W161 1437429-1•BVwG W161 1437429-1
W161 1437429-1Tribunal Administrativo Federal24 de jan. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W161 1437429-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mali, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 13 10.512 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, brachte am 20.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit Griechenland (GR1XXXX) vom 13.08.2012 und mit Ungarn (HU1XXXX) vom 08.07.2013.
Bei der Erstbefragung am 21.07.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe im August 2012 Mali verlassen und sei über Libyen nach Griechenland gelangt, dort sei sie bis Anfang Juli 2013 geblieben. Danach sei sie über Mazedonien und Serbien bis Ungarn gereist, wo man ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie zu einem Lager gebracht hätte. Von dort sei sie am Tag vor der Einvernahme mit dem Zug bis nach Österreich gelangt. In Griechenland habe es keine Arbeit, kein Geld und keine Unterkunft gegeben, zu Ungarn habe sie nichts zu sagen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei Angst vor den muslimischen Kämpfern in der Heimat an.
Das Bundesasylamt richtete am 31.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 08.08.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu und gab bekannt, der nunmehrige Beschwerdeführer hätte in Ungarn am 02.07.2013 einen Asylantrag gestellt, sei jedoch bald danach untergetaucht.
Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 13.08.2013 durch das Bundesasylamt, EAST Ost brachte diese zuerst vor, in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie leide an Rückenschmerzen. Sie wäre zwölf Tage in Ungarn aufhältig gewesen, hätte keine Einvernahme zu ihrem Asylantrag gehabt und habe es ihr in Ungarn nicht gefallen. Befragt nach Problemen während des Aufenthaltes gab die beschwerdeführende Partei an, die Asylanten im Camp hätten sich untereinander nicht verstanden, mit der Polizei hätte sie keine Probleme gehabt. Sie hätte in Österreich keine familiären Beziehungen und lebe auch in keiner familien- bzw. familienähnlicher Lebensgemeinschaft. Sie möchte nicht nach Ungarn, weil dort alles schlecht organisiert sei. Die Ernährung sei mangelhaft und habe es Raufereien gegeben, deswegen möchte sie nicht dorthin zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung von Asylwerbern in Ungarn.
Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zum Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") und zu Nichtregierungsorganisationen sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde an ein Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Im Falle einer Dublin-Rückstellung aus Österreich werde der Fremde, auch nach den seit 01.07.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlicher Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragsteller angesehen, selbst wenn das Altverfahren bereits abgeschlossen sei, oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt worden wäre. Es komme in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen müsse. Für in asylrechtlicher Haft befindliche Asylwerber werde ein eigenes Zentrum geschaffen, es handle sich um ein bewachtes Zentrum, innerhalb dessen freie Bewegung möglich sei und in welchem Frauen, Männer und Familien getrennt untergebracht werden, medizinische Versorgung sowie Sport- und Freizeitmöglichkeiten seien gegeben. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre, und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. In einem Urteil der Kammer des EGMR komme diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin-II nach Ungarn keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wären auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt worden. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich unter anderen Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung im Jahr 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt. Hingewiesen wird schließlich auf die Angebote verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane und interkulturelle Trainingskurse anböten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.08.2013, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erkenntlichen Gefährdung einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte nicht näher auseinandergesetzt. Kritisiert wird weiters eine flächendeckende Inhaftierung für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer durch die Novelle Juli 2013. Unter Hinweise auf Berichte des HHC, des UNHCR aus 2009 sowie einen Bericht des ungarischen Ombudsmanns zur Obdachlosigkeit von Flüchtlingen wird ausgeführt, dass bei richtiger Beurteilung des Falles ein Selbsteintritt Österreichs in die Prüfung des Asylantrages geboten gewesen wäre.
In einem handschriftlichen Beschwerdezusatz verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in den Flüchtlingslagern Gewalt herrsche, es in Ungarn an Unterkünften mangle (der Beschwerdeführer habe in einer Basketballhalle geschlafen), dass es nur zwei Mal täglich Essen gegeben habe und die Asylwerber vom Standpunkt der Gesundheitsversorgung sich selbst überlassen worden wären. Die Behandlung der Asylwerber in Ungarn sei unmenschlich.
Am 05.09.2013 brachte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher ausgeführt wird, in den Länderberichten der Behörde fänden sich keine Informationen darüber, ob und inwieweit die Bestimmungen der Novelle in Ungarn in der Praxis angewandt würden. Darüber hinaus würden die Länderberichte keine Information über die nächste bevorstehende Novelle im ungarischen Asylrecht, geplantes Inkrafttreten im Juli 2013 enthalten. Auch würden die Länderberichte auch nicht auf die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn eingehen. Unter Verweis auf mehrere Studien und Berichte wird vorgebracht, es ergebe sich jedenfalls, dass eine Abschiebung nach Ungarn somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali. Er reiste zuletzt über Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 02.07.2013 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, und stellte hier am 20.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt richtete am 31.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 08.05.2013 gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung samt Information Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine dem Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
...
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
...
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch Urteil des EGMR vom 06.06.2013, Rs 2293/12 Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013 und 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber dennoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen hat.
Der beschwerdeführenden Partei ist es nicht gelungen, diesen Feststellungen ausreichend begründet entgegen zu treten.
Sie beruft sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf Angst vor willkürlicher Inhaftierung und eine ihr drohende Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung.
Hiezu wird eingangs auf die angeführten Feststellungen und Länderberichte im angefochtenen Bescheid verwiesen, aus denen sich keine Hinweise ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Überstellung nach Ungarn die notwendige Versorgung und Unterbringung verwehrt werden würde.
Im Fall des Beschwerdeführers ist zunächst individuell hervorzuheben, dass sein Asylverfahren in Ungarn jedenfalls noch offen ist. Es stellt sich also keinerlei Problematik einer Folgeantragstellung, bzw. eines unter Umständen nur reduzierten Zugangs zum ungarischen Asylverfahren.
In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Angesichts der Ausführungen in der Meinungsäußerung von UNHCR aus Dezember 2012 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates keine Konsequenzen aus verschiedenen Verurteilungen durch den EGMR im Jahr 2012 wegen schlechter Haftbedingungen bei Drittstaatsangehörigen gezogen hätten. Gegenteilige Informationen liegen nicht vor und sich auch der letzten Stellungnahme des Hungarian Helsinki Committees keine Ausführungen über schlechte Haftbedingungen zu entnehmen.
Was nun die Kritik in der Beschwerde (und den darin referierten Quellen) betrifft, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt werden könnten und dass die gesetzlichen Bestimmungen dazu in Ungarn unklar formuliert seien, so ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen bzw. (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU.
Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Dabei wird nicht allgemein in Abrede gestellt, dass sich im Fall einer Inhaftierung Schwierigkeiten bei der Führung ordnungsgemäßer Asylverfahren ergeben könnten und dass auch die Frage der hinreichenden Rechtsmittelfrist hier von besonderer Relevanz ist. Das Hungarian Helsinki Committee verlangt in diesem Zusammenhang eine entsprechend genaue Beobachtung; dies hat aber keine konkreten Auswirkungen auf den hier zu prüfenden Einzelfall insofern, als dass man daraus schon die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK mit hinreichender Sicherheit annehmen müsste. Auch eine nur achttägige Rechtsmittelfrist kann (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden. Dass Hilfsorganisationen auch in geschlossenen Zentren für Asylwerber Hilfestellungen bei einer Beschwerde geben können, ist nach der vorliegenden Erkenntnislage anzunehmen.
Auch die vom Beschwerdeführer in seinem handschriftlichen Beschwerdezusatz genannten Kritikpunkte zu den Zuständen in den Flüchtlingslagern in Ungarn, die nicht näher konkretisiert wurden, sind per se nicht geeignet, eine entsprechende, Artikel 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun. Eine systematisch Art. 3 EMRK widrige Behandlung oder eine solche im Einzelfall vermögen die vagen und auch wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers somit jedenfalls nicht zu belegen, sodass dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Ermittlungspflichten vorzuwerfen ist.
Dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylwerbern in Ungarn straflos Übergriffe Dritter erfolgen könnten, ist aus der Quellenlage nicht ableitbar.
Eine ausreichende Versorgung sowie eine hinreichende medizinische Versorgung von Asylwerbern ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es haben sich somit keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen NGOs in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv sind, man sich sohin also an diese bei allfälligen Problemen wenden könnte. Der Beschwerdeführer hat ferner auch den verwaltungsbehördlichen Feststellungen nichts Konkretes entgegengesetzt, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Die entsprechenden, in der Verfahrenserzählung dargestellten Ausführungen in der Beschwerde sind spekulativ.
Sofern sich die Beschwerde schließlich auch allgemein mit dem Problem der Obdachlosigkeit von Fremden in Ungarn auseinandersetzt, zeigt selbst die Beschwerdeschrift, dass der ungarische Staat wesentliche Anstrengungen zur Unterbringung von Asylwerbern unternimmt. Da der Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn nicht klar ist, erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch weitere Erwägungen hinsichtlich etwa der Versorgung des Beschwerdeführers im Falle des Erhalts eines Aufenthaltsstatus. Hier wäre nach einer Überstellung bei allfälligen Missständen primär der Rechtszug in Ungarn zu wählen (vgl. EGMR 02.12.2008, RS 32 733/08, K.R.S./Vereinigtes Österreich).
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Ungarn, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Ungarn keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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