BVwG I403 1421187-1

I403 1421187-1Tribunal Administrativo Federal31 de jan. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG I403 1421187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1421187.1.00

Spruch

1421187-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sudan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2011, Zl. 11 04.296-BAG zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2011 auf einem Autobahnparkplatz von Polizeibeamten kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt und sich nicht ausweisen konnte. Der Beschwerdeführer stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.05.2011 erfolgte eine Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion Thörl-Maglern-AGM: Der Beschwerdeführer erklärte, aus der Provinz Darfur zu stammen. Er gab an, vom Sudan nach Istanbul gereist zu sein, wo er einige Monate blieb und seinen Reisepass wegwarf. Mittels LKW reiste er nach Italien und von dort Richtung Deutschland. Auf dem Parkplatz hätte ihn der LKW-Fahrer entdeckt. Der Beschwerdeführer erklärte, den Sudan verlassen zu haben, weil sein ganzes Dorf durch den Krieg vernichtet und alle Bewohner ermordet worden wären. Er würde bei seiner Rückkehr zwischen die Fronten des Militärs und der Aufständischen geraten, wodurch sein Leben in Gefahr sei.

Am 04.05.2011 wurden Dublin-Konsultationen mit Italien eingeleitet, die Zuständigkeit verneinte Italien aber mit Schreiben vom 16.05.2011.

In seiner ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West am 18.05.2011 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch die folgenden Aussage:

"Ich hatte Probleme mit der Regierung im Norden, weil ich aus der Darfurgegend stamme. Es hat mit Stammesproblemen angefangen. Danach hat sich die Regierung in die Konflikte eingemischt. Ich konnte dort nicht mehr leben. Ich wurde von den militärischen Truppen der XXXX und XXXX gezwungen, mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen. Diese Truppen gehören der Armee zur Befreiung des Südsudan. Unsere Dörfer wurden von der Regierung stark unter Beschuss genommen, es gab keine Arbeit mehr. Deswegen habe ich für diese Truppen gearbeitet, ich habe aber niemanden verletzt. Während dieser Zeit wurde ich an der linken Wade mehrfach angeschossen. Ich wollte nicht mehr mitmachen, weil ich wusste, dass wir keine Chance gegen die Truppen von Präsidenten Al Bashir gehabt haben. Man darf aber die Truppen der Befreiungsarmee nicht verlassen. Sie würden mich umbringen. Sollte ich zurückkehren, werde ich bei der Einreise von der Regierung gleich festgenommen, durch mein Aussehen können sie sofort erkennen, dass ich aus Darfur bin. Sollte ich es bis Darfur schaffen, dann werde ich von der Befreiungsarmee getötet werden."

In der Einvernahme am 13.07.2011 führt er weiter aus: "In Darfur waren kriegerische Auseinandersetzungen im Gange. Ein Militärführer mit dem Namen XXXX war für die Aufstände in dieser Region verantwortlich. Er war ein Kriegsherr, ein so genannter Warlord. Seine Truppen kamen zu vielen Männern, unter anderem auch ich, und sie forderten, dass wir einen obligatorischen Kriegsdienst ableisten sollen. Ich wurde dann mit Schlägen gezwungen am Krieg teilzunehmen. Im Rahmen einer Militäroperation wurde ich durch den Beschuss des sudanesischen Heeres verletzt....Ich habe im Juni 2003 diese Truppen nach ca. 5 Monaten wieder verlassen. ...Der sudanesischen Regierung ist es bekannt, dass ich bei diesen Milizen war. Die Regierung weiß, dass ich mich in diesen Trainingslagern aufgehalten habe, denn nachdem ich bei dem Überfall der Regierungstruppen verletzt worden war, wurde ich vom Roten Kreuz behandelt, Diese fotografierten mich und übergaben das Foto der Regierung. Ich konnte nur über den Flughafen ausreisen, weil ich den Schlepper mit meiner Ausreise beantragt hatte. Er hatte sehr gute Beziehungen zu den Angestellten des Flughafens. Wenn ich jetzt in den Sudan zurückkehre, würde man mich mit Sicherheit festnehmen, weil ich eben bei den Regierungsstellen bekannt bin, als ehemaliges Mitglied der Miliz. [...] Sie dürfen sich die Organisation des Roten Kreuzes nicht so vorstellen wie in Europa. Bei uns ist das anders. Die Krankenstation heißt zwar offiziell Rotes Kreuz und die Doktoren, die dort arbeiten, werden auch vom Roten Kreuz ausgebildet, jedoch unterliegt die Verwaltung solcher Krankenhäuser der Regierung und somit können die regierungsnahen Angestellten in den Krankenhäusern auch nach Belieben Fotos von Kranken machen. Wenn bekannt wird, dass einer den Rebellen angehört, dann wird man eben gleich fotografiert und die Fotos werden den Regierungsbehörden weitergeleitet."

Zudem gab der Beschwerdeführer an, XXXX (phonetisch in der Einvernahme am 18.05.2011) bzw. XXXX (im Protokoll der Einvernahme vom 13.07.2011) als Muttersprache zu haben, aber auch Arabisch zu sprechen. Sein Vater und seine Geschwister kamen 2004 im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen ums Leben, seine Mutter starb 2006.

Am 19.08.2011 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, jedoch gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zugestellt. Zudem wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Wesentlichen stützt sich der Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer den Sudan wegen des Bürgerkriegs verlassen habe, aber keine individuelle Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention geltend bzw. plausibel machte. Das Vorbringen bezüglich einer individuellen Verfolgung sei weder glaubhaft noch verifizierbar. Aufgrund der Situation im Sudan wurde allerdings gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In der Beschwerde vom 02.09.2011 wird gefordert, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass aufgrund der Zwangsrekrutierung und des Verlassens der Befreiungsarmee des Südsudan sehr wohl individuelle Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorlägen und dass daher dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.

Der erstinstanzliche Akt sowie die Beschwerde wurden am 05.09.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Es liegen allerdings auch keine Indizien und Widersprüche vor, die einen Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers begründen würden. Die durch die beschwerdeführende Partei angegebenen Daten zu ihrem angeblichen Herkunftsstaat Sudan sind nachvollziehbar und glaubhaft.

1. 2: Zur Situation im Herkunftsstaat Sudan: Im vorliegenden Erkenntnis ist die in der Beschwerde vom 02.09.2011 vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zwangsrekrutierung bzw. des Verlassens der Befreiuungsarmee des Südsudans (Truppen des XXXX und XXXX) seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen habe, zu prüfen. Konkret wird auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Zwangsrekrutierten verwiesen. Diesbezüglich fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Es ist darauf hinzuweisen, dass in verschiedenen Quellen von Zwangsrekrutierung im Sudan berichtet wird, sei es von Seiten der Rebellen, sei es von Seiten der Armee (verschiedene Quellen zu finden unter ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Sudan:

Informationen zu Zwangsrekrutierungen im Nordsudan (ohne Darfur) ab Anfang 2010 (sind auch nicht-arabische Volksgruppen von Zwangsrekrutierung bedroht?) [-8468], 26. Juli 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/256212/380842_de.html (Zugriff am 31. Januar 2014)).

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht, indem er geltend macht, dass die sudanesische Regierung ihn aufgrund seiner Präsenz bei der sudanesischen Miliz verfolgen würde, da sie ihm eine Unterstützung der Rebellen unterstellen würde. Zudem würde er von den Rebellen verfolgt werden, da er die Miliz verlassen habe.

2. Beweiswürdigung

Der angefochtene Bescheid basiert auf einem im Wesentlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat es allerdings unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen zur Zwangsrekrutierung ausreichend auseinander zu setzen.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde zu diesem Punkt nicht an. Dass einzige Indiz, dass die belangte Behörde geltend macht, um ihre Ansicht, dass keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sudan vorliege, zu belegen, ist, dass der Beschwerdeführer immer wieder nach Darfur zurückgekehrt sei, nach einem Unfall in Khartum über eine Woche in einem Krankenhaus gelegen sei und den Sudan vom Flughafen in Khartum aus verlassen zu haben. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen sehr wohl Erklärungen dafür hat, warum er nach Darfur zurückgekehrt ist (Besitz von Vieh und Holz, die ihm von seiner Mutter überlassen wurden), warum er in dem Krankenhaus versorgt wurde (Eintragung unter falschem Namen) bzw. warum er ausreisen konnte (Der Schlepper hatte gute Beziehungen zu den Angestellten des Flughafens). Eine Auseinandersetzung bzw. Abwägung dieser Aussagen unterblieb allerdings. Das Bundesasylamt legt daher nicht dar, warum es das "Vorbringen bezüglich einer aktuellen relevanten Bedrohungssituation" als nicht glaubhaft einordnet. Das Argument, dass das Vorbringen nicht verifizierbar sei, widerspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die festhält, dass Glaubhaftmachung der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit sei. Dafür genüge ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens in keinerlei Widerspruch zueinander standen, einen glaubwürdigen Detaillierungsgrad aufweisen und ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit (vgl. EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05) ist zusammenfassend festzuhalten, dass Informationen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Zweifel ziehen könnten, nicht aufgetreten sind und dass die vom Bundesasylamt aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche bei genauer Durchsicht der Niederschriften zu den Einvernahmen aufgeklärt werden konnten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

Im angefochtenen Bescheid hält das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Sudan wegen der allgemeinen Lage und der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation, insbesondere im Darfurgebiet, verlassen zu haben, plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft sei. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung hätte der Beschwerdeführer aber nicht plausibel dargelegt bzw. nicht geltend gemacht.

Dem ist zu widersprechen; mit den oben angeführten Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt machte der Beschwerdeführer sehr wohl eine individuelle Gefährdung geltend, indem er erklärt, dass er zwangsrekrutiert worden sei und aufgrund des Umstandes, dass er die Befreiungsarmee verlassen habe, von dieser getötet werde. Schutz von Seiten der Regierung erwarte er nicht, da er auch von der Regierung als ehemaliges Milizmitglied verfolgt würde. Eine entsprechende Würdigung dieses Vorbringen fehlt im angefochtenen Bescheid, der als Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes verkürzt wiedergibt: "Sie haben den Sudan wegen des Bürgerkriegs bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direktem Zusammenhang stehenden Folgen und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Andere Gründe vermochten Sie nicht glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen relevanten Bedrohungssituation ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen."

Der Verfassungsgerichtshof hat, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. dazu AsylGH 22.04.2009, A5 262.006-0/2008).

Nachdem die Frage nach einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant ist und die belangte Behörde diese Frage bzw. das entsprechende Parteienvorbringen nicht ausreichend gewürdigt hat, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I aufzuheben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Aus diesem Grund konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr nicht mehr in Geltung befindlichen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u. a.). Auch wenn § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich die wesentlichen Kriterien für die Notwendigkeit zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Fragen des Asylwesens nicht geändert haben.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung war daher der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen: Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren nämlich keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Aufgrund der oben dargelegten Feststellungen und der Beweiswürdigung erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen gezwungen war, sich den sudanesischen Rebellen anzuschließen. Es erscheint zudem glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen von Seiten der Miliz rechnen müsste und dass ihn die staatlichen Behörden davor nicht schützen würden, sondern ihm im Gegenteil eine Unterstützung der Rebellengruppen unterstellen und ihn ebenfalls verfolgen würden.

Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0077, von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei als solcher die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund derer sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. VwGH, 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496). Auch im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dargetan, dass er befürchtet, dass ihm sowohl Rebellen als auch Regierung eine feindliche Gesinnung unterstellen und daher sein Leben bedroht sei (vgl. dazu VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0569), sodass der notwendige Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgung und einem asylrelevanten Grund der Genfer Flüchtlingskonvention vom Beschwerdeführer hergestellt wurde. (vgl. dazu auch VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).

Abgesehen von der Gefahr, wieder zwangsrekrutiert zu werden, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung durch die Rebellen (aufgrund einer ihm wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager unterstellten oppositionellen Gesinnung) und wegen des Verdachts der Unterstützung der Rebellen auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung drohe. Der Argumentation der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass Zwangsrekrutierte eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen bzw. dass dem Zwangsrekrutierten aufgrund seiner Flucht bzw. seiner Zugehörigkeit zu der Rebellenarmee eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt würde, aufgrund derer er verfolgt würde. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer daher glaubhaft darlegen, dass ihm im Sudan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine inländische Fluchtalternative ist nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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