BVwG L514 1437689-1

L514 1437689-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteimitgliedschaft

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BVwG L514 1437689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1437689.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde derXXXX, geb. XXXX5, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 04.423-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens zu sein und stellte am 08.04.2013, nachdem sie am selben Tag gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.04.2013 wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am XXXX2013 den Irak mit ihrer Tochter verlassen habe und über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist sei.

Als Grund für das Verlassen des Irak führte die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehegatte seit langem ein Mitglied der Baath-Partei gewesen seien. Am XXXX2013 seien sie von einem Bekannten ihres Ehegatten, er arbeite für die Regierung, zu Hause aufgesucht worden, und habe er ihnen mitgeteilt, dass die Regierung plane, die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten wegen ihrer politischen Zugehörigkeit vor Gericht zu bringen. Aus Angst habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter das Land verlassen. Wo sich ihr Ehegatte und ihre Söhne versteckt halten würden, könne sie nicht angeben.

Zu ihrer Person und ihren Lebensverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXX geborene worden sei, von 1981 bis 1990 die Grundschule in Bagdad besucht habe, jedoch keiner Beschäftigung im Irak nachgegangen sei, und dass sie verheiratet sei und aus diese Ehe fünf Söhne und eine Tochter entstammen würden.

Am 06.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Ehegatte Mitglieder der Baath Partei gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe für die Partei Informationen gesammelt und ihr Ehegatte habe die Schwester von Saddam Hussein beschützt. Im Jahr 2007 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Baath Partei verhaftet worden. In diesem Jahr hätten auch die Drohungen seitens der Mahdi Miliz begonnen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe als Polizist gearbeitet und sei dieser im Jahr 2012 unter Druck gesetzt worden, seine Arbeitsstelle aufzugeben. Aus diesem Grund sei ihr Ehegatte auch arbeitslos und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen. Darüber hinaus sei einer ihrer Söhne im Jahr 2012 erschossen worden, als er mit der Beschwerdeführerin zu ihrer alten Adresse gefahren sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin und ihre Söhne würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten, jedoch an unterschiedlichen Adressen leben. Des Weiteren würde es Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten geben, weshalb ihre Söhne nicht in die Schule gehen könnten. Zum Beweis ihres Vorbringens wurden von der Beschwerdeführerin Kopien von Personalausweisen ihrer Familienangehörigen, der Heiratsurkunde und der Sterbeurkunde ihres Sohnes in Vorlage gebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. 13 04.423-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Seitens des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Andere Gründe vermochte sie nicht glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation im Irak sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen gewesen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt dazu weiter ausgeführt, dass, soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben, diese Angaben plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft seien. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung habe sie nicht plausibel darlegen können bzw. habe sie nicht geltend gemacht. Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 bedroht worden sein soll, sie aber erst im Jahr 2013 den Irak verlassen habe. Weiters sei auch ihr Gatte von diesen Milizen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe den Irak mit ihrer Tochter verlassen, ihr Gatte, der selbst bedroht worden sein soll, und ihre Söhne würden weiterhin im Irak leben. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zeige der Umstand, dass sie in Traiskirchen angegeben habe, dass sie wegen der irakischen Regierung geflüchtet sei, weil diese sie wegen ihrer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei vor Gericht bringen wolle. In Graz habe sie dagegen vorgebracht, wegen der Mahdi-Milizen, die die Beschwerdeführerin und ihren Mann verfolgen würden, das Land verlassen zu haben. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Traiskirchen angegeben, nicht zu wissen, wo sich ihr Gatte und ihre Söhne verstecken würden. In Graz habe sie detailliert vorgebracht, wo sich ihr Gatte und ihre Söhne aufhalten und was sie derzeit unternehmen würden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.08.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 29.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Im Detail wurde ausgeführt, dass den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Wahrung des Parteiengehörs nicht entsprochen worden sei. Zudem entspreche die Art und Weise, wie das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Eingangs wurde moniert, dass das Bundesasylamt keinerlei Feststellungen zu den Mahdi Milizen getroffen habe und wurde in diesem Zusammenhang auf auszugsweise zitierte Berichte verwiesen. Auch seien keine Ermittlungen hinsichtlich der Spannungen und Übergriffe zwischen der sunnitischen und schiitischen Glaubensgemeinschaft erstattet worden, obschon die Beschwerdeführerin mehrfach auf diesen Konflikt hingewiesen habe. Ebenso habe es das Bundesasylamt unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Detail zu ermitteln. Abgesehen von oberflächlichen Fragen, seien keine Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft in der Baath Partei und der daraus resultierenden Verfolgung an die Beschwerdeführerin gerichtet worden. Darüber hinaus wurde moniert, dass sich das Bundesasylamt im Ergebnis nicht mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin beschäftigt, sondern sich auf Nebensächlichkeiten beschränkt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erstattete in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 06.08.2013 ein konkretes Vorbringen (Mitgliedschaft in der Baath Partei, Festnahme im Jahr 2007, Drohungen durch die Mahdi Milizen, Tötung eines Sohnes im Jahr 2012, Probleme aufgrund des Schiiten-Sunniten-Konfliktes).

Das Bundesasylamt stellte dazu fest, dass die Beschwerdeführerin den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und andere Gründe nicht glaubhaft zu machen vermocht habe.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.3. Die Beschwerdeführerin brachte in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 06.08.2013 unter anderem vor, dass sie im Jahr 2007 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Baath Partei verhaftet worden sei. Sie habe für die Partei Informationen gesammelt. Darüber hinaus habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der auch ein Mitglied der Baath Partei gewesen sei, die Schwester von Saddam Hussein beschützt. Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre derzeit noch in XXXX aufhältigen Söhne aufgrund des Konfliktes zwischen Sunniten und Schiiten nicht mehr die Schule besuchen würden. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch noch dargetan, dass ihr Ehegatte als Polizist gearbeitet habe und aus diesem Grund von den Mahdi Milizen bedroht worden sei. Auch sie selbst habe von diesen Milizen Drohungen erhalten. Letztlich wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass einer ihrer Söhne im Jahr 2012 auf dem Weg zu ihrer alten Adresse erschossen worden sei.

Das Bundesasylamt stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen und andere Gründe nicht glaubhaft zu machen vermocht habe.

Eine nachvollziehbar Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die eine solche Feststellung zulassen würde, hat jedoch nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass im Bescheid des Bundesasylamtes keine Feststellungen zu den Mahdi Milizen getroffen worden seien sowie, dass keine Ermittlungen hinsichtlich des vorgebrachten Sunniten-Schiiten-Konfliktes und der Mitgliedschaft in der Baath Partei und den daraus resultierenden Problemen getätigt worden seien.

Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.

Das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit der aus der Aktenlage offen gebliebenen Frage, etwa die Ermordung des Sohns oder die Festnahme aufgrund der Mitgliedschaft in der Baath Partei betreffend, auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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