W226 1268337-2•BVwG W226 1268337-2
W226 1268337-2Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2014
Aufenthaltsrecht, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W226 1268337-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2009, FZ. 07 04.254-BAW, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine reiste gemeinsam mit ihrem Vater (EDV Zl. 03 21.106-BAW) und ihrer Mutter (W226 1268338-2) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der Vater stellte am 14.07.2003 einen Asylantrag, die Mutter für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin Asylerstreckungsanträge bezogen auf die Person des Vaters der Beschwerdeführerin.
Am 13.02.2004 wurde die Eltern niederschriftlich befragt, wobei die Mutter erklärte, dass sie für sich und ihre Tochter keine eigenen Asylgründe vorzubringen habe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 13.02.2004 führte der Vater der Beschwerdeführerin zusammengefasst als Grund für das Verlassen der Ukraine aus, dass er für die Eröffnung eines Geschäftes, welches er 2003 gekauft habe, eine Lizenz hätte kaufen müssen, was er nicht gewollt habe. Diesbezüglich hätte er sich an den amtierenden Bürgermeister, den er noch aus seiner Schulzeit gekannt hätte, gewandt. Dieser habe ihn davor gewarnt, sich in seine Politik einzumischen. Später im Jahr 2003 sei der Vater darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass von der Militärstaatsanwaltschaft eine Strafsache gegen ihn wiedereröffnet worden sei. Damals, während der Ableistung seines Militärdienstes, sei es zu Zwischenfällen gekommen, die dem Vater angelastet, jedoch auf Intervention eines namentlich genannten Freundes nicht weiter verfolgt worden seien. In weiterer Folge seien das Geschäft und die Hauseingangstür angezündet und der Kredit fällig gestellt worden. Überdies sei die Beschwerdeführerin entführt und ein paar Stunden angehalten worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zl. 03 21.106-BAW, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß
§ 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und der damalige Ehegatte in Spruchteil III dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es der Vater nicht vermocht habe, seine vorgebrachten Fluchtgründe glaubwürdig darzustellen.
I.2. Die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, Zlen. 03 21.109-BAW und
03 21.107-BAW, gemäß 10 iVm. § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre Mutter - fristgerecht Berufung erhoben.
I.3. Die Mutter stellte für sich und die Beschwerdeführerin während das erste Asylverfahren im Stadium der Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, am 07.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter erklärte im Rahmen ihrer Befragungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt am 07.05.2007, am 10.05.2007, am 10.12.2007 und 04.06.2009 dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Problemen des Vaters entführt worden sei. Im Übrigen gab die Mutter an, dass ihre Ausführungen auch für die Beschwerdeführerin gelten würden.
Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und stehe dahingehend in medizinischer Behandlung
Das Bundesasylamt teilte dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass die Mutter beim Bundesasylamt am 10.12.2007 zu ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich erklärt habe, dass sie ihre Berufung, bzw. als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auch deren Berufung, gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in ihren ersten Asylverfahren zurückziehe.
I.4. Daraufhin stellte das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die anhängigen Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter mit Aktenvermerken vom 17.12.2007, Zlen. 268.337/0/6E-XVIII/59/06 und 268.338/0/8E-XVIII/59/06 ein.
Am 10.11.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin niederschriftlich beim Bundesasylamt als Zeuge im zweiten Asylverfahren der Mutter befragt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung gab der Vater an, dass ein Verfahren bezüglich der Obsorge der Beschwerdeführerin bei Gericht anhängig sei.
Das Bundesasylamt bestellte einen Sachverständigen zur Frage der Verfügbarkeit psychotherapeutischer bzw. psychologischer Betreuung eines Kindes in der Ukraine, wobei eine entsprechende Anfragebeantwortung mit Schreiben vom 10.02.2009 erfolgte.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. 07 04.254-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2007 in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Faxeingabe vom 07.08.2012 gab der Vertreter die Eheschließung der Mutter mit einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Bundesgebiet bekannt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter Aufenthaltskarten für die Republik Österreich, gültig bis XXXX, ausgestellt worden seien bzw. Kopien der Karten dem Schreiben beigelegt seien.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013 wurden die Vertretung der Beschwerdeführerin und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihnen aktuelle Länderfeststellungen zur Ukraine übermittelt und mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit eine Stellungnahme nicht Anderes erfordere.
Eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung vom 29.10.2013 langte am 31.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Darin verwies die Mutter insbesondere darauf, dass sie mit einem EWR-Bürger, dem das europarechtliche Freizügigkeitsrecht zukomme, verheiratet sei und mit diesem ein gemeinsames - am XXXX geborenes - Kind habe. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei aufrecht. Die Familie lebe in XXXX.
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden aufgrund ihrer Familienbeziehung über einen legalen Aufenthalt in Österreich verfügen. Beide würden über eine Aufenthaltskarte verfügen.
Der Halbbruder der Beschwerdeführerin besuche den Kindergarten und die Beschwerdeführerin besuche mittlerweile die vierte Klasse eines Gymnasiums.
Die Mutter absolviere derzeit eine Ausbildung zur Pharmareferentin, werde die Prüfung voraussichtlich im März oder April 2014 ablegen und dann in diesem Bereich beruflich tätig sein.
Betreffend den Vater der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2013, Zl. E5 268336-0/2008/39E, die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006 hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III jedoch stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Vaters aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine auf Dauer unzulässig ist.
I.7. Die Vertretung zog mit Faxeingabe vom 15.01.2014 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide wurde ausdrücklich aufrechterhalten und im Lichte der guten Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter um eine positive Entscheidung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 07 04.254-BAW, in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eingaben und Unterlagen, Einsicht in den Verwaltungsakt ihrer Mutter (Zl. 07 04251-BAW) sowie in einen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
II.4.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im Schriftsatz vom 15.01.2014 zog die Vertretung die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über Asyl und über subsidiäre Schutzgründe) damit in Rechtskraft.
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
II.4.2. Zu A)
II.4.2.1. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
II.4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführerin, welche sich zudem seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, wurde vom Magistrat XXXXXXXX, XXXX, eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von fünf Jahren, gültig bis XXXX, ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über einen gültigen Aufenthaltstitel bis ins Jahr XXXX und hält sich demnach rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Es fehlt somit an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich der nicht rechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich die Spruchpunkte I und II war lediglich über Spruchpunkt III und hier wiederum lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden.
II.4.3. Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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