwandtschaft des Erstbeschwerdeführers zu den Minderjährigen vermag über die Tatsache, dass die Kinder de facto über keinerlei familiäre Bindung zum Vater verfügen und de facto Zeitlebens von den Großeltern aufgezogen wurden und sich diesbezüglich enge familiäre Bindungen entwickelt haben müssen, nicht hinwegzutäuschen. (vgl. Eski gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007; BeschwNr. 21.949/03) Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers kann sohin insgesamt betrachtet nicht erkannt werden, dass dieser bei einer Ausweisung seiner Person nach der Republik Polen in seinen durch Artikel 8 EMRK gewährleisteten Recht beeinträchtigt ist.

Zur medizinischen Komponente wird festgehalten, dass weder hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers oder des Zweitbeschwerdeführers schwere psychische Beeinträchtigungen konstatiert wurden bzw. hinsichtlich beider Beschwerdeführer keine traumatischen medizinischen Krankheitszustände erkennbar sind.

Eine Berührung des Artikel 3 EMRK vermag nicht erkannt zu werden

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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