W213 2000245-1•BVwG W213 2000245-1
W213 2000245-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2014
Ausbildung, Nachteil, Schulausbildung, Unterbrechung
W 213 2000245-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 4.12.2013, Zl. 387837/24/ZD/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Am 3.2.2011 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Im Hinblick auf die Zivildiensterklärung des BF vom 31.10.2012 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2012 der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 31.10.2012 bescheidmäßig festgestellt. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 387837/15/ZD/12, wurde der BF dem Arbeiter-Samariter-Bund-Österreich, Technische Landesleitung für Niederösterreich in 3150 Wilhelmsburg zugewiesen und der 2.4.2013 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Mit Schreiben vom 6.3.2013 beantragte der BF die Gewährung eines Aufschubs des Zivildienstes bis Juli 2013 da er seine schulische Ausbildung erst im Juni 2013 mit der Ablegung der Reifeprüfung beenden könne. Die belangte Behörde trug dem BF mit Schreiben vom 8.3.2013, Zl 387837/17/ZD/0313, auf eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung und einen aktuelle Familienbeihilfenbescheid vorzulegen. Nachdem er die genannten Nachweise vorgelegt hatte gab die belangte Behörde seinem Antrag statt und schob mit Bescheid vom 28.3.2013, Zl. 387837/20/ZD/0313, den Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs.2 ZDG bis 30.6.2013 auf. Mit Schreiben vom 21.10.2013 beantragte der BF neuerlich unter Hinweis auf seine nicht abgeschlossene schulische Ausbildung einen Aufschub des Zivildienstes bis Februar 2014. Die belangte Behörde forderte ihn mit Schreiben vom 30.10. 2013 abermals auf eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung und einen aktuellen Familienbeihilfenbescheid vorzulegen. Der BF brachte diese Unterlagen bei. Dennoch wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, wobei sie in der Begründung ausführte, dass der BF trotz entsprechender Aufforderung vom 30.102013, Zl. 387837/22/ZD/1013, kein aktuelles Studienblatt sowie keinen Studienerfolgsnachweis vorgelegt habe. Die Frist zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung und eines Familienbeihilfenbescheides sei ergebnislos verlaufen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 3.2.2011 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Seit September 2011 ist der BF ordentlicher Studierender des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige (achtsemestrig, mit modularem Aufbau, Zl. 29529/29-I/2b/03 des BMUKK) in 1150 Wien Henriettengasse 6 im Folgenden Gymnasium Henriettengasse). Mit Bescheid vom 13.11.2012, Zl. 387873/1/ZD/12 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 31.10.2012 gemäß § 5 Abs. 4 ZDG festgestellt. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 387837/15/ZD/12, wurde der BF dem Arbeiter-Samariter-Bund-Österreich, Technische Landesleitung für Niederösterreich in 3150 Wilhelmsburg zugewiesen und der 2.4.2013 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Auf Antrag des BF wurde ihm mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.3.2013, Zl. 387837/20/ZD/0313, gemäß §14 Abs.2 ZDG ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis 30.6.2013 gewährt. Mit Schreiben vom 21.10.2013 beantragte der BF neuerlich den Aufschub seines ordentlichen Präsenzdienstes bis Februar 2014. Als Begründung führte er an, dass er seine schulische Ausbildung noch nicht beendet habe und legte eine Bestätigung des Gymnasiums Henriettengasse bei, aus der hervorgeht, dass er im Wintersemester 2013/14 sechs Kolloquien sowie eine Modulprüfung abzulegen habe und dann berechtigt sei, die Reifeprüfung abzulegen. Mit Schreiben vom 30.10.2013, Zl. 387873/22/ZD/1013, trug ihm die belangte Behörde auf, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung und einen aktuellen Familienbeihilfenbescheid vorzulegen. Der BF legt in der Folge mit Fax vom 6.11.2013 eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" des Finanzamts Baden Mödling vom 26.9.2013 vor, aus der zu ersehen ist, dass für den BF von Dezember 2005 bis März 2014 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF ab und führte in der Begründung aus, dass er es entgegen der obzitierten Aufforderung unterlassen habe, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung, ein aktuelles Studienblatt, sowie einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die in der Begründung des angefochtenen Bescheides formulierte Feststellung der belangten Behörde, der BF habe es trotz Aufforderung unterlassen unter anderem ein aktuelles Studienblatt sowie einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen aktenwidrig ist, da in der entsprechenden Aufforderung vom 30.10.2013, Zl. 387837/22/ZD/1013, nur eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung und ein aktueller Familienbeihilfenbescheid angefordert wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:
"(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. etc.)"
Wie bereits oben erwähnt hat die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid mit der aktenwidrigen Feststellung begründet, dass der BF es trotz Aufforderung unterlassen habe unter anderem ein aktuelles Studienblatt sowie einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen, da in der entsprechenden Aufforderung vom 30.10.2013, Zl. 387837/22/ZD/1013, nur eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung und ein aktueller Familienbeihilfenbescheid angefordert wurde. Auch wenn der BF in seiner Berufung zu Recht einwendet, dass er die verlangten Nachweise fristgerecht beigebracht habe und eine Studienverlaufsdarstellung vom 18.11.2013 vorlegt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Der Stichtag im Sinne des § 25 Abs.1 Z. 4 ist im vorliegenden Fall der 1.1.2011, da die Tauglichkeit des BF am 3.2.2001 erstmals festgestellt wurde. Da er erst seit September 2011 Schüler des Gymnasiums Henriettengasse ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF auf Grundlage des § 14 Abs. 2 ZDG beurteilt (vgl. VwGH, 22.1.2002, GZ. 2001/11/0392). Gemäß § 14 Abs.2. erster Satz leg.cit. kann die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes aufgeschoben werden, wenn - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Im vorliegenden Fall ist das Wirksamwerden der Zivildiensterklärung am 13.11.2012 erfolgt. Mit Bescheid vom 12.12.2012 Zl. 387837/1/ZD/12, erfolgt die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt am 2.4.2013. Mit der Gewährung eines Aufschubs bis 30.6.2013 (Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2013, Zl. 387837/20/ZD/0313) ist dieser Zuweisungsbescheid außer Kraft getreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seine seit September 2011 andauernde schulische Ausbildung begonnen hat ohne zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes innerhalb eines Jahres ab Feststellung der Verpflichtung zum Zivildienst zugewiesen worden zu sein. Der vorliegende Antrag ist daher auf Grundlage des § 14 Abs.2 erster Satz ZDG zu beurteilen.
Ein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im siebenten Semester seiner Ausbildung - hier: Besuch des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige (achtsemestrig, mit modularem Aufbau, Zl. 29529/29-I/2b/03 des BMUKK) in 1150 Wien Henriettengasse
6 - befand, die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann,
d. h. wenn die bisher absolvierten Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung kann daher nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe dazu VwGH, 21.3.2013, GZ. 2012/11/008 und VwGH, 22.1.2002, GZ. 2001/11/0392). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des VwGH dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des VwGH eindeutig gelöst.
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