BVwG L514 1413567-1

L514 1413567-1Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2014

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Regest

Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG L514 1413567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1413567.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 12.397-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak und jezidischen Glaubens zu sein. Er reiste am XXXX2009 illegal in das Bundesgebiet ein und fuhr anschließend nach Deutschland weiter, wo er sich zwei Tage aufhielt, ehe er am 08.10.2009 wieder nach Österreich überstellt wurde. Im Zuge einer Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Salzburg, Anhaltezentrum, erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass irakische Mudschaheddin alle Christen und Jeziden umbringen würden und er im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte, von den Moslems und von Mudschaheddins getötet zu werden.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er in XXXX geboren und ledig sei. Im Irak seien noch seine Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder aufhältig. Sein Vater sei seit 1986 im Irak-Iran-Krieg vermisst. Eine weitere Schwester sei in Deutschland und ein Bruder in Österreich aufhältig.

Am 12.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass im Irak viele Jeziden von Terroristen getötete werden würden. Er selbst sei XXXX 2009 in der Schule von zwei Personen angesprochen worden, welche von ihm verlangt hätten, dass er zum Islam übertreten solle, ansonsten er umgebracht werde. Daraufhin habe er beschlossen, den Irak zu verlassen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er nie berufstätig gewesen sei und von seinem Bruder, welcher ein Taxiunternehmen betreibe, finanziell unterstützt worden sei. Dieser finanziere zudem den Lebensunterhalt der noch im Irak lebenden Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leide seit dem dreizehnten Lebensjahr an Epilepsie, weshalb er täglich Medikamente einnehmen müsse.

Am 23.11.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt und führte er dabei aus, dass er in der Schule als Jezide Probleme mit den Moslems gehabt habe, zumal er für diese Zettel verteilen hätte sollen. Zudem seien im XXXX 2009 zwei Männer auf ihn zugekommen, die von ihm verlangt hätten, dass er zum Islam übertreten solle, ansonsten er umgebracht werde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 12.397-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag auf Arabisch einvernommen worden sei, obwohl er sich nur in seiner Muttersprache Kurdisch ausreichend verständigen könne. Folglich liege eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, seine Asylgründe vor der Erstaufnahmestelle ausreichend darzulegen. Zudem sei es nicht zulässig, dieses Protokoll im Rahmen der Beweiswürdigung auszuwerten bzw. daraus gezogene Schlussfolgerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuleiten.

Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass dort der Verfolgungsdruck gegenüber Angehörigen der jezidischen Minderheitengemeinschaft besonders hoch sei und sich dies auch aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides ergebe. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage seien auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen nachvollziehbar und müsse diesem auch zugestanden werden, dass seine Angst objektiv wohlbegründet gewesen sei. Hinsichtlich der allgemeinen Verfolgung der jezidischen Kurden wurde darauf verwiesen, dass keine staatliche Schutzmacht vorliege, weitgehend sicherheitsbehördliche und polizeiliche Strukturen fehlen würden und eine große Anzahl von Gewaltverbrechen an jezidischen Kurden unaufgeklärt seien. Weiters seien jezidische Kurden beim Zugang zu Beschäftigung sowie zu den materiellen Ressourcen des Irak benachteiligt, zumal die Verteilung der volkswirtschaftlichen Erträge so erfolge, dass die wirtschaftliche Macht in den Händen der Araber liege. Darüber hinaus sei die Verarmung bei den kurdischen Jeziden trotz vergleichbarer Ausbildung und Berufsqualifikation ausgeprägter als bei sunnitisch-kurdischen Bevölkerungsschichten.

Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde weiters ausgeführt, dass die Erstaufnahmestelle West über keine Kurdisch-Dolmetscher verfüge und das Niveau der zum Einsatz kommenden Sprachsachverständigen sehr bescheiden sei, zumal praktisch keine gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Einsatz kämen. Auf den Beschwerdeführer sei psychologischer Druck ausgeübt worden, indem ihm gesagt worden sei, dass die Einvernahme stattfinden müsse. Es könne jedoch nicht Angelegenheit des Beschwerdeführers sein, darauf zu bestehen, dass die Einvernahme abberaumt werde, weil er sich in der arabischen Sprache nicht verständigen könne, weshalb auch alle Widersprüche zwischen dem Einvernahmeprotokoll der Erstaufnahmestelle West und dem des Bundesasylamtes auf diese Sprachprobleme zurückzuführen seien. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur völlig unzureichend Arabisch spreche, wurde sodann die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers beantragt. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass mittlerweile alle Geschwister des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung der Jeziden im Heimatgebiet des Beschwerdeführers nach Europa geflüchtet seien. Weiters stünden die Ausführungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Berichtslage zur allgemeinen Bedrohungs-, Verfolgungs- und Unterdrückungssituation jezidischer Kurden im Irak und seien deshalb absolut glaubwürdig. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass jezidische Kurden im Irak derzeit im Gebiet XXXX als Gruppe verfolgt werden würden und sich diese Gruppenverfolgungssituation eindeutig aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergebe. Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass ein junger Mann wie der Beschwerdeführer sich nicht ständig in seinem jezidischen Dorf versteckt halten könne, ansonsten er Gefahr liefe, jederzeit zur Zielscheibe eines religiös motivierten Übergriffs und physischen Anschlags zu werden. Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe sich auch, dass den Jeziden im Irak das religiöse Existenzminimum verweigert werde, zumal konservative sunnitische Kreise nicht bereit seien, andere Religionsgemeinschaften neben der eigenen zu dulden.

Zu den Diskriminierungen der Jeziden im Irak wurde weiters angemerkt, dass diese jedenfalls den asylerheblichen Intensitätsgrad erreichen würden und die Erstbehörde diesbezüglich noch weitere Ermittlungen zum Schulbesuch, zum Stammes- und Sippensystem, zum Justizsystem, zur Verarmung sowie zum Zugang zu humanitären Hilfen, anstellen hätte müssen. Die gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten hätten auf die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers umgelegt werden müssen, zumal eine solche Betrachtungsweise leicht erkennen lasse, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer im Irak als Jezide von individuellen Menschenrechtsverletzungen sowie Diskriminierungen betroffen wäre. Maßgeblich sei für die rechtliche Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auch nur der Durchschnittsmensch und dürfe vom Beschwerdeführer kein "heldenhaftes" Verhalten verlangt werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dieselben Probleme wie der Beschwerdeführer gehabt und sei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2008 als asylberechtigt anerkannt worden. Aufgrund der Epilepsie habe der Beschwerdeführer auch weniger körperliche, geistige und willensmäßige Widerstandskräfte, um der allgemeinen Unterdrückung und Diskriminierung entgegenzuwirken, weshalb beim Beschwerdeführer eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe.

Schließlich wurde noch angemerkt, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer auch beim Zugang zu den für ihn wichtigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten diskriminiert werden würde.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zum Irak (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, AA 17.01.2013; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Jeziden im Irak, 17.02.2010) übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Bekanntgabe einer Änderung des Vertretungsverhältnisses, ein dringender Fristverlängerungsantrag, eine erste Stellungnahme zum Länderfeststellungsvorhalt vom 21.10.2013 sowie ein Beweisantrag.

Zunächst wurde mitgeteilt, dass die Rechtsanwaltschaftsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG nicht mehr bestehe und der Beschwerdeführer nunmehr ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory vertreten werde.

Zudem wurde angemerkt, dass eine abschließende Stellungnahme aufgrund mehrerer Stellungnahmeaufforderungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Deutsch spreche, weshalb erst am 29.10.2013 gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers komplexe Fragen erörtert werden konnten, nicht innerhalb von zwei Wochen möglich sei.

In der vorläufigen Stellungnahme wurde zur Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.02.2010 ausgeführt, dass darin eingangs darauf hingewiesen werde, dass sich die Sicherheitslage für im Irak lebende Jeziden in den verschiedenen Gebieten sehr unterschiedlich darstelle. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und seien seine Geschwister aufgrund der enormen Sicherheitsbedrohung für Jeziden schon früher nach Österreich bzw. Deutschland geflüchtet. Die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers seien in Österreich als Flüchtling anerkannt worden und stelle dies einen starken Anhaltspunkt dafür dar, dass auch der Beschwerdeführer aufgrund religiöser Verfolgung nicht in den Irak zurückkehren könne. Aus den Länderberichten gehe zudem hervor, dass es entscheidend darauf ankomme, welchem Gebiet das Heimatdorf des Beschwerdeführers geografisch und regionalpolitisch zuzuordnen sei, weshalb eine ergänzende Sachverhaltsklärung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen sei, zumal dieser lediglich ausgeführt habe, dass sein Heimatdorf "in der Nähe von XXXX" gelegen sei. Moniert wurde schließlich noch, dass die Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.02.2010 nicht mehr aktuell und der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zu allgemein gehalten sei, weshalb der Antrag erging, aktuelle Auskünfte in Bezug auf die aktuelle Lage der religiösen Minderheit der Jeziden in der näheren Umgebung von XXXX sowie in der Provinz XXXX einzuholen.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2012 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme zur konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers als Jezide im Irak.

Gleichzeitig wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 15.11.2013 zur Lage der Jeziden vorgelegt, woraus sich klar ergebe, dass Jeziden im Irak insgesamt bedroht seien und sich diese Gefährdung auf den gesamten Irak beziehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe daher unter keinen Umständen. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.02.2010 wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Gefährdungslage der Jeziden gebietsabhängig sei, wobei XXXX und XXXX "No-Go-Areas" für Jeziden seien. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liege ca. zwei Autostunden von XXXX entfernt und seien viele der Jeziden von dort bereits geflüchtet. Im Folgenden wurde auszugsweise aus der Anfragebeantwortung von Accord vom 15.11.2013 zitiert, welche belegen würde, dass die Lebenssituation der im Irak verbliebenen Jeziden durch eine prekäre Sicherheitslage geprägt sei. Der Beschwerdeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz werde daher aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und jezidischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX auch XXXX, Subdistrikt XXXX in der Provinz XXXX auch XXXX und besuchte dort von 1991 bis 1997 die Grundschule und im Anschluss daran von 1997 bis 2000 die Hauptschule. Der Beschwerdeführer war nie berufstätig, lebte im Elternhaus und wurde von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit 1986 vermisst.

Die Mutter namens XXXX sowie ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX sind in Österreich aufhältig. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2008 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester des Beschwerdeführers sind ebenfalls nach Europa geflüchtet.

Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie und nimmt regelmäßig Medikamente ein.

1.2. Zur Lage im Irak wir festgestellt:

Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin XXXX und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und XXXX mit der Hauptstadt XXXX.

Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08. 2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum XXXX und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.

Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst XXXX und die Provinzen XXXX (XXXX), XXXX und XXXX standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von XXXX. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.

In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus XXXX in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in XXXX im Distrikt XXXX, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.

Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.

In XXXX leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.

Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz XXXX gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: XXXX) und Hamdaniya, der Subdistrikt XXXX (auch: Bashiqa) (Distrikt XXXX).

Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.

Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt XXXX im Distrikt XXXX und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und XXXX im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.

Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von XXXX geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.

In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.

Der größte Teil der Distrikte XXXX und al-XXXX steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus XXXX erleichtert.

Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und XXXX, ist mit jener in XXXX vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.

Der Subdistrikt XXXX im Distrikt XXXX mit den Städten XXXX und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt XXXX und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von XXXX gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 17.01.2013; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Jeziden im Irak vom 17.02.2010) betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Einsicht in die Verfahren die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers betreffend.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde bzw in den Stellungnahmen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen.

Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag auf Arabisch einvernommen worden sei, obwohl er sich nur in seiner Muttersprache Kurdisch ausreichend verständigen könne. Folglich liege eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zumal dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, seine Asylgründe vor der Erstaufnahmestelle ausreichend darzulegen. Zudem sei es nicht zulässig, dieses Protokoll im Rahmen der Beweiswürdigung auszuwerten bzw. daraus gezogene Schlussfolgerungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuleiten.

Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass dort der Verfolgungsdruck gegenüber Angehörigen der jezidischen Minderheitengemeinschaft besonders hoch sei und sich dies auch aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides ergebe. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage seien auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen nachvollziehbar und müsse diesem auch zugestanden werden, dass seine Angst objektiv wohlbegründet gewesen sei. Hinsichtlich der allgemeinen Verfolgung der jezidischen Kurden wurde darauf verwiesen, dass keine staatliche Schutzmacht vorliege, weitgehend sicherheitsbehördliche und polizeiliche Strukturen fehlen würden und eine große Anzahl von Gewaltverbrechen an jezidischen Kurden unaufgeklärt seien. Weiters seien jezidische Kurden beim Zugang zu Beschäftigung sowie zu den materiellen Ressourcen des Irak benachteiligt, zumal die Verteilung der volkswirtschaftlichen Erträge so erfolge, dass die wirtschaftliche Macht in den Händen der Araber liege. Darüber hinaus sei die Verarmung bei den kurdischen Jeziden trotz vergleichbarer Ausbildung und Berufsqualifikation ausgeprägter als bei sunnitisch-kurdischen Bevölkerungsschichten.

Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde weiters ausgeführt, dass die Erstaufnahmestelle West über keine Kurdisch-Dolmetscher verfüge und das Niveau der zum Einsatz kommenden Sprachsachverständigen sehr bescheiden sei, zumal praktisch keine gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Einsatz kämen. Auf den Beschwerdeführer sei psychologischer Druck ausgeübt worden, indem ihm gesagt worden sei, dass die Einvernahme stattfinden müsse. Es könne jedoch nicht Angelegenheit des Beschwerdeführers sein, darauf zu bestehen, dass die Einvernahme abberaumt werde, weil er sich in der arabischen Sprache nicht verständigen könne, weshalb auch alle Widersprüche zwischen dem Einvernahmeprotokoll der Erstaufnahmestelle West und dem des Bundesasylamtes auf diese Sprachprobleme zurückzuführen seien. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur völlig unzureichend Arabisch spreche, wurde sodann die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers beantragt. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass mittlerweile alle Geschwister des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung der Jeziden im Heimatgebiet des Beschwerdeführers nach Europa geflüchtet seien. Weiters stünden die Ausführungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Berichtslage zur allgemeinen Bedrohungs-, Verfolgungs- und Unterdrückungssituation jezidischer Kurden im Irak und seien deshalb absolut glaubwürdig. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass jezidische Kurden im Irak derzeit im Gebiet XXXX als Gruppe verfolgt werden würden und sich diese Gruppenverfolgungssituation eindeutig aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergebe. Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass ein junger Mann wie der Beschwerdeführer sich nicht ständig in seinem jezidischen Dorf versteckt halten könne, ansonsten er Gefahr liefe, jederzeit zur Zielscheibe eines religiös motivierten Übergriffs und physischen Anschlags zu werden. Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe sich auch, dass den Jeziden im Irak das religiöse Existenzminimum verweigert werde, zumal konservative sunnitische Kreise nicht bereit seien, andere Religionsgemeinschaften neben der eigenen zu dulden.

Zu den Diskriminierungen der Jeziden im Irak wurde weiters angemerkt, dass diese jedenfalls den asylerheblichen Intensitätsgrad erreichen würden und die Erstbehörde diesbezüglich noch weitere Ermittlungen zum Schulbesuch, zum Stammes- und Sippensystem, zum Justizsystem, zur Verarmung sowie zum Zugang zu humanitären Hilfen, anstellen hätte müssen. Die gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten hätten auf die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers umgelegt werden müssen, zumal eine solche Betrachtungsweise leicht erkennen lasse, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer im Irak als Jezide von individuellen Menschenrechtsverletzungen sowie Diskriminierungen betroffen wäre. Maßgeblich sei für die rechtliche Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auch nur der Durchschnittsmensch und dürfe vom Beschwerdeführer kein "heldenhaftes" Verhalten verlangt werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dieselben Probleme wie der Beschwerdeführer gehabt und sei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2008 als asylberechtigt anerkannt worden. Aufgrund der Epilepsie habe der Beschwerdeführer auch weniger körperliche, geistige und willensmäßige Widerstandskräfte, um der allgemeinen Unterdrückung und Diskriminierung entgegenzuwirken, weshalb beim Beschwerdeführer eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe.

Schließlich wurde noch angemerkt, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer auch beim Zugang zu den für ihn wichtigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten diskriminiert werden würde.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er als Jezide allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei und einmal in der Schule von zwei Moslems aufgefordert worden sei, zum Islam überzutreten, ansonsten er umgebracht werde.

Hinsichtlich des Vorfalles in der Schule ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es angesichts der diesbezüglichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen Unglaubwürdigkeit ausgeht, zumal der Beschwerdeführer einen derartigen Vorfall in der Ersteinvernahme nicht erwähnte und er auch nicht dazu in der Lage war, diesen zeitlich übereinstimmend einzuordnen.

Der Beschwerdeführer brachte in der Ersteinvernahme lediglich vor, dass irakische Mudschadeddin alle Christen und Jeziden umbringen würden und er deshalb seine Heimat verlassen habe. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 brachte er vor, dass XXXX 2009 in der Schule zwei Männer auf ihn zugekommen seien, welche ihm mit dem Tod gedroht hätten, wenn er nicht zum Islam konvertiere. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009 vermeinte der Beschwerdeführer, dass er in der Schule von zwei Männern bedroht worden sei, behauptete jedoch auch, dass dies erst am XXXX2009 erfolgt sei, was eine zeitliche Differenz von acht Monaten darstellt. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2009 erstmals auch, dass er von Moslems gezwungen worden sei, Zettel auszuteilen. Folglich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage hinsichtlich der erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 vorgebrachten konkreten Verfolgung ein zeitlich, aber auch inhaltlich übereinstimmendes Vorbringen zu erstatten, was darauf schließen lässt, dass die dahingehenden Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen.

Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal eine konkrete Verfolgungshandlung betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wohl von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich gerade eine konkrete Drohung mit dem Tod, also einem drohenden massiven Eingriff in seine Rechtssphäre, der eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf lediglich allgemeine Diskriminierungen. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass gerade eine gezielte individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers, wie sie von ihm erst zuletzt behauptet wurde, wohl schon in der Erstbefragung vorgetragen worden wäre, ist doch davon auszugehen, dass derlei konkrete persönliche Erfahrungen eine größere Betroffenheit bei einem Antragsteller hervorrufen als bloß allgemeine Umstände im früheren Umfeld. Zum anderen wurden diese Zweifel an der behaupteten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine persönliche Darstellung selbst verstärkt. Er blieb - abgesehen von den oben dargelegten Ungereimtheiten - in seinen jüngsten Aussagen zu einer angeblichen Bedrohung durch zwei Moslems auch auffallend vage und oberflächlich, wobei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar wurde, aus welchen Gründen denn gerade er bedroht worden sein soll.

Wenn in der Beschwerde diese Wiedersprüche auf eine mangelhafte Übersetzung bzw. auf Verständigungsschwierigkeit zurückgeführt werden, zumal der Dolmetscher nicht Kurdisch, sondern Arabisch gesprochen habe, so ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer allfällige Verständigungsschwierigkeiten dem damaligen Referenten nicht zur Kenntnis gebracht hat. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Niederschrift, dass ihm diese in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (AS 21). Folglich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die korrekte Übersetzung der Ersteinvernahme substantiiert in Frage zu stellen und sind dem Vernehmungsprotokoll auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt wurde.

2.3.3. Aufgrund der oben dargelegten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich konkreter Verfolgungshandlungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen hat, wobei er auch behauptetet, dass er insbesondere als Jezide einer besonderen Gefährdungssituation im Irak ausgesetzt sei.

Der Beschwerdeführer vermochte es jedoch im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit nicht, eine relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Konkrete individuelle Übergriffe auf seine Person hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und reduziert sich das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin vielmehr auf die allgemeine Lage der Jeziden im Irak bzw. in seinem Heimatdorf. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen ist aber von einer asylrelevanten systematischen Verfolgung sämtlicher Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Jeziden oder der Kurden im Irak nicht auszugehen.

2.3.4. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Verpflichtung zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen ist, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt durch wiederholtes Nachfragen in jeder Hinsicht bemüht war, zu einem vollständigen Ermittlungsergebnis zu gelangen. In keiner Weise kann im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Vorgehen oder eine Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime festgestellt werden. Dass Bundesasylamt entsprach vielmehr den gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren, zog aktuelle Länderberichte zum Irak heran und führte schließlich eine mängelfreie Beweiswürdigung durch. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ, zumal er in der Ersteinvernahme nicht bereit war, die ihm gestellten Fragen vollständig zu beantworten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

2.4.1. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat mit Schreiben vom 21.10.2013 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Möglichkeit kam der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit seinen Stellungnahmen vom 05.11.2013 und vom 20.11.2013 auch nach. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermochte es jedoch nicht, den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diesen qualifiziert anzuzweifeln. Auch die in den Stellungnahmen (auszugsweise) zitierten Berichte vermochten kein anderes Bild die allgemeine Lage betreffend darzustellen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.4.2. Wenn hinsichtlich des Berichtes des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.02.2010 in der Stellungnahme vom 05.11.2013 die fehlende Aktualität moniert wird, so ist diesbezüglich auszuführen, dass sich die asyl- bzw abschieberelevante Lage im Hinblick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seither nicht entscheidend verändert hat und sich die darin enthaltenen Aussagen im Wesentlichen mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung ebenfalls herangezogenen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17.01.2013 decken. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Irak - nach amtswegiger Einsicht in den Bericht des Auswärtiges Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013 -, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers festzustellen ist.

Die ebenfalls in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes zu allgemein sei und die Situation des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt wurde, geht ebenfalls ins Leere, zumal beim konkreten Vorbringen (allgemeine Diskriminierung) allein die allgemeine Situation in der Herkunftsregion sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden wesentlich und entscheidungsrelevant erscheint. Dies wurde im gegenständlichen Fall berücksichtigt und geprüft.

Was den Antrag auf Einholung eines aktuellen länderkundlichen Gutachtens des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, in eventu des Accord Austrian Center for Country of Origin an Asylumresearch and Documentation, zur aktuellen Lage der religiösen Minderheit der Jeziden in der näheren Umgebung von XXXX anbelangt, so ist auszuführen, dass es sich bei den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Berichte um nach wie vor aktuelle Berichte handelt und von der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens ob der Berichtsdichte den Irak betreffend abzusehen war.

Gleiches gilt für den Beweisantrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach zu hinterfragen gewesen wäre, inwieweit Jeziden die Möglichkeit haben, normale arabisch-islamische Schulen bzw. Hochschulen zu besuchen, inwieweit sich eine diskriminierende Benachteiligung aus dem Stammes- und Sippensystem ergebe, ob Jeziden im traditionellen Justizsystem eingebunden sind und inwieweit Jeziden im wirtschaftlichen Bereich Diskriminierungen unterliegen, zumal auch dahingehend das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, weitere Ermittlungen durchzuführen, weil der fragliche Themenbereich durch das vorliegende, zahlreiche Berichtsmaterial umfassend geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (glaubwürdig) dargetan.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, wobei gerade in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers, dass er keinerlei konkreten und individuell seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die Verfolgung zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mangels bisheriger, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist.

Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zu den Länderberichten, wonach die allgemeine Lage im Irak in bestimmten Regionen für Jeziden besonders prekär sei und der Beschwerdeführer aus einer dieser Distrikte stamme, ist Folgendes auszuführen:

Im Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien wird zwar grundsätzlich ausgeführt, dass aufgrund ethnisch-religiöser Auseinandersetzungen schon die bloße geographische Nähe zu XXXX ausreichend sei, um die Sicherheitslage im benachbarten Subdistrikt XXXX als deutlich fragwürdiger erscheinen zu lassen, als dies in anderen von Jeziden bewohnten Distrikten der Provinz XXXX der Fall sei. Auch im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17.01.2013 wird ausgeführt, dass sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen landesweit ereignen, wobei die territorial umstrittene und ölreiche Region um XXXX und XXXX-Stadt einen Brennpunkt der Auseinandersetzungen markiert. Der Beschwerdeführer stammt jedoch weder aus der Provinzhauptstadt XXXX noch aus dem genannten angrenzenden Subdistrikt, sondern aus einem dreißig Kilometer nördlich von XXXX gelegenen Dorf (XXXX), das etwa dreißig Autominuten nordwestlich von XXXX im Distrikt XXXX auch XXXX, Subdistrikt XXXX in der Provinz XXXX liegt.

Im Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien werden auch hinsichtlich der in der Beschwerde zitierten "no-go-areas" für Jeziden lediglich die Großstädte XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und XXXX genannt, in welchen darüber hinaus seit dem Jahr 2007 keine bzw. nur mehr in nicht wahrnehmbarer Größenordnung Jeziden leben. Demgegenüber stammt der Beschwerdeführer aus einem Dorf, welches ausschließlich von Jeziden bewohnt ist. Die in diesem Bericht getroffene Einschätzung zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX ist zwar davon geprägt, dass insgesamt der Level an Gewalt in der Provinz XXXX höher ist als in anderen Teilen des Iraks. Innerhalb dieser Provinz gilt jedoch gerade der Bereich, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, als besser gestellt bzw. als sicher.

Zu konkreten Situation der Jeziden im Distrikt XXXX, welche vor allem - wie der Beschwerdeführer - im Subdistrikt XXXX leben, wird festgehalten, dass diese vergleichbar mit derjenigen im XXXX sei. Demnach verfügt auch XXXX über eine direkte Anbindung an die de jure kurdisch verwalteten Gebiete und ist auch in XXXX die Sicherheitslage vergleichsweise gut. Wie auch im XXXX gibt es damit keine irakischen Armeeeinheiten in diesem Distrikt; die Sicherheit wird von Peschmergatruppen aufrechterhalten, welche auch durchaus hinsichtlich Jeziden als schutzwillig und schutzfähig angesehen werden können. Deren Kontrolle beschränkt sich allerdings im Wesentlichen auf die beiden Subdistrikte XXXX (aus welchem der Beschwerdeführer stammt) und XXXX; der letzte kurdische Checkpoint befindet sich an der südlichen Zufahrt zur Stadt XXXX. Generell ist aber die Sicherheitslage aufgrund der direkten Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten im Distrikt XXXX wesentlich sicherer als in der übrigen Provinz.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass mit der Stellungnahme vom 20.11.2013 eine Anfragebeantwortung von Accord vom 15.11.2013 vorgelegt wurde, welche die Gefährdungssituation, insbesondere in der Provinz

XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person bzw. im Gebiet um XXXX, belegen soll. Dabei wird ganz allgemein auf die Lage der Jeziden im Irak eingegangen und finden die diesbezüglichen Ausführungen ihre Deckung in den Grundaussagen des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013. Des Weiteren fehlt es jedoch an individuellen Ausführungen die Heimtagregion des Beschwerdeführers betreffend, weshalb die in Vorlage gebrachte Anfragebeantwortung nicht geeignet ist, den zugrunde gelegten Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien in Zweifel zu ziehen.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegender Beweismittel (Vorbringen des Beschwerdeführers, spezifische Lageberichte, insbesondere jener des Europäischen Zentrums für kurdische Studien) kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Ermordung oder sonstige Verfolgungshandlungen drohen würde. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die dieser grundsätzlichen Lageeinschätzung entgegenstehen würden.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass den irakischen Behörden bei allfälligen künftigen Bedrohungen oder Übergriffen auf die Person des Beschwerdeführers gerade im Hinblick auf den Beschwerdeführer Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit vorzuwerfen wäre, ist auszuführen, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung handelt, wobei der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchliche Ausführungen tätigte, indem er in der Einvernahme am 12.10.2009 ausführte, nie zur Polizei gegangen zu sein und dem widersprechend in der Einvernahme am 23.11.2009 behauptete, dass die Polizei ihm nicht geholfen habe. Dieses ohnehin unglaubwürdige Vorbringen wurde auch ohne nähere Begründung lediglich in den Raum gestellt, weshalb auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates nicht weiter einzugehen war, vor allem auch deswegen nicht, weil der Beschwerdeführe - wie oben dargelegt - selbst keinen Übergriffen oder Bedrohungen ausgesetzt war. Weiters ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb auch aufgrund dessen im konkreten Fall nicht auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen war.

Hinsichtlich der Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme zur innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit ist festzuhalten, dass aufgrund der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Gründe ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen müsste. Am Rande sei erwähnt, dass die Feststellungen zur Lage des Dorfes des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben getroffen wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Heimatdorf des Beschwerdeführers (XXXX wurde im Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien erwähnt) um eines der jezidischen Zentraldörfer im Distrikt XXXX handelt, so ist dazu auszuführen, dass aufgrund des Berichtes des Europäischen Zentrums für kurdische Studien die Lage in den Distrikten XXXX und XXXX vergleichbar ist und damit hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers keine Änderung der Situation eintreten würde.

Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass mehreren Geschwistern des Beschwerdeführers in Deutschland Schutz gewährt worden sei. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese aufgrund ihrer speziellen und individuellen Situation in einer Gesamtbetrachtung der von ihnen vorgetragenen Fluchtgründe erfolgte. Darüber hinaus ist auch mangels Bindungswirkung zwischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und deutschen Gerichten für den Beschwerdeführer aus den Entscheidungen seine Geschwister betreffend nichts zu gewinnen, und ist letztlich jeder Antrag auf internationalen Schutz im Einzelnen einer speziellen, konkreten und individuellen Prüfung zu unterziehen. Auch hinsichtlich der Entscheidungen in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers (Mutter, ein Bruder) ist anzumerken, dass diesen jeweils auf den unmittelbaren Einzelfall abgestellte Feststellungen zugrunde liegen und diese nicht generell auf jeden - auch nur annähernd ähnlich gelagerten - Fall zur Anwendung gebracht werden können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sowohl der Bruder als auch die Mutter des Beschwerdeführers ganz konkrete, gegen sie gerichtete Übergriffe geltend machten (vgl dazu auch die jeweiligen Einvernahmen OZ 14), was im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall war.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als Zugehöriger zur Gruppe der Jeziden im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegen würde, so ist anzumerken, dass in der Beschwerde zwar zutreffend auf einige Vorfälle in Bezug auf Jeziden verwiesen wurde, die Beobachtung der Lage sowie das sich aus den Länderberichten ergebende Gesamtbild jedoch zeigen, dass deren Quantität in der jüngsten Zeit sogar abgenommen hat. So treten im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen auf, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Jeziden im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen ist, sondern vielmehr unterschiedlichste Individuen oder Gruppen im Land in unbestimmtem Ausmaß mit einer aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung zu rechnen haben, deren Ursachen oftmals kaum voneinander zu differenzieren sind und von bloßen kriminellen Motiven, solchen aus religiösen oder sozialen Gründen bis zu solchen mit politischem Hintergrund, wie die sich wiederholenden Angriffe auf Mitglieder der irakischen Sicherheitsbehörden oder insbesondere zuletzt auf bloße Zivilistenansammlungen wie etwa Pilgergruppen mit dem Ziel der Destabilisierung des Landes an sich, reichen. Aufgrund dessen ist es auch nicht - wie in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt - zielführend zu behaupten, dass dem Beschwerdeführer alleine - ohne Hinzutreten weiterer asylrelevanter Sachverhalte - wegen seiner Zugehörigkeit zur jezidischen Minderheit, Asyl zu gewähren sei.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführer ist somit festzuhalten, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit alleine nicht ausreicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgehen zu können, vielmehr ist eine individuelle Verfolgung notwendig, welche jedoch - wie oben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Weiters ist noch festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen auch nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Diesbezüglich vermochte es der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde, eine asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle seine Person betreffend geltend zu machen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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