BVwG W228 1419560-1

W228 1419560-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W228 1419560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1419560.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 12.05.2011, Zahl XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.05.2011, zugestellt am 13.05.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Der Status als subsidiär Schutzberechtigten wurde zuerkannt.

Im Wesentlichen wurde vom Bundesasylamt begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe - der Beschwerdeführer könnte aufgrund untergeschobener Bibel für einen Konvertiten gehalten werden- nicht glaubhaft gemacht worden seien.

2. Mit am 27.05.2011 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Mit näherer Begründung wurde in der Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten.

3. Mit Schriftsatz vom 17.10.2013 wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2013 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, der einen Antrag gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 enthält, da seine Gattin und seine beiden Kinder mit 12.10.2013 den Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt bekamen. Gleichzeitig wurden Kopien der Reisepässe und Geburtsurkunden der Frau und Kinder sowie die mit 12.07.2009 datierte Heiratsurkunde samt Übersetzung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

2. Der Beschwerdeführer ist als Vater und Ehegatte Familienangehöriger. Die Ehe bestand schon vor der Flucht aus Afghanistan. Die Kinder wurden ebenfalls schon vor der Flucht geboren.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volljährigkeit ergeben sich aus der beim Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 29.01.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft.

Zu 2. Aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden ist die Familienangehörigkeit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.08.2010 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses zusätzlich zu den zuvor genannten Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 13.05.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.05.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

2. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 definiert als "Familienangehörigen":

"wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 34 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

[...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

3. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), da er gemäß der vorgelegten Urkunden verehelicht ist und Vater der beiden Kinder. Seiner Gattin und seinen beiden Kindern wurde mit 12.10.2013 der Status det Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

4. Da der Gattin und den Kindern Asyl gewähren wurde, ist daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe weiter untersucht werden mussten.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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