W111 2000201-1•BVwG W111 2000201-1
W111 2000201-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2014
Gesamtbetrachtung, Kostenersatz, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Marokko, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings-und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2014, Zahl IFA 41509305-14012254 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG iVm 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen
Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
Die Revision, den Spruchpunkt I betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision, Spruchpunkt II betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Vorbringen am XXXX geboren, ist Staatsbürger Marokkos und führt die im Spruch genannte Identität.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, GZ 13 14.319-EAST-OST wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublinverfahrens aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 24.12.2013 in Rechtskraft.
Laut ZMR-Auszug vom 24.2.1013 war der Beschwerdeführer vom 13.11.2013 bis zu seiner Meldung im Polizeianhaltezentrum am 9.1.2014 nicht gemeldet, seit dem Ende dieser Meldung am 15.1.2014 scheint kein weiterer Eintrag auf.
Dem Beschwerdeführer wurde laut GVS wurde per 9.12.2013 die Grundversorgung aus disziplinären Gründen entzogen und ist seit dem 12.11.2013, als er zur Standeskontrolle nicht erschien, unbekannten Aufenthaltes. Wegen unbekannten Aufenthaltes mußte das Überstellungsverfahren ausgesetzt werden.
Eine Anzeige wegen Übertretung der Gebietsbeschränkung liegt per 28.10.2013 von der AMG Sechshauser Straße auf, wonach der Beschwerdeführer am 27.10.1013 mit einer zweiten Person in 1010 Wien,Franz-Josefs-Kai 17 einer Kontrolle unterzogen wurde, nachdem er im Kreise von isgesamt 4 Personen auf einer Parkbank Alkohol konsumierte . Eine Erklärung für das Verlassen des Duldungsbereiches im Sinne des § 12 Abs 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl 122/2009 konnte nicht gegeben werden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht (laut Ekis-Auszug vom 8.1.2014 - im Akt einliegend) eine schengenweite Ausschreibung der Schweiz betreffend Einreise bzw. Aufenthaltsverbotes seit 26.9.2013.
Am 8.1.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien 2, Praterstern kontrolliert und in der Folge gem. § 40/2 BFA-VG festgenommen.
Am 9.1.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen: Dabei brachte er vor:
Er sei am 1.10.2013 mit dem Zug aus Italien in Österreich eingereist, habe am 5.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, seine Familie würde in Marokko leben, in Österreich habe er keine Angehörigen und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besitze kein Geld. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er bei Freunden gewohnt (deren genaue Adressen er jedoch nicht angeben konnte). Er sei behördlich nicht gemeldet und lebe auch teilweise auf der Straße. Dem Beschwerdeführer wurde über die Rechtskraft der bestehenden Ausweisung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß seine Abschiebung nach Italien in den folgenden 2-3 Wochen stattfinden würde. Er widersprach der Annahme der Behörde, daß er sich dem Verfahren entziehen würde, nicht.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2014, GZ 41509305-14012254 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Begründet wurde dies mit folgenden Punkten:
Keine Sorgepflichten bzw. Familie in Österreich
Die Familie des Beschwerdeführer lebe in Marokko
Der Beschwerdeführer halte sich ausschließlich im Verborgenen auf
Der Beschwerdeführer halte sich erst seit Anfang Oktober 2013 in Österreich auf, eine soziale Integration sei nicht erkennbar.
Es bestünde die Gefahr des erneuten Untertauchens
Ein gelinderes Mittel gem. § 77FPG könne gegenständlich nicht als zweckdienlich gesehen werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 9.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.1.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Schubhaftbeschwerde ein. Neben allgemeinen Erwägungen, monierte die beschwerdeführende Partei, daß die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet wurde, aus der hervorgehen würde, weshalb die Schubhaft notwendig wäre. Allgemeine Erwägungen würden dafür nicht ausreichend sein. Weiters hätte die Behörde auf die konkreten Umstände des Falles keinen Bezug genommen. Weiters wurde vorgebracht, daß der Beschwerdeführer, sich im Falle einer Haftentlassung beim XXXX bemühen würde. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weswegen im Falle des Beschwerdeführers der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könnte. Sohin wurde zur Frage der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt, daß infolge der Konzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt wird, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzipes des Art. 18 B-VG erfüllen würde. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22 a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge. Hinsichtlich der Frage der Kosten wurde festgehalten, daß es sich bei der Festnahme und der Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handeln würde, werde die Zuerkennung gem. VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Hinsicht etwaiger durch die Behörde zu beantragenden Kosten, wurde auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und des Rates verwiesen, der zufolge dem Beschwerdeführer kein Kostenrisiko aufgebürdet werden dürfe.
Aus einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, daß ein Flug für XXXX gebucht wurde.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.1.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.1.2014 ein.
Mit Email vom 15.1.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer nach 6 Tagen Hungerstreik entlassen wurde. Eine aufrechte Meldung nach diesem Zeitpunkt ist aus dem ZMR-Auszug vom 24.1.2014 nicht ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. festgestellter Sachverhalt:
Aus den vorliegenden Aken kann die Identität des Beschwerdeführers nicht einwandfrei festgestellt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, GZ 13 14.319-EAST-OST wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublinverfahrens aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 24.12.2013 in Rechtskraft. Gegenüber dem Beschwerdeführer besteht seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung aus Österreich nach Italien.
Der Beschwerdeführer wohnte fast zwei Monate vor seiner Inschubhaftnahme an unbekannten Orten bzw. war unterstandslos. Diesbezüglich lag und liegt auch keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers vor.
Dem Beschwerdeführer wurde laut GVS wurde per 9.12.2013 die Grundversorgung aus disziplinären Gründen entzogen und ist seit dem 12.11.2013, als er zur Standeskontrolle nicht erschien, unbekannten Aufenthaltes. Wegen unbekannten Aufenthaltes mußte das Überstellungsverfahren ausgesetzt werden.
Eine Anzeige wegen Übertretung der Gebietsbeschränkung liegt per 28.10.2013 von der AMG Sechshauser Straße auf, wonach der Beschwerdeführer am 27.10.1013 mit einer zweiten Person in 1010 Wien,Franz-Josefs-Kai 17 einer Kontrolle unterzogen wurde, nachdem er im Kreise von isgesamt 4 Personen auf einer Parkbank Alkohol konsumierte . Eine Erklärung für das Verlassen des Duldungsbereiches im Sinne des § 12 Abs 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl 122/2009 konnte nicht gegeben werden.
Am 8.1.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien 2, Praterstern kontrolliert und in der Folge gem. § 40/2 BFA-VG festgenommen.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine schengenweite Ausschreibung der Schweiz betreffend Einreise bzw. Aufenthaltsverbotes seit 26.9.2013.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und keine finanziellen Mittel. Er verfügt in Österreich weder über familiäre, noch über berufliche Bindungen. Er widersprach der Annahme der Behörde, daß er sich dem Verfahren entziehen würde, nicht.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, daß sich die beschwerdeführende Partei dem Zugriff der Behörden neuerlich entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin. Dieser Gefahr konnte auch nicht durch den Einsatz gelinderer Mittel begegnet werden.
Die beschwerdeführende Partei wurde am 15.1.2014 aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen und war anschließend wiederum unbekannten Aufenthaltes.
Für XXXX lag eine Flugbuchung zum Zwecke der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien vor, welche storniert werden mußte.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt nach neuerlicher Inschubhaftnahme am 19.1.2014 (Bescheid des BAF vom 19.1.2014, GZ 13-41509305-14036668//BMI-BFA) eine neuerliche Flugbuchung für 3.2.2014 vor.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen bzw. dem Akteninhalt,. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die niederschriftliche Einvernahme vom 9.1.2014 hinzuweisen. Aus dem gesamten Verfahrensgang geht zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer es in praktisch jeder Phase seines Aufenthaltes unterlassen hat, mit den Behörden zu kooperieren bzw. jede Möglichkeit genutzt hat seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, weswegen der Zweck der Schubhaft auch nicht durch ein gelinderes Mittel iSd § 80 FPG zu erreichen gewesen ist, dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 1 a dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig (negativ) - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - beendet, sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Mandatsbescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Inschubhaftnahme auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als rechtmäßig:
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die zwar für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer der Rücküberstellung nach Italien widersetzen wird, die aber im Zusammenhalt einen Sicherungsbedarf rechtfertigen:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht nur über keine familiäre Anknüpfungspunkte, sondern fehlt ihm jegliche soziale Verankerung in Österreich: Er ist mittellos, geht in Österreich keiner Arbeit nach und tauchte noch vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Dublin-Verfahrens unter. Von welcher dritten Seite der Beschwerdeführer seine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes in Österreich nach Entlassung aus der Grundversorgung bezog, blieb auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren im Dunklen, machte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine konkreten Angaben. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche für sich gesehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwgH vom 05.07.2011, Zl. 2010/21/0032; VwgH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432) gesprochen werden - der Beschwerdeführer hatte bereits mehrfach seinen Aufenthaltsort verscheiert - sondern liegen eben die angeführten konkreten besonderen Umstände vor, die ein neuerliches Untertauchen des betreffenden Beschwerdeführers befürchten lassen.
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens:
Die Verwaltungsbehörde teilte mit, dass bereits ein Flug nach Italien zur Rückführung des Beschwerdeführers für Ende Jänner gebucht wurde.
Der Rückführung nach Italien stehen auch keine rechtlichen Hindernisse, welche zur Folge hätten, dass ein unmöglicher Zweck gesichert wäre, entgegen:
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung keinerlei Umstände - insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit - hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers als rechtswidrig erscheinen lassen.
Auch die rechtlichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeergänzung erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhältig:
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers hingewiesen - war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, daß eine Feststellung gemäß § 22a Abs.3 BFA-VG nicht zu ergehen hat, da der Beschwerdeführer aus der Schubhaft am 15.1.2014 entlassen wurde. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit 19.1.2014 abermals in Schubhaft, diese ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich.
Zu Spruchpunkt II:
§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme. Die Inschubhaftnahme erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 09.01.2013.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
In Bezug auf die Spruchpunkte I und II erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zu Spruchpunkt IV.
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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