W117 1435233-1•BVwG W117 1435233-1
W117 1435233-1Tribunal Administrativo Federal24 de jan. de 2014
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zahl: 13 06.301-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. VR China, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sowie iVm § 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach längerer Einstellung des Verfahrens wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde dieser schließlich am 15.03.2011 einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, dass 1999 oder 2000 bei einem Kurzschluss das Werk, in dem er gearbeitet habe, abgebrannt sei und er wegen der Anschuldigung, dies verursacht zu haben, geflüchtet sei; 2008 habe er das Land verlassen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 09 03.881-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde wegen Widersprüchen und Ungereimtheiten als unglaubwürdig erachtet und ausgeführt, dass dieses zudem keine Deckung in der GFK finde bzw. der Beschwerdeführer nach wie vor über eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit verfüge. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung am 19.03.2011 mit 04.04.2011 in Rechtskraft.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 24.05.2011,16.07.2012 und 06.03.2013 (drei) weitere Anträge auf internationalen Schutz, welche jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und womit jeweils eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 in die VR China ausgesprochen wurde - zuletzt zum Antrag vom 06.03.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 13 02 874 EAST-Ost, welcher nach Hinterlegung im Akt am 02.04.2013 mit 10.4.2013 in Rechtskraft erwuchs.
Am 14.05.2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005). Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag wie folgt:
Nach der Entscheidung über seinen letzten (vierten) Antrag auf internationalen Schutz habe er Österreich mehrmals verlassen und sei - zuletzt am 06.05.2013- nach Italien gereist, in seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, brachte er vor, es gebe keine Änderungen; er wolle damit seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren und eine Asylkarte erhalten, womit er sich anmelden und ärztlich versorgen lassen könne; "neue Gründe" habe er nicht. In China habe er niemanden mehr und wisse nicht, wo er dort Unterkunft finden könne. Es gebe keine Änderung seiner Fluchtgründe, seine alten seien aber noch aufrecht. (AS 27)
Am 18.05.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.
Am 23.05.2013 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe im bisherigen Verfahren nicht alles gesagt. Er habe früher in China, XXXX als Teil einer Jugendbande unter Duldung der örtlichen Polizei allerhand Delikte begangen und habe deswegen Angst vor einer Rückkehr; dies habe er bisher aus Angst vor einer Auslieferung nicht erwähnt. Befragt, ob er zu seiner am 29.04.2013 schriftlich erklärten Absicht zur freiwilligen Rückkehr bereits Vorbereitungen getroffen habe, brachte er vor, er könne dies nicht weiter verfolgen, weil er sonst 25 Jahre ins Gefängnis müsste. Den Antrag auf freiwillige Rückkehr habe er ohne Anwalt gestellt. Er habe bereits zwei Jahre in einem chinesischen Gefängnis zugebracht, von 1998 bis 2000, weil er als Minderjähriger daran beteiligt gewesen sei, jemanden zu töten, was nicht gelungen sei, aber derjenige sei "ziemlich bedient". An die Gründe im ersten Verfahren erinnere er sich, aber sie seien nicht aufrecht. Zum Vorhalt, dass er zu seinen bisher fünf Anträgen bereits vier verschiedene Fluchtvorbringen erstattet habe und diese nicht glaubwürdig seien, brachte er vor, diesmal wirklich die Wahrheit zu sagen. Zum Vorhalt der seitens des Bundesasylamtes beabsichtigten Entscheidungen führte er sodann aus, er sei einem Freund, welcher Probleme mit einer Grundstücksenteignung gehabt habe, zu Hilfe geeilt, wobei jemand ums Leben gekommen sei, und unmittelbar darauf habe der Beschwerdeführer die Flucht angetreten; bei einer Rückkehr werde er deswegen verfolgt werden, er sei dabei auch mit einem Messer verletzt worden. Über Vorhalt führte er aus, ein Vorfall sei 1998 passiert und deswegen sei er schon in Haft gewesen, der Vorfall, bei dem ein Mann getötet worden sei, hätte sich 2005 ereignet; ein Mittäter sei zwischenzeitig hingerichtet worden. Aktuell habe er Probleme mit dem Magen, im Rahmen einer kostenlosen ärztlichen Behandlung habe er Medikamente erhalten. Die Angaben zu den Fluchtgründen im ersten Asylverfahren entsprächen nicht der Wahrheit. Auch 2006 sei er kurz in Haft gewesen, weil er und seine Freunde einen Mann niedergeschlagen hätten, welcher einem offensichtlich hungrigen Mädchen vorgeworfen habe, ihm Obst gestohlen zu haben. In Österreich sei er nicht gemeldet, lebe in keiner Lebens- oder Familiengemeinschaft, habe hier auch keine Verwandten und keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte vorgelegt, deren Übersetzung er ablehnte.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.05.2013 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens zwar "geändert" habe, allerdings unglaubwürdig sei; in seinem fünften Asylverfahren habe er bereits den vierten Fluchtgrund vorgebracht. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein (AS 109). Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Die Verwaltungsakten langten am 28.05.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Der Beschwerdeführer befand sich nach den durchgeführten Ermittlungen am 28.05.2013 nicht in Schubhaft und war unbekannten Aufenthaltes; am 26.07.2013 wurde er nach der Dublin II-Verordnung aus der Schweiz in das Bundesgebiet rückübernommen.
Nach der am 10.01.2014 eingelangten Ausreisebestätigung der IOM ist der Beschwerdeführer am 30.12.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist; als Kontaktperson im Herkunftsstaat nannte er in diesem Zusammenhang seien Vater.
Am 21.01.2014 wurde die Angelegenheit der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 31.03.2009 initiierte Asylverfahren, Zl. 09 03.881-BAE, wurde mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - nach längerer Einstellung des Verfahrens - am 04.04.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben. Diesen Gründen fehlt es im Übrigen an Glaubwürdigkeit.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet, sein Vater lebt noch im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist bis auf Probleme mit dem Magen gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist mit Rückehrhilfe am 31.12.2013 ausgereist.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügte über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten und stellt sich diese - wie bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - wie folgt dar:
Gemäß Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Formal ist das höchste Organ der Staatsmacht der Nationale Volkskongress. Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas (KPC); höchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige Ständige Ausschuss des Politbüros, welcher vom Zentralkomitee der Partei gewählt wird.
Im Frühjahr erschütterten in Internetforen kursierende Putschgerüchte das Vertrauen in die Stabilität des Landes. Diese Gerüchte dürften schwelende Machtkämpfe im Inneren der KP wiedergespiegelt haben, die durch kurz vor dem alle 10 Jahre vorgesehenen Generationenwechsel an der Parteispitze eskalierten. Der Generationenwechsel an der Führungsspitze der KP konnte im November im Zuge des 18. Parteitages allerdings nach außen hin friedlich vorgenommen werden.
Im Frühling 2011 gab es auch in China im Zuge der Proteste in den arabischen Ländern Internet-Aufrufe nach "Jasmin-Spaziergängen" als Ausdruck des Protests; darauffolgende kleinere oder potentielle Protestaktionen wurden durch hohe Sicherheitsmaßnahmen im Keim erstickt, auch die Bestimmungen für ausländische Journalisten wurden verschärft. Es kam im Jahr 2011 dennoch zu größeren, allerdings lokal begrenzten Unruhen, welche hauptsächlich durch soziale Unzufriedenheit (Wanderarbeiter bzw. enteignete Dorfbewohner) ausgelöst waren.
Das rasante Wirtschaftswachstum führt zu einer größer werdenden Kluft zwischen Verlierern und Gewinnern der Entwicklung innerhalb der chinesischen Bevölkerung. Die Regierung bemüht sich um eine Politik des sozialen Ausgleichs und Milderung sozialer Härten.
Regional zählen die autonomen Minderheitengebiete Tibet und Xinjiang sowie die ungelöste Besitzfrage an Taiwan zu den sensibelsten Bereichen der chinesischen Innen- und Sicherheitspolitik. Mit Japan wird über die Inselgruppe Senkaku gestritten, mit den Philippinen, Vietnam und Malaysia um die Nutzungsrechte im Südchinesischen Meer. 2008 kam es in Tibet, 2009 in Xingjiang zu schweren ethnisch-sozial motivierten Ausschreitungen, welche unter Einsatz eines massiven Sicherheitsaufgebotes unter Kontrolle gebracht wurden. Die Lage in beiden Regionen ist zwar stabil, dennoch kommt es in Tibet immer wieder zu vereinzelten kleineren Protesten, welche auch Verhaftungen nach sich ziehen. Nach Protesten von Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region Innere Mongolei Ende Mai 2011 wurde auch hier die Sicherheitspräsenz massiv erhöht. Die Spannungen in den Minderheitsgebieten stellen keine Gefahr für die Gesamtstabilität des chinesischen Staates dar, jedoch fürchtet die Regierung ein Übergreifen auf andere unzufriedene soziale Gruppen.
Die Volksrepublik erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an und gehört einer Reihe von UN-Menschenrechtskonventionen an; der Schutz der Menschenrechte wurde in der Verfassungsrevision von 2004 festgeschrieben, elementare Menschenrechte werden jedoch weiterhin verletzt. Die Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch in der Praxis weitgehend eingeschränkt. Öffentliches Infragestellen der oder politische Opposition zur KPC kann Repressalien nach sich ziehen. Es bestehen formal drei Gewalten, eine tatsächliche Gewaltenteilung ist allerdings nicht vorgesehen; trotz Reformen und Stärkung der juristischen Institutionen bleibt das Rechtssystem dem Anspruch der KP auf ungeteilte Macht untergeordnet.
Es gibt spezialisierte und nach dem neuesten Stand ausgestattete Krankenhäuser, die meisten liegen jedoch unter dem westlichen Standard. In den Städten verfügen 432,06 Millionen Menschen über eine Krankenversicherung, für die Landbevölkerung gibt es bisher kein funktionierendes Krankenversicherungssystem. Zur Basisversorgung wurde jedoch auf dem Land ein kooperatives medizinisches Versorgungssystem eingeführt, von dem Ende 2010 laut nationalem Büro für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst waren. Außerdem gibt es ein System von definierten Kostenzuschüssen für definierte Gruppen von bedürftigen Bürgern. Auch bei Versicherten ist ein Großteil der Behandlung selbst zu bezahlen; für große Teile der Bevölkerung, besonders in den ländlichen Bereichen stellt sich die medizinische Grundversorgung damit als unzureichend dar.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage und Vorverfahren:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in China ergeben sich aus der Aktenlage:
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die er bereits im Erstverfahren behauptete bzw. nur Gründe vorgebracht, welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 04.04.2011 bestanden haben. Diese sind im Übrigen auch nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise zunächst angegeben hat, keine neuen Gründe zu haben, aber dann noch weitere Fluchtgründe präsentierte. Jedoch sind diese weiteren Fluchtgründe nicht plausibel nachvollziehbar, wenn er angibt, früher unter Duldung der Polizei Delikte begangen zu haben, aber nun deswegen Angst vor einer Rückkehr habe, weil eine Duldung gerade keine Verfolgung erwarten lässt. Sein weiteres Vorbringen, dass 2005 ein Mann bei einem Vorfall getötet worden und er deswegen geflüchtet sowie ein "Mittäter" bereits hingerichtet worden sei, ist ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer anschließend vorbrachte, auch 2006 wegen einer Schlägerei kurz in Haft gewesen, jedoch wieder freigelassen worden zu sein, sodass eine staatliche (Straf)verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vorfalles im Jahr 2005 ebenfalls nicht plausibel erscheint.
Einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer damit nicht vorgebracht. In Übereinstimmung damit, gab der Beschwerdeführer im Zuge der am 14.05.2013 durchgeführten Erstbefragung an, es gebe keine Änderungen; er wolle mit seinem Asylantrag seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren und eine Asylkarte erhalten, damit er sich anmelden und ärztlich versorgen lassen könne, neue Gründe habe er nicht; in China habe er niemanden mehr (AS 27).
Hinsichtlich des ursprünglichen Vorbringens im ersten, vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren, hat das Bundesasylamt eine ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat nun im gegenständlichen Verfahren keinerlei glaubwürdige Sachverhaltselemente angeführt, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen hätten können.
Neben der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum angeführten Fluchtgrund ist festzuhalten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Änderung der allgemeinen Situation in China notorisch ist, welche, im Falle der Abschiebung, eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Magenprobleme wurden nicht durch aktuelle Befunde belegt, ferner hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich dafür Medikamente erhalten zu haben; eine laufende ärztliche Behandlung hat er nicht vorgebracht. Vor dem Hintergrund der oa. Feststellungen zum Herkunftsstaat ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und allenfalls erforderliche Medikamente -wenn auch nicht kostenlos- in China erhältlich sind.
Dass keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich besteht, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. So gibt der Beschwerdeführer offen an, weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er bringt auch selbst vor, nur über sehr geringe Sprachkenntnisse zu verfügen, eine Erwerbstätigkeit behauptet er ebenfalls nicht. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK kann also nicht konstatiert werden.
Auch sonstige Integrationselemente ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12 (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 28 (3) zweiter Satz VwGVG:
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
§ 75 (19) Asylg idgF:
Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 (23) AsylG idgF:
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Demnach sind alle am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 zu AZ 13 02.874 EAST-Ost über seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz - zufolge § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF - eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr fünften Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat VR China im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesasylamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 rechtmäßig.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
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