W110 1416835-1•BVwG W110 1416835-1
W110 1416835-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2014
Blutrache, mangelnde Asylrelevanz, vage Mutmaßungen
W110 1416835-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 10 04.013-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.12.2013 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.5.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr zwei Jahren verlassen zu haben und über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, ledig und 16 Jahre alt zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni gelebt. In Afghanistan würden noch seine Mutter und ein Bruder leben.
Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban: Sein älterer Bruder habe für eine amerikanische Organisation gearbeitet und sei von den Taliban aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, widrigenfalls man ihn töten werde. Der Bruder habe seine Arbeit fortgesetzt und sei eines Nachts von vier Paschtu sprechenden Männern zu Hause getötet worden, wobei der Beschwerdeführer selbst habe entkommen können. Seine Mutter sei verletzt worden. Auf Anraten seiner Mutter habe er, der Beschwerdeführer, daraufhin das Land verlassen.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.5.2010 wiederholte der Beschwerdeführer seine Altersangaben. Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 1.6.2010 ergab im Untersuchungszeitpunkt, dem 26.5.2010, ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren.
Am 2.6.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.9.2010 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisher zu seinen Fluchtgründen erstattetes Vorbingen und ergänzte, die Taliban würden die gesamte Familie des Beschwerdeführers als Verräter sehen. Er selbst sei nicht von den Taliban angegriffen worden. Da in Afghanistan Blutrache gelte, werde von ihm erwartet, dass er den Tod seines Bruders durch die Tötung eines Taliban ausgleiche. Um dies zu verhindern, würden die Taliban ihn bei einer Rückkehr sofort töten.
3. Mit (am 25.11.2010 der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg als gesetzlicher Vertreterin des Beschwerdeführers zugestelltem) Bescheid vom 24.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.); weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Er sei in Afghanistan nie irgendwelchen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt dargetan, der an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfe. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemein schlechten Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, in eine Situation zu geraten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Am 4.12.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert: Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt gemachtes Vorbringen und erklärte, keine näheren Angaben zur Tätigkeit seines Bruders bei einer ausländischen Unternehmung machen zu können. Er wisse auch nicht, auf welche Weise die Taliban seinen Bruder zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert und ihn gewarnt hätten. Seine mangelnde Kenntnis der näheren Umstände sei auf sein damals junges Alter zurückzuführen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er werde sich bei einer Rückkehr wegen des Todes seines Bruders an den Taliban rächen.
Weiters wurden die gutachterlichen Äußerungen von XXXX zur Zusammenarbeit von Afghanen mit ausländischen Truppen im Verfahren des Asylgerichtshofes zu C15 410.319-1/2009 erörtert, wonach Personen, die mit ausländischen oder afghanischen Truppen kooperieren oder als einfache Arbeiter bei ausländischen oder behördlichen Einrichtungen eine Arbeit aufnehmen, von den Taliban (auch mit dem Tod) bestraft würden, wobei dann, wenn die getötete Person ein Arbeiter gewesen sei, dessen Familie keine weitere Konsequenz zu fürchten habe. Die Taliban würden jene Personen - so der länderkundliche Sachverständige in jenem Verfahren ausdrücklich - verfolgen, deren Tätigkeit bei ausländischen Kräften einen Schaden für die Taliban verursacht haben, für die Taliban eine Gefahr darstellen würde oder die aktive Mitarbeiter ausländischer Behörden seien. Der Beschwerdeführer gab weiters an, es sei für ihn schwer, in Afghanistan eine Arbeit zu finden.
6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
SV-Gutachten von XXXX zur Blutrache vom 27.07.2009 (in Auszügen);
Auszug aus den gutachterlichen Äußerungen von XXXX zur Zusammenarbeit mit ausländischen Truppen als länderkundlicher Sachverständiger im Verfahren des Asylgerichtshofes zu C15 410.319-1/2009;
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013;
Länderberichtszusammenfassung vom 25.11.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1. 1 Zur Situation in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Zwar wurden bis April 2012 nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert. Allerdings reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011). Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9.3.2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
In der Provinz Ghazni nahm die Gewalt 2010 im Vergleich zu 2009 um 234% zu (D-A-CH-Bericht vom März 2011). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 nahm die Zahl der Angriffe regierungsfeindlicher Truppen gegenüber dem ersten Halbjahr 2011 um 44% ab (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im ersten Quartal 2013 jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres wieder um 127% zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Stadt Ghazni bleibt problematisch, wobei die regierungsfeindlichen Kräfte, die dort über "offenen Zugang" verfügen, sich als aufstrebende Macht mit einem zunehmend politischen Selbstverständnis positionieren (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Die Sicherheitslage innerhalb der Provinz Ghazni ist uneinheitlich und kann - wie in vielen anderen Teilen Afghanistans - wechselhaft sein. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Vorfällen (1.540 Angriffe im Jahr 2010) und der Anwesenheit von Taliban und anderen Regierungsgegnern von einer erhöhten Gefahr in Teilen der Provinz Ghazni auszugehen. Die westlich gelegenen, von Hazaras bewohnten Distrikte sind jedoch weniger betroffen als die paschtunischen Distrikte. Im Hinblick auf den von Hazaras überwiegend bewohnten Distrikt Jaghori berichten einige Quellen, dass Jaghori unter der Kontrolle der Regierung stehe, andere Quellen wiederum, dass die Regierung nur schwach vertreten und die Hizb-e Wahdat (Hazaras, Schiiten) beherrschend sei (D-A-CH-Bericht vom März 2011). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Das Hauptproblem bestehe vor allem darin, in den Distrikt hinein und wieder heraus zu kommen, da die Taliban versuchten, die Straße nach Qarabagh zu kontrollieren. Insbesondere aus den Distrikten Ghazni (Zentrum), Qarabagh, Muqur, Gelan und vor allem Andar wird von häufigen sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt berichtet (D-A-CH-Bericht vom März 2011). Die Provinz Ghazni wird - obwohl es im Vergleich zum Vorjahr zu einem Rückgang der Gewalt gekommen ist - immer noch als "extrem unsicher" qualifiziert (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 7.11.2012).
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.1. 4 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz Ghazni; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).
1.1. 5 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.2.2012). Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
In der Afghanischen Nationalen Polizei ist Drogenkonsum weiterhin verbreitet, und Angehörige der Polizei sind zudem oft in lokale parteipolitische oder ethnische Konflikte verwickelt. Nach wie vor sind 90% der afghanischen Sicherheitskräfte Analphabeten. Die afghanische Nationale Armee weist noch immer eine Desertionsrate von 20% auf. Zur Sorge Anlass geben auch die Loyalität und Ideologien der afghanischen Sicherheitskräfte. Da die Sicherheitskräfte inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen stark unterwandert sind, sehen sie sich vermehrt aus den eigenen Reihen bedroht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Was die Frage einer Verpflichtung zur Ausübung von Blutrache in Afghanistan anbelangt, ist vor allem in den von Paschtunen besiedelten Gebieten der Druck der Gesellschaft oft so groß, dass sich die Familie eines Opfers de facto zur Blutrache verpflichtet fühlt. Sie kann nur dann darauf verzichten und weiter in der Gegend sesshaft sein, wenn sie mit der Schande leben und der Entehrung der Gesellschaft standhalten kann. Auch in Nord- und Zentralafghanistan kann der soziale Druck eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen lassen, andernfalls die Gefahr der Schande für die Verwandten des Opfers entsteht (Sachverständigen-Gutachten von XXXX vom 27.7.2009).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, ist gesund und trägt den im Spruch genannten Namen. Er stammt aus Ghazni.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit für eine amerikanische Organisation ermordet worden war. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Tötung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Verhandlung oder in einer Stellungnahme entgegengetreten wurde (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (S. 2 der Verhandlungsniederschrift).
2. 3 Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
2.3. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.
2.3. 2 Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als derart vage und detailarm, dass den Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte:
So beschränkte sich die Darstellung des Beschwerdeführers weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne dass der Beschwerdeführer über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben konnte. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage darzulegen, welche Tätigkeit sein Bruder bei seinem amerikanischen Arbeitgeber ausgeübt hat (S.
3, 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF: ... Mein Bruder hat mir
nichts über seine Arbeit gesagt. Ich kannte seine Tätigkeit nicht."). Auch über das amerikanische Unternehmen selbst konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "Womit hatte diese Firma zu tun? Können Sie dazu irgendetwas sagen? - BF: Darüber kann ich Ihnen leider keine Informationen geben. Ich weiß es nicht."). Die Frage nach dem Standort dieses Unternehmens blieb ebenso wie die Frage unbeantwortet, wie lange sein Bruder dort gearbeitet haben soll (S.
4 der Verhandlungsniederschrift: "VR: ... Wo genau hat Ihr Bruder
gearbeitet? - BF: Das weiß ich nicht."). Somit vermochte der Beschwerdeführer weder über das amerikanische Unternehmen, bei dem sein Bruder erwerbstätig gewesen sein soll, noch über den Betriebsstandort, die Art der Beschäftigung seines Bruders und über die Frage, wie lange schon sein Bruder dieser Arbeit nachging, nähere Auskünfte erteilen. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse noch sehr jung war und (eigenen Angaben zufolge) über keine Schulbildung verfügte. Dennoch wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer - wenn er den vorgebrachten Sachverhalt erlebt hat - zumindest einzelne Details und persönliche Eindrücke schildern bzw. prima vista schlüssige Vermutungen aufgrund eigener Überlegungen im Zusammenhang mit den behaupteten Ereignissen anstellen könnte.
Der Beschwerdeführer behauptete einerseits, dass die Taliban seinen Bruder "immer wieder" aufgefordert hätten, seine Tätigkeit "für die Amerikaner" aufzugeben (AS 161), er vermochte jedoch andererseits überhaupt keine Angaben darüber zu machen, wie oft dies der Fall
gewesen sein soll (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF: ... Mein
Bruder hat uns auch nicht erzählt, wie oft er gewarnt wurde."). Auch die Art und Weise, wie die Taliban seinen Bruder kontaktiert haben sollen, blieb völlig im Dunkeln (S. 4 der Verhandlungsniederschrift:
"VR: Wie und bei welchen Anlässen haben die Taliban Ihren Bruder gewarnt? - BF: Ich weiß nicht, wie ihn die Taliban gewarnt haben. Wenn er nach Hause gekommen ist, hat er uns gesagt, dass wir
vorsichtig sein und auf uns und das Haus aufpassen müssten. ... Ich
weiß nicht, wie ihn die Taliban gewarnt haben. ... Ob die Taliban
ihn telefonisch gewarnt haben oder sich mit ihm getroffen haben, ist mir nicht bekannt."). Abgesehen davon, dass angesichts der spärlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Begebenheiten rundum seinen Bruder die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Taliban seinen Bruder ermordet hätten, wiederum spekulativ erscheinen muss (vgl. auch AS 31, wonach "bewaffnete Männer", die Paschtu sprachen, in das Haus eingedrungen seien), erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers im Detail als derart vage und unkonkret, dass dieser Umstand in Summe gewiss nicht mit seinem Alter im Ausreisezeitpunkt erklärt werden kann.
Hinzu kommt, dass das Fluchtvorbringen teilweise unplausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer u.a. seine Verfolgung auch mit seiner Verwandtschaft zu seinem Bruder begründete (siehe AS 167: "Da mein Bruder für die Amerikaner gearbeitet hat, sind die Paschtunen gegen unsere ganze Familie und diese werfen uns vor, die Taliban bei den Amerikanern verraten zu haben."), obwohl eine derartige Verfolgung von Familienangehörigen von Personen, die bei ausländischen Unternehmen tätig waren, gemäß den gutachterlichen Äußerungen des länderkundlichen Sachverständigen im Verfahren zu C15 410319-1/2009 grundsätzlich ausscheidet, was der Beschwerdeführer auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nicht in Zweifel zog (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer zwar von seiner Mutter aus Furcht vor den Taliban weggeschickt worden sein soll, der Beschwerdeführer jedoch noch zwei Monate in Ghazni verbrachte, lässt die Behauptung einer damals dringlichen Verfolgungsgefahr unschlüssig erscheinen, zumal ein weiterer jüngerer Bruder des Beschwerdeführers in dessen Heimatort zurückblieb (AS 163).
2.3. 3 Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht nach der Ermordung seines Bruders durch die Taliban nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in der der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermochte der Beschwerdeführer, der Fragen u.a. auch mehrmals ausweichend bzw. abschweifend beantwortete (siehe zB S. 3 der Verhandlungsniederschrift), nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst so erlebt hatte. Aufgrund der Unsubstantiiertheit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus.
2.3. 4 Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der Schilderungen über den Tod des Bruders des Beschwerdeführers nicht in Zweifel ziehen würde, wären die Angaben nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban wahrscheinlich erscheinen zu lassen, wie sich dies aus den oben erwähnten gutachterlichen Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen über die Bedrohung von Familienangehörigen von Mitarbeitern ausländischer Unternehmen ergibt (obiter sei erwähnt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auch nicht auf eine Verfolgung aus dem Grund, dass die Taliban einer vom Beschwerdeführer geübten Blutrache "vorbeugen" wollten, einzugehen war; im Übrigen wäre mangels Kenntnis des Beschwerdeführers von der Identität der konkreten Täter auch die Möglichkeit, "Blutrache" zu üben, nicht anzunehmen, wobei der in den Länderfeststellungen angesprochene soziale Druck zur Übung von Blutrache überdies bei einem Szenario wie dem vom Beschwerdeführer Vorgebrachten nicht wahrscheinlich erscheint [siehe dazu ferner unten 3.2.2]).
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er den Tod seines Bruders rächen wolle, sei obiter erwähnt, dass das Asylrecht nicht dazu dient, den Beschwerdeführer vor den Folgen einer - überdies von ihm noch nicht begangenen, sondern nur beabsichtigten - Tat zu schützen, die ein schweres Verbrechen wäre und daher sogar - im Falle ihrer Begehung - einen Asylausschlussgrund iSd Art. I Abschnitt F lit. b GFK und des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bedeuten würde. In Ermangelung der Kenntnis der Identität der Täter kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer etwa aus Gründen seiner Tradition oder sozialen Drucks in der Heimat gedrängt wäre, Blutrache zu üben.
3.2. 3 Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara kann angesichts der Berichtslage der letzten Jahre nach ständiger asylgerichtlicher Spruchpraxis nicht angenommen werden (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.2. 4 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
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