W211 2000358-1•BVwG W211 2000358-1
W211 2000358-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2014
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.12.2013,
Zl. 13 05.889 - BAI,
ZI. 13 05.893 - BAI,
ZI. 13 05.888 - BAI,
beschlossen:
zu 1.:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 2.:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 3.:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG nach Tschechien ausgewiesen und ausgesprochen, dass ihre Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.
Die näheren Verfahrensgänge ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Die Beschwerden langten am 24.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das
Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf in allen drei Fällen einer näheren Überprüfung.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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