L509 1421595-1•BVwG L509 1421595-1
L509 1421595-1Tribunal Administrativo Federal24 de jan. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, politische Gesinnung, Religion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages führte er in der Erstbefragung am 29.09.2010 aus, er habe anlässlich einer Demonstration am 13.06.2009 den Befehl erhalten, Soldaten zu einem Demonstrationsplatz zu bringen. Diesen Befehl habe er verweigert und er sei inhaftiert worden. Am 04.11.2009 habe es in XXXX neuerlich Demonstrationen gegeben. Der Beschwerdeführer hätte ein SMS an BBC gesandt. Zwei Tage danach sei er vom Informationsministerium kontaktiert worden und zu einer Adresse vorgeladen worden. Als er dort erschienen war, sei er festgenommen und gefoltert worden. Danach sei ihm mitgeteilt worden, dass er beim nächsten Mal mit der Todesstrafe bestraft werde. Am 27.12.2009 hätte der Beschwerdeführer neuerlich an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei er festgenommen worden. Mit Hilfe von anderen Demonstranten hätte er jedoch der Festnahme entkommen können. Diese hätten ihm geholfen, seine mit Kabelbindern gefesselten Händen wieder frei zu bekommen, worauf er flüchten hätte können. Ab diesem Zeitpunkt habe er bei einem Freund gewohnt. Die Sicherheitsbeamten hätten bei ihm eine Hausdurchsuchung gemacht und sein Notebook beschlagnahmt. Nach diesem Vorfall sei er bei einem Bekannten in XXXX untergetaucht bis sein Vater die Ausreise organisiert hätte.
Bei der Erstbefragung bekannte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses dem Buddhismus zugehörig.
2. Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesasylamt insgesamt 3 Mal angehört. Bei der ersten dieser Anhörungen legte er Personaldokumente vor und ergänzte er sein Vorbringen auf konkrete Fragestellungen. U. a. führte er aus, dass er in seinem Heimatland zwar nicht vorbestraft wurde und auch nicht in einem Gefängnis gewesen wäre, jedoch sei er ab 06.11.2009 für 2 Wochen in einer "Untersuchungshaft" gewesen. Dazu habe er aber keine Unterlagen wie Ladungen Haftbefehl, Strafanzeigen etc. seitens der iranischen Gerichte bekommen. Beamte seien jedoch bei ihm zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer habe politische Aktivitäten gesetzt, ohne Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Auch die buddhistische Religion habe er ausgeübt, indem er sich aus Büchern informiert hätte. Er hätte zwar keine Probleme wegen seiner buddhistischen Religion gehabt, die "Sepah Pasdarn" hätten ihm jedoch vorgeworfen, die Religion gewechselt zu haben.
Der Beschwerdeführer wiederholte dann im Wesentlichen seine Angaben zur Begründung des Antrages aus der Erstbefragung und führte im Detail an, dass er seinen Militärdienst bei den "Sepah Pasdaran" als Fahrer abgeleistet hätte und bei der Präsidentenwahl im Juni 2009 den Befehl erhalten hätte, in die Stadt zu fahren, um dort Kontrollen durchzuführen. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert mit dem Hinweis, dass er keine Bestätigung und keine Fahrerlaubnis hätte, da die Soldaten, die er transportieren hätte sollen, andere Uniformen anziehen mussten, damit sie im Einsatz nicht ihren Einheiten zugeordnet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen und zu einem für Soldaten zuständigen Richter gebracht worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er die Kaserne für mehrere Tage nicht verlassen dürfe.
Am 04.11.2009 habe er - während er noch immer Militärdienst leistender Soldat gewesen war - als Privatperson bei neuerlichen Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe von den Demonstrationen mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen gemacht, die er von zu Hause aus über das Internet an BBC senden habe wollen. Dies habe jedoch wegen Störungen des Internet nicht funktioniert. Sodann habe er ein SMS an BBC versandt mit dem Inhalt, dass das Internet gestört sei. Zwei Tage später habe er telefonisch eine Einladung erhalten, sich beim Geheimdienst zu melden. Er sei der Einladung nachgekommen. Dort sei er festgenommen und in einem dunklen Raum angehalten worden, wo man ihn auch geschlagen hätte. Bei der Vernehmung sei er ebenfalls geschlagen worden und man habe ihm ein Dokument vorgelegt, wonach er zu 5 Monaten Gefängnis und zu 76 Peitschenhieben verurteilt worden wäre. Als Grund sei der Vorwurf erhoben worden, er hätte Kontakt zum Ausland und dorthin Informationen preisgegeben. Während seiner 7-tägigen Anhaltung beim Geheimdienst sei er jeden Tag mit gleichen Fragen konfrontiert und geschlagen worden. Anschließend sei er noch in die Kaserne gebracht worden, wo er weitere 6 bis 7 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte ein Geständnis unterschreiben sollen, dass er mit den Amerikanern zusammenarbeite. Schließlich habe er alles aufgeschrieben und zugestanden, dass sein einziger Fehler das Schreiben einer SMS gewesen sei. Am nächsten Tag sei er frei gelassen worden. Als er am nächsten Tag wieder in die Kaserne gekommen sei, sei er nicht mehr Fahrer gewesen, sondern hätte er putzen müssen. Außerdem habe er wieder eine Woche lang die Kaserne nicht verlassen dürfen. Er sei daraufhin noch ca. 1 Monate beim Militär gewesen. Eine Woche nach Beendigung des Militärdienstes hätte noch einmal eine Demonstration stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hätte. Er sei wieder festgenommen worden. Im Zuge der Unruhen sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Freunde hätten ihm die Handschellen aus Plastik (Kabelbinder) mit einem Feuerzeug geöffnet. Anschließend habe er sich bei einem Freund versteckt. Geheimdienstleute hätten ihn zu Hause gesucht, Gegenstände beschlagnahmt und die Eltern bedroht. Da sein Leben bedroht gewesen sei, sei er von seinem Freund nach XXXX gefahren, wo er sich 8 Monate lang versteckt hätte. Sein Vater sei in dieser Zeit ständig von Geheimdienstleuten aufgesucht worden.
Bei den zwei weiteren Einvernahmen wurden vom Beschwerdeführer Filme auf einem USB-Stick abgegeben und der Beschwerdeführer zu weiteren Details sowie zu den Filmen befragt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging von einer festgestellten Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus, nahm an, dass er keiner anderen als der islamischen Religion angehört und nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leide. Das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen und sonstigen Abschiebungshindernissen wurde unter Anführung aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran nicht festgestellt und die Ausweisung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt erachtet.
In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird vor allem auf unvollständige, widersprüchliche und nicht plausible Angaben des Beschwerdeführers bei der Darlegung der Fluchtgründe verwiesen und das Vorbringen für nicht glaubwürdig erachtet. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt hat weder in den persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers (er leide an keiner relevanten Krankheit, seine Familie lebe nach wie vor im Iran und er könne dort mit deren Hilfe wieder Fuß fassen) noch in der allgemeinen Lage im Iran ein Abschiebungshindernis für den Beschwerdeführer erkannt. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur den Länderberichten Stellung zu nehmen und hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben. Auch im Verhältnis zu dem in Österreich lebenden Onkel des Beschwerdeführers wurde kein Familienleben oder ein diesem gleichwertiges Abhängigkeitsverhältnis gesehen. Den nur als gering ausgeprägt beschriebenen privaten Interessen des Beschwerdeführers, in Österreich zu verbleiben, stünden gravierendere öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber, weshalb die dadurch eintretenden Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und moniert die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung. Es sei unterlassen worden darzulegen, inwieweit amtswegige Recherchen im Herkunftsland des Beschwerdeführers durchgeführt wurden und den Beschwerdeführer hievon in Kenntnis zu setzen. Insbesondere zu den Angaben über die Dauer des Militärdienstes, der Ausübung der buddhistischen Religion durch den Beschwerdeführer, zur Teilnahme an Demonstrationen in Teheran, zu den Filmaufnahmen mit dem Mobiltelefon, zum die Verletzungen des Beschwerdeführers behandelnden Arzt sei es nötig gewesen, von amtswegen Recherchen vor Ort durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei nicht über die Durchführung solcher Recherchen in Kenntnis gesetzt worden. Er hätte jedenfalls seine Ermächtigung erteilt, dass in den Unterlagen bei der Sepah, wo er seinen Wehrdienst absolviert hätte, "nachgefragt" werden könne. Dies sei als Beweisantrag zu werten. Er sei auch nicht von einem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion St. Georgen bezüglich der angeführten Dokumente in Kenntnis gesetzt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde hätte auch keine konkreten Feststellungen zur Frage der Inhaftierung und Dauer derselben, zur vorgebrachten Bestrafung zu 5 Monaten Gefängnis und 76 Peitschenhieben getroffen.
Der Beschwerdeführer hätte nicht behauptet, im Iran einen Religionswechsel zum Buddhismus vollzogen zu haben, sondern lediglich ein Interesse dafür ausgeführt. Hingewiesen hätte er jedoch darauf, dass ihm ein solcher Releigionswechsel anlässlich der Festnahme unterstellt worden sei. Er hätte sich bemüht, über seinen Vater eine Bestätigung zu seinen Verletzungen zu erhalten, dies sei jedoch aus Furcht vor Repressalien unterblieben. Es sei amtsbekannt, dass politische Aktivisten starker Verfolgung ausgesetzt seien. Schriftliche Urteile, Ladungen, Haftbefehle, Haftzeitenbestätigungen und derartige Urkunden seien im Iran nicht üblich, deshalb könne er solche nicht vorlegen. Die Nichtvorlage von objektivierbaren, überprüfbaren Beweismitteln sei aufgrund der aktenkundigen Umstände im Iran nicht vorwerfbar. Iranische Behörden würden nicht wie in Österreich Schriftstücke, Ladungen und dgl. auf dem Postwege versenden. Für die belangte Behörde sei es auch ein leichtes gewesen, die Angaben über die Adresse, an die der Beschwerdeführer zum Geheimdienst vorgeladen worden wäre, über einen Verbindungsbeamten überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Zu seinem in Österreich lebenden Onkel pflege er die von Art. 8 EMRK eingeforderte Beziehungsintensität und es bestehe daher ein ausreichendes Familienleben hier in Österreich. Er verfüge über einen gesicherten Unterhalt, erlerne die deutsche Sprache und sei nicht straffällig geworden. Die Ausweisung sei daher nicht gerechtfertigt.
5. Die Beschwerde wurde samt Akt am 04.10.2011 dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt und das Beschwerdeverfahren zunächst der Geschäftsabteilung E4 zugewiesen.
6. Mit Nachreichung vom 25.04.2012 (OZ 3) wurde ein psychiatrischer Facharztbefund mit der Diagnose "Panikstörung" vorgelegt.
7. Mit Eingabe vom 27.11.2012 (OZ 4) wurden weitere Urkunden vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr das theologische Seminar des Oberstufenrealgymnasiums mit integrierter Sprachschule im Seminarschloss Bogenhofen besuche und dort am Religionsunterricht mit Bibelstudium und dem christlichen Glauben teilnehme. Die Kosten für diese Privatschule von 12.700 Euro seien von der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten bezahlt worden. Es wurde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich ein schützenswertes Privatleben führe und vollständig integriert sei.
8. Mit weitere Eingabe vom 16.07.2013 (OZ 5) wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer das theologische Seminar "Deutsch als Fremdsprache" abgeschlossen und das Sprachdiplom in Deutsch B2 - Mittelstufe erworben hätte. Die christliche Taufe sei im September 2013 vorgesehen.
9. Am 28.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 und wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nun zum christlichen Glauben konvertiert und getauft sei. Er arbeite auch ehrenamtlich als Deutschlehrer für Asylwerber bei der Volkshilfe.
10. Der Präsident des Asylgerichtshofes verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2013 darüber, dass es ihm aufgrund einer Gesetzesnovellierung nicht möglich sei, dem zuständigen Senat eine angemessene, über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen und der Fristsetzungsantrag daher nicht mehr in Bearbeitung genommen werde. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2014 gemäß § 38 VwGG idgF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof stellen könne.
11. Die Senatsvorsitzende der Gerichtsabteilung E4 des Asylgerichtshofes hat für den 13.01.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und dazu die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen.
12. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 08.01.2014 der Gerichtsabteilung L509 als Einzelrichter zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.01.2014 in gegenständlicher Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener rechtsfreundlicher Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Farsi. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer eine Grund- und Hauptschule sowie ein allgemein bildende höhere Schule, leistete in den Jahren 2008 bis 2009 den Militärdienst ab und verdiente sich seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als Verkäufer in einem Klaviergeschäft.
Im September 2009 reiste der Beschwerdeführer aus dem Iran aus und gelangte seinen Angaben nach von Schleppern unterstützt, teilweise auf einem Lastwagen versteckt bis nach Österreich. Nähere Angaben zur Reiseroute hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Seine Eltern und 2 Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran.
Der Beschwerdeführer ist als Moslem geboren, interessierte sich in seiner Heimat zunächst für den buddhistischen Glauben, indem er in Büchern darüber las und wandte sich hier in Österreich dem christlichen Glauben zu, schloss sich der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft der "Siebenten-Tags-Adventisten" an, ließ sich taufen und besucht regelmäßig deren religiöse Veranstaltungen und Gottesdienste.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist.
Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat
Zur asylrelevanten Beachtlichkeit der Konversion durch Iraner ist unter Bedachtnahme auf die in das Verfahren eingeführten
Länderberichte festzustellen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom
Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld,- Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben vom Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
"Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch- Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments umgangen werden.
Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Geht man davon aus, dass im Iran seit der letzten Präsidentenwahl im Juni 2013 ein - im Vergleich zur Vorgängerregierung - moderateres Regime unter dem Präsidenten Rohani eingetreten ist und es dadurch auch bereits in einigen Bereichen der Innen- und Außenpolitik zu einer Entspannung der Situation tatsächlich gekommen ist, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt, es handle sich dabei um eine gravierende nachhaltige Veränderung der politischen Verhältnisse im Iran, insbesondere bezogen auf die Lage der Konvertiten. Jedenfalls sind derzeit noch keine Berichte bekannt, die von einer (wesentlichen) Änderung der Haltung der staatlichen Führung gegenüber der Religionsfreiheit im Iran sprechen oder dies annehmen ließe (zum Erfordernis einer nachhaltigen Verbesserung der Lage vergl. VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171; 23.03.2000, Zl. 99/20/0081, 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und 06.10.1999, Zl. 99/01/0057)
Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel sowie durch dessen persönliche Anhörung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters.
2.2. Die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und Staatsbürgerschaft werden nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer hat Identitätsdokumente vorgelegt, die im Auftrag der belangten Behörde auf etwaige Fälschung oder Verfälschung untersucht wurden. Es haben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Fälschung oder Verfälschung ergeben. Die sonstigen Angaben zu seinen persönlichen und Familienverhältnissen sind plausibel und werden daher ebenfalls außer Streit gestellt.
3.2. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren ein im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren vor der belangten Behörde neues Asylvorbringen erstattet. So stützt er seinen Antrag auf internationalen Schutz nunmehr besonders auf die Behauptung, zum christlichen glauben konvertiert zu sein und aus diesem Grund im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Das Vorbringen zu seiner Hinwendung zum Christentum und religiösen Praxis ist glaubhaft und hat der Beschwerdeführer auch mit entsprechenden Unterlagen (wie z.B. durch Vorlage eines unbedenklichen Taufscheines) belegt. In Anbetracht der hier relevanten Situation im Herkunftsland ist auch nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht möglich sein wird, den christlichen Glauben öffentlich zu pflegen, ohne dabei mit u. U. gravierenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Erstvorbringen sind zwar gegeben, in Anbetracht des vorliegenden Nachfluchtgrundes jedoch nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer hat sich mit der christlichen Glaubensgrundsätzen auseinandergesetzt, verfügt über das Wissen von christlichen Glaubensgrundsätzen und besucht regelmäßig die kirchlichen Veranstaltungen seiner Glaubensgemeinschaft. Aus vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Verantwortlichen dieser Glaubensgemeinschaft als ernsthafter Konvertit gesehen wird. Dass es sich vorliegend um eine bloße Scheinkonversion handelt, kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
3.3. Die Feststellungen zur Situation von Konvertiten im Iran ergeben sich aus den in den Ausführungen angeführten Quellen und es handelt sich bei diesen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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