W137 2000195-1•BVwG W137 2000195-1
W137 2000195-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2014
Abschiebungshindernis, aufrechte Ausweisung, Bescheidbehebung,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Zeitpunkt
W137 2000195-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA.: Vietnam, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xxxx, IFA-Zahl: 400602203, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Festnahme am 11.01.2014 und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.01.2014 für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am xxxx um 11.30 Uhr in xxxx von einem Organ der Bundespolizei aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion xxxx, gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in der PI xxxx der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) xxxx angehalten.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion xxxx, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 11.01.2014, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zuvor war der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen worden und hatte bezüglich seiner nicht erfolgten Ausreise erklärt: "Ich warte noch immer auf das Ergebnis der vietnamesischen Botschaft. Ich habe um einen Ausweis ersucht, diesen aber nicht bekommen. Ich möchte zurückkehren, aber das Land erlaubt mir das nicht.". Er habe einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besessen, die jedoch bei einem Brand verloren gegangen seien. Vorgelegt wurde zudem ein Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam vom 15.07.2013 wonach dem Beschwerdeführer kein Pass oder Reisedokument ausgestellt werden könne.
Begründet wurde die Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag vom Februar 2007 seit Oktober 2009 illegal in Österreich aufhalte und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Zudem gehe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch sonstige familiäre Anknüpfungspunkte oder substanzielle soziale Beziehungen.
Zur bisher nicht erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet führte das BFA aus: "Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Statt dessen gaben Sie an, freiwillig in ihr Heimatland reisen zu wollen und haben dies bis dato nicht getan."
3. Mit dem am 13.01.2014 beim BFA, Regionaldirektion xxxx, eingebrachten und mit 13.01.2014 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Kostenersatz "im Umfang der anzuwenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr" zuzuerkennen (respektive diesen im Falle des Obsiegens der belangten Behörde nicht zuzuerkennen), weiter auszusprechen "auf welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist" und schließlich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG zuzuerkennen. Schließlich möge die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen werden.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Lebensgefährtin verfüge, die sich im Status der Duldung in Österreich aufhalte. Eine Meldung bei dieser sei jedoch nicht möglich, da sie selbst bei einer Freundin Unterkunft genommen habe. Zudem habe der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) xxxx bereits mit Bescheid vom 17.07.2013, Zahl: Senat-FR-13-0115, die Rechtswidrigkeit einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Schubhaft festgestellt und darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals vergeblich versucht habe, bei der Botschaft seines Herkunftsstaates die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erlangen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihm aus diesem Grund bisher nicht möglich gewesen.
Überdies sei die gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängte Schubhaft auch unverhältnismäßig, zumal kein Sicherungsbedürfnis bestehe. Schließlich hätte der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden können.
Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Auch habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22 a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Der Beschwerde beigeschlossen war das bereits im Akt enthaltene, mit "To whom it may concern" betitelte, Schreiben der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam vom 15.07.2013 mit folgendem (vollständigen) Wortlaut: "According to Vietnam's laws the Embassy can issue travel documents only for those who have legal documents to prove their Vietnamese Nationality (original documents). Mr. xxxx, born on xxxx couldn't submit any document to prove his vietnamese nationality. So that, we are not able to issue passport or travel documents for him."
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2014 vom BFA, Regionaldirektion xxxx, vorgelegt. Die Übermittlung erfolgte in Form loser Blätter ohne Angabe von Aktenseiten.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das BFA auch eine Stellungnahme, in der zunächst auf den negativen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, seine Ankündigung, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und seine fehlende Meldeadresse hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sei "jederzeit bereit illegal unterzutauchen" weshalb Sicherungsbedarf bestehe.
Betreffend die im Juli 2013 für rechtswidrig erklärte Schubhaft wurde folgendes ausgeführt: "Aufgrund der Erhebungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der UVS xxxx eine Schubhaft der BH xxxx vom 09.07.2013 für rechtswidrig erklärt hat. (...) Ob der in der Beschwerde angeführte Auszug des UVS Bescheids die Meinung des UVS wiedergibt, oder möglicherweise ein Zitat der damaligen Beschwerde ist, kann so nicht festgestellt werden."
Zur Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wurde festgehalten: "Derzeit wird erhoben, in welchem Verfahrensstand sich die beantragte Ausstellung des HZ [Heimreisezertifikat, Anm.] durch die BPD xxxx, jetzt BFA xxxx, befindet. Es ist beabsichtigt, den Fremden ehestens der Botschaft der Republik Vietnam vorzuführen und dessen Identität zu klären."
Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, der über keine Identitätsdokumente verfügt, ist Staatsangehöriger von Vietnam und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 07 01.188-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam ausgewiesen; ex lege wurde damit festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vietnam zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit xxxxin Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine aufrechte Ausweisung in den Herkunftsstaat vor.
Eine am 09.07.2013 über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft der Bezirkshauptmannschaft xxxx wurde vom UVS xxxx mit Bescheid vom 17.07.2013, Zahl: Senat-FR-13-0115, für rechtswidrig erklärt.
Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt: "Den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. dem Akt ist zu entnehmen, dass bereits in der Vergangenheit mehrmals versucht wurde bei der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen bzw. zu urgieren. Offensichtlich sind sämtliche Versuche dahingehend bislang fehlgeschlagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals seine freiwillige Rückkehrwilligkeit seit Oktober 2009 dokumentierte. Die fehlende soziale Integration in Österreich kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, schwebt der BF doch seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens existentiell im rechtsleeren Raum. Wenn ihm vorgeworfen wird, das Bundesgebiet bisher nicht freiwillig verlassen zu haben, so ist entgegenzuhalten, dass dies auf legalem Weg mangels Vorliegen von Dokumenten und erforderlichen monetären Mitteln nicht möglich war und ist. Der BF hat sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen, ein Risiko des Untertauchens ist derzeit nicht erkennbar. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land xxxx kommt zum Schluss, dass in diesem konkreten Fall auch die allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels hinreichend ist. Zur Problematik der Erlangung entsprechender Reisedokumente über einen Zeitraum von nun beinahe 4 Jahren kommt hinzu, dass auch die ersten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft xxxx verdeutlichen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht unmittelbar bevorsteht, weshalb eine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erachtet wird, da eine Abschiebung nicht konkret vorhersehbar ist."
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion xxxx, IFA-Zahl: 400602203, vom 11.01.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht in Form loser Blätter ohne Angabe einer Aktenseiten-Zahl vorgelegt. Es gibt keinen Hinweis auf eine Unvollständigkeit des Verwaltungsaktes.
1.4. Der Beschwerde verfügt über keine Identitätsdokumente. Die Botschaft der Republik Vietnam hat in einem Schreiben vom 15.07.2013 festgehalten, dass es aufgrund der nationalen vietnamesischen Gesetzgebung nicht möglich sei, einer Person Reisedokumente auszustellen, die ihre (vietnamesische) Staatsbürgerschaft nicht durch Originaldokumente beweisen könne. Eine Prognose ob - und gegebenenfalls: wann - dem Beschwerdeführer überhaupt ein Reisedokument/Pass/Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann ist nicht einmal ansatzweise möglich und wurde vom BFA auch nicht versucht.
Das BFA hat sich im gegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise mit dem genannten Schreiben der Botschaft der Republik Vietnam auseinandergesetzt. Hinsichtlich der offenkundig geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers - mit der die Schubhaft begründet worden ist - gibt es nicht den geringsten Hinweis auf den diesbezüglichen Zeitpunkt. Ebenso wenig hat sich das BFA mit den Gründen befasst, aus denen der UVS xxxx eine über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft am 17.07.2013 als rechtswidrig erkannt hat. Aus dem diesbezüglichen Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass die Problematik der Erlangung von Reisedokumenten nicht nur Gegenstand des damaligen Verfahrens, sondern vielmehr ein wesentlicher Bestandteil der Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft war.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 11.07.2013 nicht mehr in Österreich gemeldet (auch nicht als Obdachloser), hält sich aber ungeachtet dessen durchgehend im Bundesgebiet auf. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach sondern lebt von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung von Privatpersonen. Seine Krankenversicherung wird aus Mitteln der Grundversorgung finanziert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen. Er führt eine Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts, die sich in Österreich im Status der Duldung aufhält - ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (samt der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren).
Dass das Schreiben der vietnamesischen Botschaft bereits zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme dem BFA vorgelegt wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass es doppelt im Akt einlag, wobei es in einem Fall aufgrund der vorhandenen FAX-Sendezeile (als Seite 015/015) als Anhang der Beschwerde identifiziert werden konnte. Im zweiten Fall fehlt ein Hinweis, wann es zum Akt genommen wurde - es ist lediglich (mangels Sendezeile) offensichtlich, dass es keine Kopie der Beschwerdebeilage und auch nicht gemeinsam mit dieser übermittelt worden ist. Zudem fehlt jeglicher Hinweis, dass es Bestandteil der Stellungnahme des BFA zur Beschwerde sein könnte. Da das Bundesasylamt darauf verzichtet hat, den Verwaltungsakt mit Aktenseiten-Zahlen zu versehen, muss das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage dieses Schreibens jenen mit der größten Plausibilität annehmen, im gegenständlichen Fall also die Einvernahme vom 11.01.2014.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum abgeschlossenen Asylverfahren sowie zum (nunmehrigen) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Aus dem Akteninhalt und der Beschwerde ergibt sich kein Hinweis, dass ein (für die Entscheidung wesentlicher) Aktenbestandteil nicht übermittelt worden sein könnte. Es ist daher von der Vollständigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen.
Dass die Botschaft der Republik Vietnam sich nicht in der Lage sieht dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 15.07.2013 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11.01.2014 und der gegenständlichen Beschwerde. Da der Beschwerdeführer die in diesem Schreiben formulierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments offenbar nicht erfüllen kann, bleibt ein Termin für eine etwaige Abschiebung reine Spekulation. Auch das BFA hat dazu lediglich angekündigt, es werde "erhoben", in welchem Verfahrensstand sich die Ausstellung eines Heimreisezertifikats befinde und es sei "beabsichtigt", den Beschwerdeführer "ehestens" der Botschaft Vietnams vorzuführen und seine Identität zu klären.
Die fehlende Auseinandersetzung mit dem genannten Schreiben vom 15.07.2013 und dem Bescheid des UVS xxxx vom 17.07.2014 ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zur Beschwerde, in der ersteres mit keinem Wort erwähnt und die - oben unter Punkt I.4. zitierten - Ausführungen zu letzterem zweifelsfrei offenbaren, dass sich das BFA nie mit dem genannten Bescheid und damit insbesondere den Gründen für die damals festgestellte Rechtswidrigkeit der Schubhaft auseinandergesetzt hat. Selbst wenn es sich bei der in der Beschwerde zitierten Passage lediglich um die Wiedergabe der damaligen Beschwerde gehandelt hätte, wäre dies insofern unerheblich gewesen, als die darin geschilderte Problematik (die faktischen Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat) jedenfalls in der bezeichneten Entscheidung des UVS xxxx erörtert worden ist. Tatsächlich handelte es sich bei der Passage aber um eine originäre Formulierung des UVS xxxx. Die Feststellungen zu dessen Inhalt ergeben sich aus dem genannten Bescheid, der dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Landesverwaltungsgerichts xxxx auf Anfrage problemlos und prompt übermittelt worden ist.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme und seiner Beschwerde sowie der Einsichtnahme im Zentralen Melderegister und einem GVS-Auszug vom 14.01.2014. Für ein tatsächliches Zusammenleben mit der bezeichneten "Lebensgefährtin" gibt es keinen Beleg. Im Übrigen kann, da diese "bei einer Freundin wohnt", auch kein gemeinsamer Haushalt mit dem amtlich nicht gemeldeten Beschwerdeführer vorliegen.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig (negativ) - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - beendet, sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Mandatsbescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
Gemäß § 80 Abs. 3 FPG kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, falls ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
§ 80 Abs. 4 FPG lautet: Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
Aufgrund des vorgelegten Schreibens der Botschaft der Republik Vietnam - an dessen Authentizität seitens des BFA keine Zweifel geäußert worden sind - muss unter Berücksichtigung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der diesbezüglichen Beschwerde davon ausgegangen werden, dass es - zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit - faktisch unmöglich ist, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat oder Reisedokument zu erlangen. Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie es ihm gelingen sollte, die dafür im Schreiben genannte Voraussetzung - Vorlage eines Originaldokuments zum Beleg der Staatsangehörigkeit - zu erfüllen. Eine Prognosebeurteilung, wann die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erwarten sein könnte ist in dieser Konstellation nicht möglich, zumal bereits hinsichtlich der Frage, ob eine solche Ausstellung überhaupt erfolgen wird, keinesfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine positive Prognose getroffen werden kann. Auch das BFA ist nicht in der Lage, auch nur einen konkreten Zeitplan seines beabsichtigten Vorgehens zu nennen sondern beschränkt sich auf pauschale Ankündigungen (es "wird erhoben" oder "ist beabsichtigt").
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft - aufgrund des Schreibens der vietnamesischen Botschaft - absehbar, dass das Abschiebehindernis des fehlenden Heimreisezertifikats nicht in der für die Schubhaft zulässigen Frist beseitigt werden kann. Eine Fortführung der Schubhaft in der Hoffnung, die auf nationale Gesetze gegründete Position der Botschaft Vietnams während der maximal möglichen Laufzeit der Schubhaft doch noch zu ändern würde dem Konzept der Schubhaft als "ultima ratio", die "so kurz wie möglich" zu gestalten sei, widersprechen.
In diesem Zusammenhang ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, warum sich das BFA offenbar nie mit dem Inhalt der nur wenige Monate zuvor erfolgten Entscheidung des UVS xxxx befasst hat, obwohl schon damals eine verhängte Schubhaft als rechtswidrig aufgehoben worden ist. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der damaligen Inhaftierung nicht amtlich gemeldet war und aus der Aktenlage - soweit im vorgelegten Akt ersichtlich - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine substanzielle Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers ersichtlich waren.
Vielmehr der UVS xxxx in seinem Bescheid vom 17.07.2013 - der dem Bundesverwaltungsgericht wie schon oben festgehalten auf Ersuchen binnen weniger Stunden übermittelt wurde - ausgeführt: "Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land xxxx kommt zum Schluss, dass in diesem konkreten Fall auch die allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels hinreichend ist. Zur Problematik der Erlangung entsprechender Reisedokumente über einen Zeitraum von nun beinahe 4 Jahren kommt hinzu, dass auch die ersten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft xxxx verdeutlichen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht unmittelbar bevorsteht, weshalb eine Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erachtet wird, da eine Abschiebung nicht konkret vorhersehbar ist."
Zusammenfassend steht für das Bundesverwaltungsgericht damit außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall schon der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG nicht hätte ergehen und insbesondere die Schubhaft nicht hätte verhängt werden dürfen. Auch das BFA hätte dies - bei entsprechender Befassung mit den einschlägigen, betreffend den Beschwerdeführer ergangenen, Bescheiden sowie Durchsicht der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ohne große Schwierigkeiten erkennen können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch kein Zweifel, dass ein solches Vorgehen einer Behörde vom Zuschnitt des BFA nicht nur zumutbar ist, sondern vielmehr von ihr erwartet werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Festnahme am 11.01.2014 und die Anhaltung seit 11.01.2014 für rechtswidrig zu erklären.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF als rechtswidrig erwiesen. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend den vom Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz ergeht eine gesonderte Entscheidung.
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