BVwG W144 1416356-3

W144 1416356-3Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, real risk

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BVwG W144 1416356-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1416356.3.00

Spruch

W144 1416356-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 16.108-EAST WEST, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 4.11.2013 wird ohne in

die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig.

B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXXnach Litauen angeordnet.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Russland und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ist eigenen Angaben anlässlich der Erstbefragung vom 4.11.2013 zufolge am 9.5.2013 von seinem Heimatland über XXXX (beides Weißrussland) zur litauischen Grenze gefahren, die er sodann zu Fuß passiert hat. Nach seinem polizeilichen Aufgriff in Litauen hat er dort einen Asylantrag gestellt und sich in der Folge in einem kleinen litauischen Dorf, Näheres unbekannt, ca. 4 Monate lang aufgehalten. Am 3.11.2013 begab er sich über unbekannte Länder letztlich nach Österreich.

Am 4.11.2013 brachte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz ein. Sein 1. Antrag vom 3.6.2009 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.9.2011 rechtskräftig abgewiesen. Sein 2. Asylantrag vom 5.4.2012 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.12.2012 wegen res iudicata zurück gewiesen und wurde der Beschwerdeführer, nachdem sein faktischer Abschiebeschutz am 30.5.2012 gem. § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben worden war, am 27.8.2012 in sein Heimatland abgeschoben.

Zu seiner Person liegen Eurodac-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:

Österreich: 3.6.2009 sowie 5.4.2012

Polen: 1.6.2009

Litauen: 28.5.2013

Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit E-Mail via DubliNet vom 7.11.2013 ersuchte Österreich Litauen um Übernahme der Beschwerde führenden Partei.

Litauen hat sich mit Fax vom 14.11.2013, bereit erklärt, die Beschwerde führende Partei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

Im Rahmen der Erstbefragung vom 4.11.2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Litauen einen Asylantrag gestellt habe, sein Verfahren sei dort noch anhängig. Er habe dort keine Entscheidung erhalten, er habe das Verfahren nicht abgewartet. Er sei in Litauen 3 oder 4 Tage lang angehalten worden, danach sei er in ein Flüchtlingslager gekommen. Er sei nie ins Flüchtlingslager gegangen, da die Zustände dort schlimmer wie in Russland gewesen seien. Sonst könne er über Litauen angeben, dass dieses Land nie sein Zielland gewesen sei, er habe nur nach Österreich zu seiner Familie (Eltern und Brüder) gewollt. Er wolle nicht nach Litauen zurückkehren, da er dort seine Familie nicht habe.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 3.12.2013 an, dass seine Eltern und seine 3 Brüder in Österreich seien. Die Frage, ob er mit jemandem in Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der Beschwerdeführer, er habe immer mit seinen Eltern gemeinsam gewohnt. Nach Vorhalt, dass Litauen zur Prüfung seines Asylantrags zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits einmal von Österreich nach XXXX abgeschoben worden sei - diesmal werde man es nicht schaffen, ihn nach Litauen auszuweisen. In Litauen sei er mehrere Tage in Schubhaft gewesen, er habe nicht vorgehabt in Litauen zu bleiben. Sein Vater sei schwer krank und am Herzen operiert worden. Er, der Beschwerdeführer habe immer mit seiner Familie gelebt. Im Reiseverlauf habe er keine ärztliche Behandlung benötigt. Er möchte zu seiner Familie, wozu habe er sonst den Asylantrag gestellt. Er könnte auch in ein anderes Land gehen. In die Länderfeststellungen zu Litauen wolle er nicht Einsicht nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 16 Abs. 1 (Anmerkung: lit c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei nach Litauen gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2012

Litauen 645

2012

Entscheidungen

Positive Entscheidungen

Gesamt

Erste Instanz

Endgültige Berufungsentscheide

Gesamt

davon:

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

Litauen

605

390

215

55

15

45

(Eurostat 18.6.2013 / 22.3.2013)

Antragsteller

2013 (Jan-Jun)

Litauen

180

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 (Jan-Jun)

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

Q1 2013

45

1-2

10

40

Q2 2013

40

1-2

15

25

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 2.8.2013 / 8.10.2013)

Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor.

Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden. (USDOS 19.4.2013)

Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, zeitweiligen oder dauerhaften Aufenthalt, Asylgewährung, Integration und Staatsbürgerschaftsverleihung, sowie Beeinspruchung von Entscheidungen zum legalen Status von Fremden und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert. (RoL 22.7.2009)

Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben.

Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe werden zur Verfügung gestellt.

Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren.

Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren besteht für 14 Tage ab Mitteilung der Entscheidung ein Einspruchsrecht beim Verwaltungsgericht Wilna.

Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen.

Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden. Gegen negative Entscheidungen kann innerhalb von 14 Tagen am Verwaltungsgericht Wilna Beschwerde eingelegt werden. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird zur Verfügung gestellt.

Asylwerber besitzen u.a. folgende Rechte:

Kostenloser Rechtsbeistand

Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade

Kostenloser Übersetzerservice

Notwendige medizinische Versorgung

Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben

Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Asylwerber haben u.a. folgende Pflichten:

Befolgen der Gesetze der Republik Litauen

Verpflichtende medizinische Untersuchungen

Beibringen aller verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen

(MD 5.5.2011)

Die Fremdenregistrationskarte bezeichnet des Status des Fremden und dessen Identität. Sie wird jedem AW der zum substantiellen Asylverfahren zugelassen ist (sogenanntes "temporäres territoriales Asyl"), unabhängig von dessen Alter, innerhalb von 48 Stunden nach der Antragstellung ausgestellt. (MD 29.5.2007)

Beschleunigtes Verfahren

Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet oder hat er einen betrügerischen Hintergrund, gibt es die Möglichkeit die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Es wird dann der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Dieses Verfahren nennt man das beschleunigte Verfahren. Es wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewandt. (MD 29.5.2007)

Beschwerden

Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden vom 29. April 2004, beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen, können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Beschwerden gegen dessen Entscheidungen können wiederum binnen sieben Tagen beim obersten Verwaltungsgericht eingebracht werden.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:

Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung

Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls

Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls

Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit

In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden.

Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 22.7.2009)

Quellen:

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 26.11.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 26.11.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 26.11.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 26.11.2013

MD - Migracijos Departamentas (5.5.2011): Asylum procedure briefly, http://www.migracija.lt/index.php?-1054856701, Zugriff 26.11.2013

MD - Migracijos Departamentas (29.5.2007): Foreigners Registration Card, http://www.migracija.lt/index.php?-942349630, Zugriff 26.11.2013

MD - Migracijos Departamentas (29.5.2007): Asylum procedure in details, http://www.migracija.lt/index.php?-2059550168, Zugriff 26.11.2013

RoL - Republic of Lithuania, Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (as last amended on 22.7.2009 - No XI-392), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=356478, Zugriff 26.11.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Lithuania, https://www.ecoi.net/local_link/245191/368638_de.html, Zugriff 26.11.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muß Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin II Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, für deren Verfahren Litauen zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen. (RoL 22.7.2009)

Quellen:

RoL - Republic of Lithuania, Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (as last amended on 22.7.2009 - No XI-392), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=356478, Zugriff 26.11.2013

Non-Refoulement

Antragsteller aus sicheren Drittstaaten werden ohne inhaltliches Verfahren in das sichere Transitland zurückgeschoben. Als sicher gelten Länder, in denen das Leben oder die Freiheit der Person nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention und verwandten Instrumenten genannten Gründen bedroht ist und von denen die Person nicht unter Verstoß gegen ihre Rechte aus diesen Vereinbarungen in ein anderes Land weitergeschoben wird. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Lithuania, https://www.ecoi.net/local_link/245191/368638_de.html, Zugriff 26.11.2013

Versorgung

Unterbringung

Das Migrationsamt entscheidet über die Unterbringung eines AW. Legal eingereiste AW haben Anspruch auf Unterbringung im Fremdenregistrierungszentrum (Pabrade), können sich unter Umständen aber auch privat unterbringen.

Unbegleitete Minderjährige sind im Flüchtlingsaufnahmezentrum (Rukla) unterzubringen es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. (RoL 22.7.2009, Art. 79)

In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla.

Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. (GDP 6.2010)

Faktisch werden Asylwerber in Litauen im Fremdenregistrierungszentrum Pabrade ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit untergebracht, bis sie ins Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla gebracht werden können.

Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)

Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration.

In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; juristische Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten.

Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Kindertageszentrum Kulturu Ikalne ebendort werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso Flüchtlinge im Zentrum Rukla.

2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen. (LRK o.D.)

Das Kindertageszentrum Kulturu Ikalne wird von der Caritas Wilna betrieben und u.a. von UNHCR unterstützt. Es bietet Kindern von Asylwerberfamilien in Pabrade einen Ort für Spiel und Entspannung nach der Schule bzw. dem Kindergarten. (UNHCR 23.5.2012)

Medizinische Versorgung

Im Registrierungszentrum für Ausländer gibt es ein medizinisches Zentrum. In diesem wird eine erste ambulante Untersuchung vorgenommen. Psychisch Kranke bzw. vermutlich psychisch Kranke werden von einem Psychologen untersucht und bei Bedarf an die ambulante Einrichtungen der 2. und 3. Stufe oder an die stationären medizinischen Anstalten für weitere Untersuchung bzw. Behandlung überwiesen. Nachher werden die Asylwerber im medizinischen Zentrum unter Beobachtung eines Familienarztes behandelt.

Medizinische Versorgung der 1. Stufe wird den psychisch Kranken im Zentrum für psychische Gesundheit im Bezirk Svencionys geleistet. Konsultationen eines Psychiaters der 2. und 3. Stufe sowie stationäre Behandlung der Asylwerber werden im psychiatrischen Krankenhaus in Wilna durchgeführt. (ÖB 13.10.2009)

Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten, sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter. (RPPC o.D.)

Die UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen. (RPPC o.D.a)

Asylwerbern, die sich im Registrierungszentrum des Staatlichen Grenzschutzdienstes befinden, sind Leistungen der primären ambulanten medizinischen Versorgung, wie Erste Hilfe, ambulante Kontrolle und Behandlung von Krankheiten sowie Krankenpflege, zugänglich. Bei Bedarf für fachliche medizinische Hilfe, wendet man sich an die medizinischen Anstalten, die fachliche medizinische Leistungen anbieten. Gleiches gilt für ambulante Beratung durch einen Facharzt und stationäre Behandlung. In allen Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. (ÖB 14.1.2011)

Quellen:

GDP - Global Detention Project (6.2010): Lithuania Detention Profile,

http://www.globaldetentionproject.org/countries/europe/lithuania/introduction.html, Zugriff 26.11.2013

JRS - Jesuit Refugee Service (21.3.2011): Detention in Europe - Lithuania,

http://www.detention-in-europe.org/index.php?option=com_contentview=articleid=149Itemid=182, Zugriff 26.11.2013

LRK - Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Refugees, asylum-seekers, http://www.redcross.lt/en/activity/refugees-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2013

ÖB - Österreichische Botschaft (13.10.2009): Auskunft der ÖB, per E-Mail

ÖB - Österreichische Botschaft (14.1.2011): Auskunft der ÖB, per E-Mail

RoL - Republic of Lithuania, Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (as last amended on 22.7.2009 - No XI-392), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=356478, Zugriff 26.11.2013

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):

General information about Centre, http://www.rppc.lt/3221/activity.html /, Zugriff 26.11.2013

RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):

Activity with unaccompanied minors, http://www.rppc.lt/9919/services/activity-with-unaccompanied-minors.html, Zugriff 26.11.2013

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.5.2012):

The power of play,

http://www.unhcr.se/en/media/news-articles/artikel/8efe7aa6591c4de713ee91912bcbe95c/the-power-of-play.html, Zugriff 26.11.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Lithuania, https://www.ecoi.net/local_link/245191/368638_de.html, Zugriff 26.11.2013

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Litauen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 entgegenstehen.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben Glauben geschenkt, und weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Auf direkte Befragung in der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, der Einvernahme Folge zu leisten. Notwendige Medikamente führten Sie keine an.

Auf die Frage in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt, erklären sie sich ebenfalls für einvernahmefähig.

Bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden.

So wurden Ihnen auch keinerlei Medikamente verschrieben.

Da die medizinische Grundversorgung in Litauen - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Die Feststellungen zur Einbringung Ihres Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Ihre Angaben zur Asylantragstellung in Litauen stehen im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu dem Schreiben der litauischen Dublinbehörde, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Litauen stimmte Ihrer Rückübernahme gem. Art. 16 (1) zu.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Da Sie auch erst vor kurzer Zeit in Österreich einreisten, kann nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut wurde.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Einsichtnahmemöglichkeit in diese Quellen nahmen sie nicht in Anspruch.

Zum Zuständigkeitsvorhalt MS Litauen gaben sie an, alles verstanden zu haben. Probleme oder Vorfälle in Litauen brachten sie nicht vor, wenngleich sie auf illegalen Grenzübertritt und Schubhaft in Litauen verweisen."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 (lit. c) Dublin II-VO Litauen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Familie in Österreich ansässig und niedergelassen sei. Handschriftlich ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Ausführungen zu seinen Ausreisegründen aus seinem Heimatland.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde führende Partei reiste im Mai 2013 aus Russland über Weißrussland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten, konkret Litauen ein. Zuletzt begab sie sich auf dem Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 4.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Litauen richtete und dass hierauf Litauen mit einem am 14.11.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der Beschwerde führenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor.

Schwerwiegende Erkrankungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan.

Die Eltern und 3 Brüder der Beschwerde führende Partei befinden sich in Österreich, alle sind an derselben Adresse in Österreich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der Beschwerde führenden Partei nicht bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur litauischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen (ebenfalls oben wiedergegebenen) Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[ ... ]

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Artikel 7

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 8

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 9

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Artikel 10

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 11

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 12

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Artikel 14

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

b) andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

Der Beschwerdeführer hat von einem Drittland (Weißrussland) kommend die Grenze des Mitgliedstaats Litauen illegal überschritten, weshalb in materiell-rechtlicher Hinsicht Litauen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.

Zudem hat Litauen ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Litauens gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Litauen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer von seiner im Bundesgebiet befindlichen Familie (Eltern und Brüder) abhängig iSd Abs. 1 des Art. 15 Dublin II-VO oder auf deren Unterstützung iSd Abs. 2 leg.cit angewiesen wäre oder umgekehrt seine Verwandten von ihm in dieser Weise abhängig oder auf Unterstützung angewiesen wären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Vater krank und am Herzen operiert worden sei, ist entgegenzuhalten, dass damit nicht dargetan ist, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die Unterstützung des Beschwerdeführers benötigen würde, zumal sein Vater (aufgrund der Meldung an der gleichen Adresse offensichtlich) im Familienverband mit seiner Ehegattin und weiteren 3 Söhnen (Brüder des Beschwerdeführers) lebt und somit nicht auf sich alleine gestellt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Litauen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum litauischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Litauen rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Litauen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Litauen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Litauen stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Litauen insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Demgegenüber vermag der bloß pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Zustände in Litauen "schlimmer wie in Russland" gewesen seien, nicht durchzuschlagen.

Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Litauen eine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 und 8 EMRK nach sich ziehen würde, bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dem Einwand, dass die Beschwerde führende Partei in Litauen seitens der sogenannten "kadyrovzy" bedroht oder entführt werden würde, kann nicht gefolgt werden: Zum einen erscheint sein diesbezügliches Vorbringen zu unkonkret, um von einem "real risk" iSd EMRK sprechen zu können. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen in Litauen an die dortigen Behörden zu wenden, die im EU-Mitgliedstaat Litauen in gleicher Weise fähig und willens wären, Schutz zu bieten wie etwa vergleichsweise Österreich. Naturgemäß kann jedoch ein solcher Schutz nicht lückenlos sein.

Gesundheitliche Probleme hat die Beschwerde führende Partei keine geltend gemacht.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Litauen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Litauen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Litauen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Litauen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zum Beschwerdeeinwand, dass die Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei und deshalb Österreich sein Zielland gewesen sei, wird im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf nachstehende, unter lit. B) ausgeführte Erwägungen, wonach ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig erscheint, verwiesen.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer führt dazu ins Treffen, dass seine Eltern sowie 3 Brüder im Bundesgebiet aufhältig sind und er seit 11.12.2013 gemeinsam mit ihnen lebt. Der Beschwerdeführer lebt somit seit etwa 6 Wochen im Familienverband im gemeinsamen Haushalt und ist - nach menschlichem Ermessen - davon auszugehen, dass er als Asylwerber von seiner Familie unterstützt wird, sodass insgesamt betrachtet von einem Familienleben iS d Art. 8 EMRK auszugehen ist. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung erscheint jedoch ein Eingriff in dieses Familien gem. des 2. Abs. leg.cit. zulässig:

Die Intensität dieses Familienlebens ist insbesondere durch die als sehr gering zu bezeichnende zeitliche Komponente von lediglich wenigen Wochen gekennzeichnet, zudem liegen keine Umstände vor, die eine besonders enge Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft indizieren, zumal Asylwerbern, die Eltern oder Geschwister im Zielland haben, wohl regelmäßig Aufnahme und Unterstützung seitens ihrer Verwandtschaft zuteil werden, sodass dieser Beistand nicht über ein - nach menschlichem Ermessen - übliches Ausmaß hinausgeht. Der Beschwerdeführer bedarf weisters keiner Hilfe aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist auch sonst in keiner Weise von seiner Verwandtschaft abhängig. Die Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie reicht sohin zur Begründung eines Familienlebens aus, die Intensität dieses Familienlebens ist insgesamt jedoch als nicht in besonderem Maße ausgeprägt zu qualifizieren. Das Familienleben ist zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und durfte er nicht mit der Fortsetzung dieses Familienlebens rechnen, zumal er bereits vormals im August des Jahres 2012 aus Österreich abgeschoben worden ist. Der EGMR stellt wesentlich darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich die Partner ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sein mussten. Diesfalls müssten schon "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben noch schützenswert iSd Eingriffsvorbehaltes erschiene. In casu sind solche außergewöhnlichen Umstände jedoch nicht ersichtlich. Bei einer interessensabwägenden Gesamtbetrachtung erscheint sein Familienleben somit nicht schützenswert und ein Eingriff in dieses daher gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.

Der durch die angeordnete Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nunmehr (zuletzt) etwa 3 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Selbst wenn man die Voraufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinzurechnet, wird keine relevante Zeitspanne erreicht. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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