W191 1425752-1•BVwG W191 1425752-1
W191 1425752-1Tribunal Administrativo Federal24 de jan. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W191 1425752-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl 11 13.400-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 05.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine Eurodac-Abfrage vom 07.11.2011 ergab, dass der BF am 27.10.2011 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 07.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er komme aus XXXX, Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, Aghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.
Seine Reise habe er vor eineinhalb bis zwei Monaten gemeinsam mit seiner Familie in einem öffentlichen Sammeltaxi begonnen und sei von XXXX nach Qarabagh zu seinem Onkel mütterlicherseits gefahren. Am selben Tag abends sei er schlepperunterstützt alleine über Pakistan, den Iran und die Türkei weiter bis nach Griechenland gefahren. Von dort sei er gleich weiter in einer sechstätggen Fahrt in einem LKW versteckt zu dritt bis nach Österreich gebracht worden. Sein Onkel hätte dem Schlepper 10.000 US-Dollar bezahlt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater Gütertransporteuer in der Provinz Ghazni, wo es viele Taliban gäbe, gewesen sei. Seit einem Jahr sei er verschollen. Einer der Halbbrüder des Vaters sei zur Mutter des BF gekommen und hätte sie deshalb heiraten wollen, vor allem um an ihre Grundstücke zu kommen. Auch der Mullah hatte dies gewollt. Die Mutter hätte sich geweigert und sie und der BF seien geschlagen worden, dem BF sei die Nase gebrochen worden. Aus Zorn hätte er in der Nacht, als seine Mutter und seine Geschwister zu ihrem Onkel nach Qarabagh gegangen seien, die Moschee niedergebrannt. Deshalb hätte er fliehen müssen, da sonst die Taliban, die Regierung und die Dorfbewohner ihn umbringen würden, wenn sie dies wüssten.
Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Slowenien gab der BF an, er sei in XXXX sechs Monate im Gefängnis gewesen und hätte einen Landesverweis gekommen. Vor zwei Tagen sei er von dort per Zug aus- und nach Österreich gereist. Slowenien hätte er aus Angst nicht erwähnt.
Schließlich beantwortete der BF die Frage, ob seine Familie vor oder nach dem Brandanschlag durch den BF auf die Moschee das Dorf verlassen hatte, damit, dass sie es zuvor verlassen hätte.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 11.11.2011 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben, nur die Ausreise aus Afghanistan sei schon vor sieben oder acht Monaten erfolgt.
1.4. Das BAA hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Dem Ergebnis des Gutachtens vom 03.12.2011 aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 23.11.2011 zufolge konnte die Richtigkeit des vom BF angegebenen Geburtsdatums nicht ausgeschlossen werden und wurde daher dem Verfahren im Folgenden weiter zugrundegelegt.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 05.03.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben und wurde im Folgenden dazu näher befragt, wobei er aber - insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen - kaum detailliertere und konkretere Angaben machte.
Der Vertreter des BF "ersuchte um eine Stellungnahmefrist bis 08.03.2012" (Auszug aus dem Protokoll).
1.6. Mit Schreiben vom 08.03.2012 erstattete der Vertreter des BF eine "Stellungnahme" - offensichtlich zu Länderfeststellungen, wobei dem Akt (insbesondere der Niederschrift der Einvernahme am 05.03.2012) aber nicht zu entnehmen ist, dass (und welche) Länderfeststellungen dem BF ausgefolgt worden wären.
Die Stellungnahme zitierte mehrere Auszüge aus diversen Berichten, wobei bezüglich des Vorbringens des BF ein konkreter Bezug knapp zur Provinz Ghazni, zur allfälligen Fluchtalternative Kabul sowie zur Lage alleinstehender Frauen hergestellt wurde.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 12.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seinem Vorbringen hätte eindeutig entnommen werden können, dass dem BF seine "Onkels" aus einem rein privaten Motiv heraus nachgestellt hätten und dies nicht aus einem Grund erfolgt wäre, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre.
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan keiner unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde und sich auch jedenfalls in Kabul niederlassen könne (wobei jedoch Überlegungen darüber, ob und wo der BF über das hiefür erforderliche soziale Netz verfüge, genauso wie eine ausdrückliche konkrete Würdigung der Sicherheitslage in der jeweiligen Region fehlten; es wurde lediglich festgestellt, dass der BF "über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge").
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 27.03.2012, eingelangt per Telefax am selben Tag, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Als Beschwerdegrund lässt sich aus dem Text konkludent entnehmen, dass die belangte Behörde Verfahrensbestimmungen verletzt hätte. Sie stütze ihre Feststellungen lediglich auf die Aussage des minderjährigen BF und Berichte aus der Staatendokumentation. Die vom Rechtsberater "innerhalb einer extrem kurzen Frist von drei Tagen abzugebende" Stellungnahme werde nicht erörtert, und anderes mehr.
Die vom BF vorgebrachten und in der Beschwerde kurz wiederholten Fluchtgründe würden sich in Afghanistan "ständig" ereignen und seien nachvollziehbar. Da der Behörde in diesem Punkt offensichtlich der Sachverstand fehle, werde die Befragung eines Sachverständigen zur Tradition der Grundstücksnachfolge beantragt.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, diese sei auch aus europarechtlichen Erwägungen geboten. Dies begründete der Vertreter des BF - aktenwidrig - damit, dass das BAA das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt habe.
Weiters wurde moniert, dass das BAA zu Unrecht festgestellt habe, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er hätte keinen Kontakt zu seiner Familie. Auch die schlechte Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und den Umstand, dass der BF Angehöriger der Minderheit der Hazara sei und der Heimatdistrikt Qarabah eine Hochburg der Taliban sei, habe das BAA zuwenig berücksichtigt.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Laut "Aufenthaltsbestätigung" des XXXX vom 26.04.2012 befand sich der BF dort seit 23.04.2012 in stationärer Behandlung.
1.11. Mit Telefax vom 21.08.2013 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsberatung Deutschkursbestätigungen sowie ein "Taufzeugnis" der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde (eine evangelische bzw. evangelikale Kirche), wonach der BF am XXXX christlich getauft worden sei.
1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.13. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 31.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF in Begleitung einer Vertreterin (Rechtsanwältin, Vollmacht nur für die Verhandlung) persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" (...) Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:
R [Richter]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX im Dorf XXXX, Disktrikt QARABAGH, Provinz GHAZNI geboren und bin afghanischer Staatsangehöriger.
R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Hazara.
R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Früher war ich Muslim (meine Eltern waren Schiiten), heute bin ich Christ.
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe sechs Jahre die Schule besucht. Einen Beruf habe ich nicht gelernt.
R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe auf den Feldern gearbeitet.
R: Für wen?
BF: Auf unseren eigenen Feldern. Wir haben damit auch unseren Lebensunterhalt verdient.
R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
R: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, seitdem ich in XXXX an der Donau bin, habe ich zweimal zwei Monate lang (3 Stunden pro Woche) einen Deutschkurs besucht.
R stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen teilweise versteht.
R: Was machen Sie den ganzen Tag über?
BF: Am Vormittag lerne ich Deutsch und am Nachmittag spiele ich Fußball (3 Mal in der Woche).
R: Haben Sie jetzt im Winter auch Fußball gespielt?
BF: Als es kalt war oder Schnee lag, war ich laufen.
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, manchmal rufe ich an.
R: Wie oft und wen?
BF: Ich habe keinen regelmäßigen Kontakt. Durchschnittlich zirka alle zwei Monate. Meine Mutter ruft mich an und ich rufe zurück.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich hatte familiäre Probelme und ich hatte Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits.
R: Könnte Sie das etwas konkreter ausführen?
BF: Mein Vater arbeitete als Taxifahrer und fuhr in der Provinz Ghazni. Mein Vater ist dann verschollen. Wir haben zirka sechs bis sieben Monate keine Nachricht mehr von ihm gehört. Ich habe drei Onkel väterlicherseits. Nachdem mein Vater sehr lange verschollen war, kam eines Tages mein ältester Onkel XXXX zu uns und sagte meiner Mutter, dass mein Vater, XXXX, seit langem verschollen sei und nicht mehr nach Hause kommen werde. Er schlug meiner Mutter vor, dass wir eine Trauerfeierlichkeit organisieren sollen und dass er mit Sicherheit nicht mehr zurückkehren würde, weil er vermutlich getötet worden sei. Er sagte meiner Mutter, dass sie einen anderen Onkel von mir, namens XXXX, welcher jünger als XXXX, verheiratet ist und Kinder hat, heiraten solle. Meine Onkel wollten, dass meine Mutter meinen Onkel XXXX heirate, damit sie an unsere Erbschaft kommen. Eines Tages kamen meine Onkel XXXX und XXXX zu uns nach Hause, und der Onkel XXXX forderte meine Mutter auf, XXXX zu heiraten. Meine Mutter lehnte dies ab und sagte, dass sie XXXX nicht heiraten würde, weil er zu ihr wie ihr Bruder sei. Sie sind dann weggegangen. Sie kamen ein anderes Mal, an einem Mittwoch. Sie kamen in Begleitung von Weißbärtigen und Älteren des Dorfes und nahmen meine Mutter gegen ihren Willen mit und gingen in die Moschee. Meine Geschwister waren auch dort, meine Mutter und meine Geschwister haben dort geweint und den Mullah angefleht, dass er die Ehe nicht schließen solle. Schließlich kam die Ehe nicht zustande, weil die Leute auch untereinander gestritten haben. Meine Mutter ist dann mit uns nach Hause zurückgekommen. Als wir zu Hause waren, wollte sich meine Mutter umbringen, weil sie das Ganze nicht ertragen konnte. Wir haben sie daran gehindert und haben dann meinen Onkel mütterlicherseits, namens XXXX, der in QARABAGH wohnt, angerufen und haben ihm von dem Vorfall erzählt. Dann kam mein Onkel und nahm meine Mutter und meine Geschwister mit und ich blieb zu Hause. Ich habe die Nacht zu Hause verbracht, ich war sehr traurig und auch wütend auf meine Onkel, weil sie meine Mutter und meine Geschwister misshandelt haben. Als meine Mutter nicht in die Moschee gehen wollte und sie sie gegen ihren Willen mitgenommen haben, haben sie sie uns geschlagen. Ich konnte in dieser Nacht nicht schlafen und habe mich entschlossen, die Moschee anzuzünden. Ich bin gegen zirka zu Mitternacht, nachdem ich sicher war, dass keiner mehr in der Gegend war, zur Moschee gegangen und habe schließlich die Moschee angezündet. Ich weiß nicht, ob der Mullah in der Moschee war. Ich bin dann zu Fuß über die Berge, zuerst nach XXXX und von dort auf eine Straße gekommen und habe anschließend einen LKW angehalten und bin mit diesem nach QARABAGH gefahren. Als ich bei meinem Onkel mütterlicherseits angekommen bin, habe ich ihm erzählt, dass ich die Moschee angezündet habe. Er sagte mir, dass ich dort nicht mehr bleiben kann, weil sonst bringt mich mein Onkel um. Deshalb hat er mich dann nach Pakistan geschickt.
R: Wieso sind Sie in Lebensgefahr und Ihre Mutter lebt dort noch unbehelligt?
BF: Erstens wissen sie nicht, wo sich meine Mutter befindet, und zweitens haben die Taliban die Kontrolle über die Gegend. Diese erlauben niemandem zu reisen.
R: Wieso haben Sie bei Ihrer Befragung den Namen des Mullah nicht gewusst?
BF: Weil ich die Moschee und die Koranschule nicht gemocht habe, ich habe sie gehasst. Mich hat es nicht interessiert, wie der Mullah heißt.
R: Wieso haben Sie nicht gewusst, wann Sie die Moschee niedergebrannt haben?
BF: Ich habe dort angegeben, dass ich dies gegen Mitternacht gemacht habe. Es ist gerade kalt geworden, es war im Herbst. In welchem Monat, kann ich nicht sagen.
R: Wie langen waren Sie in XXXX?
BF: Ich habe dort keine Zeit verbracht. Als ich dort angekommen bin, hat mich mein Onkel mütterlicherseits von dort weggeschickt.
R: Wie lange waren Sie nach dem Anzünden der Moschee bei Ihnen zu Hause?
BF: Ich war nicht mehr zu Hause. Ich bin gleich von dort über die Berge zu meinem Onkel.
R: Aber warum wissen Sie dann nicht, wann das war?
BF: Ich kann nicht mehr sagen, wann das genau war. Es war Herbst.
R: War das nicht genau der Tag, an dem Sie ausgereist waren?
BF: Ja.
R: Also wissen Sie nicht, an welchem Tag Sie ausgereist sind?
BF: Wir lebten in einem Dorf, da war das Datum nicht so wichtig.
R: Kennen Sie den Herrn XXXX?
BF: Ja, er ist der Pfarrer in unserer Kirche. Wir nennen ihn Bruder.
R: Wo ist diese Kirche?
BF: In der Quellenstraße, 1110 Wien.
R: Wie oft sind Sie in der Kirche?
BF: Zur Taufvorbereitung bin ich wöchentlich nach Wien gefahren, da ich etwas entfernter wohne, komme ich nur freitags nach Wien. Ich komme in einer Gruppe, wir sind zu fünft und teilen uns die Fahrtkosten, 6 Euro pro Person.
R: Wann sind Sie auf die Idee gekommen, Christ zu werden?
BF: Als ich damals in Traiskirchen war, habe ich OASIS zweimal in der Woche, mittwochs und donnerstags besucht. Dort wurde über das Christentum gesprochen und ich habe auch Filme über Jesus gesehen. Nachdem ich diese Filme und die Wunder Jesu gesehen habe, habe ich Interesse für das Christentum bekommen. Ich habe die Bergpredigt von Jesus gehört. Das hat mir imponiert, und dadurch habe ich mehr Interesse für das Christentum bekommen. Ich bin dann nach XXXX und von dort nach XXXX. In XXXX lernte ich einen Afghanen namens XXXX kennen, welcher ein konvertierter Afghane war. Dieser besuchte regelmäßig eine Kirche und hatte eine Bibel. Ich habe oft seine Bibel genommen und daraus gelesen. Nachdem ich die Bibel gelesen habe, wurde mein Interesse größer. Ich bat XXXX, mich in die Kirche mitzunehmen, damit ich mich mehr über das Christentum informieren kann. Er nahm mich in die Kirche mit, und ich lernte in der Kirche dann Bruder XXXX kennen.
R: Wo war diese Kirche?
BF: In der Quellenstraße.
R: Sie sind extra mit ihm nach Wien gefahren?
BF: Ja.
R: Warum sind Sie damals so oft gefahren und jetzt nur mehr einmal im Monat?
BF: Damals hatte ich eine Sommerkarte. Diese war günstig. Jetzt nicht mehr.
R: Wie oft fährt XXXX nach Wien?
BF: Er wohnt in der Zwischenzeit in Wien. Damals fuhr er nach seiner Taufe auch nur einmal im Monat nach Wien.
R: Und dass Sie allenfalls in eine andere Kirche gehen, kommt das nicht in Frage?
BF: Ich hätte auch eine andere Kirche besuchen können, aber durch meine sprachlichen Kenntnisse konnte ich mich mit ihnen nicht verständigen.
R: Wieso wissen Sie Ihr Geburtsdatum?
BF: Ich habe meine Mutter nach meinem Geburtsdatum gefragt und sie sagte, dass sie das Datum auf die letzte Seite des Korans geschrieben hat.
R: Was sagt Ihre Mutter dazu, dass Sie konvertiert sind?
BF: Als meine Mutter davon erfuhr, war sie böse und hat einen Monat nicht mit mir gesprochen. Ich musste ihr dann erklären, dass der Glaube Privatsache sei und jeder kann glauben, woran er will. Es hat aber sehr lange gedauert, bis ich sie besänftigen konnte.
R: Was sagt Ihr Bruder dazu?
BF: Mein Bruder ist jung. Er kennt sich da nicht so aus.
R: Wann sind Sie jetzt nach XXXX gegangen?
BF: Ich bin in der Früh in XXXX angekommen, und als ich in XXXX ankam, war es bereits dunkel.
R: Wieso habe ich im Akt gelesen, dass Sie vor einem Jahr in XXXX angekommen sind?
BF: Ich war von Afghanistan bis nach Slowenien zirka einen Monat unterwegs. In Slowenien wurde ich sechs Monate lang in Haft genommen. Dann bin ich nach Österreich gekommen, und es hat etwas gedauert, bis ich in Österreich einvernommen wurde. Zum Zeitpunkt meiner Einvernahme war ich bereits ein Jahr lang unterwegs.
R: Sie waren im Jahr 2012 in XXXX im Krankenhaus. Wie lange waren Sie dort und warum?
BF: Ich war nicht im Krankenhaus.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich war vorher nie im Krankenhaus. Ich war erst vor kurzem wegen meiner Nase dort.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: Ich war nicht stationär dort.
R: Jesus gibt es auch im Islam. Was wissen Sie darüber?
BF: Im Islam ist Jesus ein Prophet und kein Sohn Gottes.
R hält fest, dass Pastor XXXX im Rahmen der Verhandlung die Angaben des BF bestätigt hat. Auf die weitere Einvernahme von Herrn XXXX wird verzichtet.
BF legt vor ein Schreiben von Herrn XXXX vom 25.03.2014, in dem seine Angaben ebenfalls bestätigt werden. Es wird zum Akt genommen.
R erläutert die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht.
Der R bringt nachfolgende Feststellungen und Berichte zum Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
‚Religionsfreiheit: (...)
Christen und Konversionen zum Christentum: (...)
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der R gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
R gibt BFV [Vertreter des BF] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV zu BF: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten, was würden Sie mit Ihrem Glauben machen?
BF: Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, da es ein islamischer Staat ist. Ich kann als Christ dort nicht mehr leben. Für mich als Konvertierter droht dort die Todesstrafe.
BFV: Warum besuchen Sie jetzt keinen Deutschkurs mehr?
BF: Aus finanziellen Gründen ist es nicht möglich, einen weiteren Deutschkurs zu besuchen. Um einen Deutschkurs besuchen zu können, müsste ich nach Linz fahren. Ich beziehe monatlich 170 Euro Unterstützung. Ich war auch in Linz und wollte mich für einen Deutschkurs eintragen lassen. Es wurde dies abgelehnt, weil ich so wenig Unterstüzung bekomme.
R befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BF, ob er D [Dolmetsch] gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Das nunmehr als belangte Behörde zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.11.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 11.11.2011 und 05.03.2012, das multifaktorielle medizinische Sachverständigengutachten zur Altersschätzung des BF vom 03.12.2011 sowie die Beschwerde vom 27.03.2012
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 167 bis 237)
Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel ("Taufzeugnis", Deutschkursbestätigungen)
Einsicht in die in Punkt 3.2.2. angeführten und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.03.2014 zusätzlich ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zu Afghanistan bezüglich der Punkte Religionsfreiheit sowie Christen und Konversionen zum Christentum
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.03.2014 (sowie Rückfrage beim Pastor des BF).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein ursprüngliches Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
Der BF bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist seit XXXX getauftes Mitglied der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde (einer evangelischen bzw. evangelikalen Kirche).
3.1.2. Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem (Schiit) nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der BF ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.
Der BF ist im Zuge seines Verfahrens in der EAST Ost in Traiskirchen bei OASIS mit dem Christentum in Berührung gekommen, hat über das Christentum Gespräche geführt und Filme über Jesus gesehen. Die Bergpredigt hätte ihm imponiert und er hätte über Kontakt eines anderen Afghanen die Bibel gelesen, die Kirche besucht, wo er seinen Pastor kennengelernt habe, und sich taufen lassen. Er ist aktives Mitglied der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, besucht dort regelmäßig (wöchentlich) die Messfeier (wofür er gemeinsam mit vier anderen Personen per Bahn von Oberösterreich nach Wien pendelt) und konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Religionsfreiheit:
Laut CIA World Factbook sind 80 % der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 % des schiitischen Islams; 1 % entfällt auf andere Religionen (CIA 16.01.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.04.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.05.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.04.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013;
CIA - The CIA World Factbook (16.01.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014;
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013;
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)
Christen und Konversionen zum Christentum:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.05.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.04.2013).
Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.04.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.07.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.01.2012 - 30.01.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.04.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
(Quellen: NYT - The New York Times (22.07.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,
http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 16.01.2014;
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (05.06.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,
http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 16.01.2014;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014;
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 16.01.2014)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Das BVwG erachtet das zuletzt erstattete Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:
Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde stützen sich auf die vom BF vorgelegte Taufbestätigung, auf die schriftliche Auskunft seines Pastors vom 25.03.2014 samt mündlicher Bestätigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 sowie auf die Angaben des BF im Beschwerdeverfahren (Einvernahme des BF in der Verhandlung durch das erkennende Gericht am 31.03.2014).
Auch zu seiner Integration (Aneignung von Deutschkenntnissen) hat der BF Belege vorgelegt und Angaben gemacht, wie er seine Zeit sinnvoll mit sozialen Kontakten verbringt (etwa sportliche Aktivitäten), die in einer Zusammenschau geeignet sind, die Seriosität der vom BF gemachten Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich glaubhaft zu machen.
Der BF hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.
Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubhaften Angaben des BF kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des BF zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist, zumal er auch seine Mutter darüber telefonisch informiert hätte und sie dies - nach anfänglichem Widerstand - schließlich akzeptiert hätte.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum insgesamt glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Bundesrecht konsolidiert
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 27.03.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 03.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in vielen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde (zumal der BF seinen Nachfluchtgrund der Konversion erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat), wenngleich der Verfahrensgrundsatz der Gewährung von Parteiengehör nicht durchgängig erfüllt wurde und auch die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz nicht hinreichend begründet war (siehe oben Punkt 1.5, 1.6., 1.7.).
Der Beschwerde - so ihr auch in etlichen Punkten (siehe oben Punkt 1.8.) nicht zu folgen war - war im Ergebnis aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Konversion des BF schließlich Erfolg beschieden.
5.2.3. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als nunmehriges am XXXX getauftes Mitglied der Iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er nach seinen Angaben seine Mutter bereits darüber unterrichtet hat.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im Vorverfahren erstatteten und von ihm im gegenständlichen Verfahren weiter aufrechterhaltenen Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen, wenngleich auffiel, dass die Angaben des BF diesbezüglich zum Teil Plausibilität und Stimmigkeit vermissen ließen.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
5.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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