W105 1438283-1•BVwG W105 1438283-1
W105 1438283-1Tribunal Administrativo Federal15 de jan. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W105 1438283-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2013, Zl. 13 11.483-EAST-West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1
FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Pakistan, ist eigenen Angaben anlässlich der Erstbefragung vom 10.08.2013 zufolge von seinem Herkunftsstaat Pakistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland eingereist und in der Folge begab er sich über Mazedonien und Serbien nach dem Kosovo und weiter nach Montenegro sowie in weiterer Reisebewegung neuerlich über Serbien weiter nach Rumänien. Am 08.08.2013 beantragte er in Österreich die Gewährung internationalen Schutzes.
Zu seiner Person liegen Eurodac-Treffermeldungen bezüglich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung/Asylantragstellung in Griechenland (16.04.2012), Rumänien (30.07.2012), Slowakei (08.03.2013) sowie Ungarn (27.06.2013) vor.
Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI St. Georgen/EAST am 10.08.2013 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:
Sie würden an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden und könnten der Einvernahme ohne Probleme folgen. Des Weiteren hätten Sie keinerlei Familienangehörige hier in Österreich.
Sie seien Ende Dezember 2011 legal mit Ihrem Pass in den Iran gereist und wären nach etwas zweiwöchigem Aufenthalt durch Schlepperunterstützung in die Türkei weitergefahren. Sie hätten in XXXX ca. 3 Monate in einem Schlepperquartier verbracht ehe Sie mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gefahren wären. Dort seien Sie von der Polizei aufgehalten worden und hätten einen Landesverweis erhalten. Sie wären jedoch in XXXX bzw. XXXX geblieben. Danach wären Sie über Mazedonien, Serbien und dem Kosovo nach Montenegro gelangt, wo Sie für zwei Wochen eingesperrt worden wären. Nach Ihrer Freilassung wären Sie nach Kroatien gereist, wären aber wieder nach Montenegro zurückgeschoben worden. Von dort seien Sie über Serbien nach Rumänien gelangt wo Sie um Asyl angesucht und in Lagern untergebracht worden wären. Sie hätten etwa ein Jahr in Rumänien verbracht. Dazwischen wären Sie jedoch in die Slowakei gereist, jedoch wieder nach Rumänien zurückgeschickt worden. Von Rumänien seien Sie im Anschluss über Ungarn, wo Sie ein Monat in einem Lager untergebracht gewesen wären, weiter nach Österreich gereist.
Aufgrund Ihrer eigenen Angaben sowie eines Abgleichs Ihrer Fingerabdrücke ergab sich, dass Sie am 16.04.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden, am 30.07.2013 in Rumänien, am 08.03.2013 in der Slowakei und am 27.06.2013 in Ungarn Asylanträge gestellt haben. Daraufhin leitete das BAA am 13.08.2013 ein Konsultationsverfahren nach Artikel 16 (1) (c) der Dublin-VO mit Rumänien ein.
Da das Bundesasylamt auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes beabsichtigte gemäß § 29 Abs. 3 Zi. 4 AsylG vorzugehen, wurde Ihnen eine diesbezügliche Verfahrensanordnung am 14.08.2013 zu eigenen Handen zugestellt und eine 24 Stunden nicht unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist ist die Rechtsberatung erfolgt und waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.
Mit Anschreiben vom 20.08.2013 erklärten die rumänischen Behörden ihre Zuständigkeit gem. Art. 16 (1) (c) Dublin-VO.
Am 02.09.2013 wurden Sie bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen.
Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs. 4 AVG bestellt und beeidet wurde.
Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.
F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Punjabi, ich spreche aber auch Urdu. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Punjabi, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja, die Verständigung ist sehr gut.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja, mir geht es gut und ich kann der Einvernahme ohne Probleme folgen.
...
F: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten?
A: Nein.
F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
A: Nein, ich bin gesund und benötige auch keine Medikamente.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversor-gung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
A: Ja.
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.08.2013 durch die PI Traiskirchen / EAST erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich möchte ergänzen, warum ich auch Pakistan weggegangen bin. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich keine zu machen.
Anm.: Der AW wird darauf hingewiesen, dass heute nur geprüft wird, ob Österreich für seinen Asylantrag zuständig ist und daher nicht auf die Fluchtgründe eingegangen wird.
A: Ja, ich habe verstanden.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ich wohne bei meinem Onkel und er bezahlt auch meine Essen. Ansonsten habe ich niemanden.
F: Wie heißt Ihr Onkel und wann ist er geboren?
A: XXXX, wann er geboren ist weiß ich nicht. Er ist ca. 40 Jahre alt.
F: Seit wann befindet er sich schon in Österreich?
A: Seit ca. 10 Jahren.
F: Welche Aufenthaltsberechtigung hat er?
A: Er ist österreichischer Staatsbürger.
F: Wie war der Kontakt zu ihm als Sie noch nicht in Österreich waren?
A: Wir haben telefoniert. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir ca. fünfmal in der Woche telefoniert haben.
F: Wurden Sie vor Ihrer Einreise in Österreich finanziell unterstützt?
A: Ich habe in Pakistan Geld für Essen geschickt bekommen.
F: Wie oft und wie viel haben Sie bekommen?
A: ca. 20.000 pakistanische Rupien einmal im Monat habe ich bekommen. Insgesamt gingen aber 100.000 an die Familie meines Onkels, die auch in Pakistan lebt. Ich bekam nur einem kleinen Bruchteil.
F: Wann haben Sie Pakistan verlassen?
A: Am 02.07.2012.
F: Haben Sie nach Ihrer Ausreise auch noch Geld von Ihrem Onkel bekommen?
A: Nein. Der Onkel hat aber weiterhin Geld nach Pakistan geschickt. Ein Teil davon wurde den Schleppern gegeben.
F: Warum haben Sie Ihren Onkel bei der Erstbefragung nicht erwähnt?
A: Ich hatte das erwähnt, aber mir wurde gesagt, dass ich nur Geschwister oder Eltern erwähnen soll.
F: Seit wann wissen Sie, dass sich Ihr Onkel in Österreich befindet?
A: Seitdem er in Österreich eingereist ist, weiß ich das.
F: Welchen Beruf geht Ihr Onkel in Österreich nach?
A: Er XXXX.
F: Wie viel verdient Ihr Onkel?
A: ca. 1700 Euro im Monat.
F: Lebt Ihr Onkel alleine hier in Österreich?
A: Ja, seine Familie ist in Pakistan.
F: Lebt er in einer Mietwohnung?
A: Er hat ein eigenes Haus. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es zweistöckig ist. Die qm² weiß ich aber nicht.
F: Wer wohnt in diesem Haus?
A: In Pakistan hat er das Haus. Hier in Österreich lebt er in einer Einzimmerwohnung, in welcher ich und mein Onkel wohnen.
V: Der Staat Rumänien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 20.08.2013 gem. Art. 16 (1) (c) der Dublin II Verordnung zu. Seitens des BAA ist nunmehr geplant, dass der gegenständliche Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird und weiters Sie aus dem österr. Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen werden.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: In Rumänien gibt es kein anständiges Essen. Man bekommt auch kein Geld. Wenn man das Lager verlässt, wird man umgebracht, ich weiß aber nicht von wem. Den Namen der Gruppe weiß ich nicht. Mein Asylverfahren wurde aber schon dreimal abgelehnt. Ich kann aber nicht nach Pakistan zurückkehren, da ich dort auch Probleme habe.
F: Wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig?
A: ca. neun Monate.
F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Rumänien konkret Sie betreffende Vorfälle?
A: Es war ein Vorfall wo andere Pakistani getrunken und ein Mädchen belästigt haben. Sie wurden nicht erwischt, aber ich wurde zusammengeschlagen.
F: Wann genau war das?
A: im dritten Monat, nachdem ich in Rumänien eingereist bin.
F: Wer hat Sie zusammengeschlagen?
A: Er heißt XXXX. Den Familiennamen kenne ich aber nicht. Er war Rumäne und hat in der Nähe des Auffanglagers gewohnt.
F: Wurden Sie verletzt?
A: Nein.
F: Haben Sie diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt.
A: Ich habe es versucht, aber die Polizei hat gesagt, dass Sie ohne Familiennamen nichts tun könnten. Sie sind aber in die Siedlung gefahren, wo der Herr wohnen sollte, er wurde aber nicht gefunden.
F: Woher wissen Sie, dass es in Rumänien eine Gruppe geben würde, die Asylwerber umbringen würde?
A: Es gibt keine Gruppe die Asylwerber tötet. Aber nach dem Vorfall, wo der Pakistaner das Mädchen belästigt hat, haben sich drei Männer zusammengeschlossen und es kam zu Konflikten zwischen ihnen und den Asylwerbern.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
A: Nein.
F: Ihnen wurden bereits am 14.08.2013 die Länderfeststellungen zu Rumänien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?
A: Ich konnte das nicht lesen, weil es Deutsch ist.
Die Rechtsberaterin hat keine Fragen.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Ich möchte nicht nach Rumänien abgeschoben werden will. Sie werden mich 18 Monate einsperren und dann nach Pakistan abschieben.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
B) Beweismittel
? Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage
? Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
16.04. 2012 / XXXX, Zahl: GR284348
30.07. 2012 / RO/XXXX, Zahl: RO1TM201T1207300757
08.03. 2013 / UPZC XXXX, Zahl: SK1SK001C1303080002
27.06. 2013 / XXXX, Zahl: HU1330006797096
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind Staatsangehöriger von Pakistan.
Sie leiden an keine lebensbedrohlichen Krankheiten.
Sie brachten am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.
Aufgrund Ihrer Angaben sowie des Abgleichs Ihrer Fingerabdrücke leitete das BAA am 13.08.2013 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien gem. Art. 16 (1) (c) ein.
Ihnen wurde am 14.08.2013 das Führen von Konsultationsverfahren mit Rumänien mitgeteilt.
Mit Anschreiben vom 20.08.2013 erklärten die rumänischen Behörden ihre Zuständigkeit gem. Art. 16 (1) (c) Dublin-VO.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie seit der Asylantragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wieder verlassen haben.
Sie reisten alleine in das österr. Bundesgebiet ein.
In Österreich lebt Ihr volljähriger Onkel, XXXX, welcher sich, lt. Ihren Angaben, bereits seit etwa 10 Jahren hier in Österreich befindet.
Weitere familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden.
Allgemeines zum rumänischen Asylverfahren:
Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber und Staatenlose zusammen.
Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zum Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Im Juli 2011 wurden gesetzliche Bestimmungen zum Status von Fremden soweit geändert, dass sie den Schengen-Erfordernissen und der Dublin-II-Verordnung entsprechen.
Fremde aus definierten sicheren Herkunftsstaaten fallen unter ein beschleunigtes Asylverfahren. Kriterien für sichere Herkunftsstaaten sind die Zahl der Schutzgewährungen, Beachtung der Menschenrechte, Beachtung demokratischer Prinzipien, politischer Pluralismus und freie Wahlen und die Existenz von funktionierenden demokratischen Institutionen welche die Einhaltung der Menschenrechte überwachen.
Nach einem Regierungsbeschluß aus dem Jahr 2008 nimmt Rumänien jährlich 40 Personen im Rahmen von Resettlement auf.
(US DOS - U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report, 05.2012)
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in gewissen Sprachen manchmal nicht vorhanden.
Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang.
Die Einrichtung von Computerräumen 2010 in allen Unterbringungszentren sei als klare Verbesserung wahrgenommen worden.
(UNHCR: Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, 3.1.2012)
Das aktuelle rumänische Asylgesetz 122/2006 setzt folgende EU Richtlinien um:
? EU-Schutzrichtlinie 2001/55/EG
? EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG
? EU Richtlinie betreffend Familienzusammenführung 2003/86/EG
? EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, August 2006, Art. 152, http://www.unhcr.org/refworld/docid/44ace1424.html, Zugriff 22.3.2013; In Folge: Law No. 122/2006 on asylum in Romania)
Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration Fremder in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen, sowie die Integrationshilfe für Asylwerber werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt.
(ORI - Romanian Office for Immigration: General description, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 13.3.2013)
Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen.
Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz werden für unbestimmte Zeit vergeben, Temporärer Schutz wird für maximal zwei Jahre vergeben.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 2, Art. 9)
Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumän. Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung
gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der AW erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Lodging the Application, o. D.,
http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 13.3.2013)
Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 34, Art. 75, Art. 82)
Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 44-52)
In Der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern.
(GENSEN project: Gender-related asylum claims in Europe, May 2012)
Es ist mindestens ein Interview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Interview, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/The-interview/100, Zugriff 13.3.2013)
Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muß der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Waiting for the Decision, o. D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-waiting/101, Zugriff 13.3.2013)
Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Ansuchen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Ansuchen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen.
Dieses Verfahren kann nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 75-81)
Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 82-86)
Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag.
(GENSEN project: Gender-related asylum claims in Europe, May 2012)
Beschwerdemöglichkeiten:
Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung, vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der AW das Recht in Rumänien zu bleiben.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Notification of the decision, o.D.,
http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 13.3.2013 / (Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 55-67)
Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 75-81)
Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 82-86)
Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig.
(GENSEN project: Gender-related asylum claims in Europe, May 2012)
Non-Refoulement:
Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt aber Bedenken, dass das Gesetz abgewiesenen Asylwerbern nicht genug Zeit für die Vorbereitung und Ausfechtung von Beschwerden gebe.
(US DOS - U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report, 05.2012)
Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.
Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder
Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o.a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder, wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 6)
Dublin-II-Rückkehrer:
UNHCR attestiert Rumänien generell ein positives Umfeld bei internationalem Schutz, äußert aber Besorgnis angesichts der jüngsten Antragszahlen im Land und bezeichnet die Kapazitäten der regionalen Zentren von ORI als angespannt. 2011 gab es einen Anstieg auf ca. 1.700 Neuanträge (ca. 800-1.000 in früheren Jahren). In den ersten sechs Monaten 2012 wurden in Rumänien 1.457 Anträge gestellt.
Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen und brechen ihr Verfahren auf diese Art vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen.
(UNHCR: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, July 2012)
Bei einer Dublin-Rücküberstellung wird zunächst die Rechtslage verifiziert. Es gibt drei Varianten:
1. wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen mit rumänischem Visum handelt (noch kein Asylantrag gestellt), werden das Flüchtlingszentrum in Bukarest und die Grenzpolizei über die Rücküberstellung informiert. Der Rückkehrer wird vom Flughafen zum Flüchtlingszentrum in Bukarest gebracht, dort erkennungsdienstlich behandelt und das Asylverfahren eingeleitet.
2. Falls es ein offenes Asylverfahren gibt, werden das regionale Flüchtlingszentrum, bei dem das Verfahren anhängig ist und die Grenzpolizei verständigt. Danach wird der Rückkehrer von der Grenzpolizei angewiesen sich in das Flüchtlingszentrum zu begeben. Dort wird er untergebracht, bekommt Betreuung, einen Identitätsausweis (falls der alte ungültig od. abgelaufen ist) und Informationen über den Stand des Verfahrens. Das Verfahren wird fortgesetzt.
3. Wenn das Verfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen ist (der häufigste Fall), dann ist der Fremde in Rumänien illegal aufhältig. Dann werden die Grenzpolizei und die Abt. für
Zurückschiebungen und Eskorten verständigt, und die Person wird an der Grenze übernommen - Schubhaft für 30 Tage wird verhängt (mit Anordnung des Staatsanwaltes, Verlängerung um jeweils 1 Monat auf max. 18 Monate durch Appellationsgericht möglich). Während dieser Zeit wird die Botschaft einbezogen, damit das Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann.
Unbegleitete Minderjährige werden nach Dublin-Überstellung in Kinderschutzzentren, Familien werden gemeinsam in Flüchtlingszentren untergebracht.
Auch zurückgewiesene Antragsteller nach Dublin II haben gem. Regierungsverordnung Nr. 194/2002 (wieder verlautbart im Gesetz 122/2006) das Recht auf Unterkunft und medizinische Versorgung.
Behandlung vulnerabler Personengruppen (unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Frauen mit Kindern) nach Dublin-Überstellung erfolgt anlassbezogen in den jeweiligen Einzelfällen. Bei der Unterbringung von Familien mit Kindern wird darauf geachtet, dass mehrere Zimmer zur Verfügung stehen.
(Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Rumänien, Stand: 31.01.2012)
Dublin-Rückkehrer werden in Rumänien nach dem Stand ihres Asylverfahrens behandelt. Wenn ihr Verfahren noch anhängig ist, können sie ins ihr Aufnahmezentrum zurückkehren und ihr Verfahren geht normal weiter. War ihr Verfahren bereits negativ abgeschlossen werden sie festgenommen. Wenn sie noch keinen Asylantrag gestellt hatten, können sie einen solchen stellen.
(Migreurop: European borders. controls, detention, deportations, 2009-2010 report, November 2010)
Dublin-Rückkehrer können in Rumänien Asyl beantragen. Wenn sie im Land davor noch nicht um Asyl angesucht haben, wird der Antrag als Erstantrag behandelt. Wenn sie davor schon einmal in Rumänien einen Antrag gestellt haben, aber noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben, wird ihr Verfahren an dem Punkt fortgesetzt, an dem sie es verlassen haben. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, kommen Dublin-Rückkehrer in Abschiebehaft, können aber einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthält.
(JRS - Jesuit Refugee Service: Dublin II Regulation Asylum in Romania. Guide for Asylum Seekers, o.D.)
Ein Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren bereits abgeschlossen ist und der in Abschiebehaft genommen wurde, kann gemäß Art. 88, Gesetz 122/2006 einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente enthält und er kann seine Haft binnen 5 Tagen beim Appellationsgericht beeinspruchen.
(JRS - Jesuit Refugee Service: Dublin II info country sheets Part
II: Practical and legal information on transfers. Country: Romania, o. D.)
Versorgung:
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Rechts auf Aufenthalt in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen.
Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind.
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im Unterbringungszentrum oder außerhalb des Unterbringungszentrums.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Rights and Obligations, o. D.,
http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 13.3.2013)
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren war Zahnbehandlung zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat.
(UNHCR: Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, 3.1.2012)
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Nothilfe in Spitälern. Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf adäquate medizinische Hilfe.
Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen werden entsprechend untergebracht. Spezialisierte Mitarbeiter von ORI bieten psychologische Hilfe an oder es werden spezielle Institutionen oder NGOs herangezogen.
(JRS - Jesuit Refugee Service: Dublin II Regulation Asylum in Romania. Guide for Asylum Seekers, o.D.)
Gemäß Art. 17 Abs. (1) Lit. 1) des Gesetzes 122/2006 betreffend das Asyl in Rumänien, wird den Asylwerbern mit Sonderbedürfnissen das Recht auf Einräumung angepasster Unterkunftsbedin-gungen und auf Betreuung in den Aufnahmezentren gewährt.
In diesem Sinne sieht die betreffende Gesetzgebung vor, dass Asylwerber von Fachexperten des Einwanderungsamtes im Zusammenhang mit den Sonderbedürfnissen evaluiert werden, wobei ihnen psychologische Betreuung seitens des Fachpersonals des Einwanderungsamtes gewährt wird.
Gleichzeitig kann das Rumänische Amt für Einwanderung in einzelnen Fällen auf Grund der festgestellten Sonderbedürfnisse weitere autorisierte Anstalten einbinden und mit NGO's bei der Sonderbetreuung von Asylwerbern zusammenarbeiten.
Die angeführte Gesetzgebung sieht außerdem vor, dass Asylwerber berechtigt sind, primäre ärztliche sowie klinische Betreuung in Notfällen seitens eines Facharztes (-ärzte) zu erhalten. Im
Falle der Personen, bei denen pathologische psychische Leiden festgestellt werden, können diese mit fachmedizinischer Betreuung, inkl. Diagnose und Notbehandlung, versorgt werden.
Bei der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus und Rückkehr in das Aufnahmezentrum wird die Einhaltung der verschriebenen Behandlung vom Fachpersonal verfolgt und kann, auf Empfehlung des Psychiaters, durch psychologische Betreuung ergänzt werden.
Weiters wird angeführt, dass das Rumänische Amt für Einwanderung mit der NGO "ICAR" - eine Institution, die ärztliche und psychologische Betreuung im Falle der Folteropfer bietet - zusammenarbeitet.
(Anfragebeantwortung der ÖB Bukarest, 16.4.2008)
Die Unterbringungszentren bieten zivilisierte Bedingungen der Unterbringung, Verpflegung, medizinischen Hilfe und persönlichen Hygiene.
(Government Emergency Ordinance No. 194/2002 (amended 2005) on the Regime of Aliens in Romania, 12.12.2002, Art. 94, http://www.legislationline.org/documents/action/popup/id/5082, Zugriff 13.3.2013; In Folge: Regierungsverordnung No. 194/2002)
Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen genießen für sie angepasste Unterbringung und Hilfe.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Accommodation, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 13.3.2013)
Das rum. Immigrationsamt koordiniert momentan sechs Zentren mit einer Gesamtkapazität von 920 Plätzen in Bukarest (320 Plätze), Galati (250), Radauti (100), Somcuta Mare (100), Giurgiu (100) und Timisoara (50).
Letzteres ist ein Sonderfall, hier gibt es 50 Unterbringungsplätze, gleichzeitig fungiert es auch das Transitzentrum (Emergency Transit Centre) für IOM mit 200 Plätzen. Es wurde 2008 nach Übereinkunft zwischen Rumänien, IOM und UNHCR gegründet. Dort werden Flüchtlinge aus unsicheren Drittstaaten zur Vorbereitung eines Resettlements für längstens sechs Monate aufgenommen. Es ist das erste Zentrum dieser Art in Europa.
(UNHCR: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights'
Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, July 2012 / Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Rumänien,
Stand: 31.01.2012 / BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheiderbrief 1/2012)
Rumänien verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren mit Platz für 180 Personen. Diese befinden sich in Arad (40 Plätze) und Bukarest (140 Plätze). In der Regel sind diese Zentren nicht voll belegt.
(Migreurop: European borders. controls, detention, deportations, 2009-2010 report, November 2010)
AW die seit mehr als einem Jahr im Asylverfahren stehen, können ein temporäres Identitätsdokument mit persönlicher Identifikationsnummer verlangen, das ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt.
(ORI - Romanian Office for Immigration: Documents issued to asylum seekers, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Documents/95, Zugriff 15.3.2013)
Das gilt aber nur für Asylwerber die ihren ersten Asylantrag stellen.
Fremde mit toleriertem Aufenthalt dürfen seit 2011 arbeiten.
(UNHCR: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, July 2012)
Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:
• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;
• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;
• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.
Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-
RON. Lt. internen Vorschriften, kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Std. nach Antragsstellung gewährt werden.
Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.
Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbe-schlusses 1251/2006, sichert das Rumänische Einwanderungsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs, im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Rechtsbeistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.
Das Rumänische Einwanderungsamt (ORI) hat Kooperationsübereinkommen mit verschiedenen NGOs, die im Bereich des Migration- und Asylwesens tätig sind, unterzeichnet; z.B. mit dem Rumänischen Forum für Flüchtlinge und Migranten, dem Rumänischen Nationalrat für Flüchtlinge, mit der Organisation "Rettet die Kinder", dem Jesuit Refugee Service (JRS). Durch den Europäischen Flüchtlingsfonds werden Projekte, die Tätigkeiten im Bereich der soziale Fürsorge betreffen, finanziert. Außerdem haben diverse Firmen oder Privatpersonen die Möglichkeit, Sachspenden zu leisten. Bevor die Sachmittel verteilt werden, erfolgt eine gründliche Prüfung sämtlicher Sachspenden durch das Personal des Zentrums, im Bezug auf Qualität und Haltbarkeitsdatum.
Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Bukarest, 23.2.2010)
Block 1: Politik / Wahlen
Am 9. Dezember 2012 fanden Parlamentswahlen statt, die das Parteienbündnis USL mit hohem Vorsprung gewann. (Die USL besteht aus der von Premierminister Ponta geführten Sozialdemokratischen Partei PSD, der Nationalliberalen Partei PNL und der kleinen Konservativen Partei.) Die dem Staatspräsidenten Basescu nahestehende Liberaldemokratische Partei, die bis Mai 2012 die Regierung gestellt hatte, musste hohe Verluste hinnehmen. Der PSD-Vorsitzende Victor Ponta bildete eine Regierung (Ponta II), der USL- und parteilose Minister angehören. Präsident und Regierung gehören - wie bereits seit Mai 2012 - unterschiedlichen politischen Lagern an und müssen in einer "Kohabitation" zusammenarbeiten.
Anfang Juli 2012 hatte die gerade ins Amt gekommene Regierung unter Premierminister Ponta (Ponta I) ein Verfahren zur Amtsenthebung von Präsident Basescu angestrengt. Das Verfahren wurde in Rumänien stark kritisiert und weckte auch in der EU hinsichtlich der Form seiner Durchführung Zweifel an der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien. Am 29. Juli fand ein Referendum statt, bei dem sich die Mehrheit der Wähler für die Amtsenthebung aussprach. Weil jedoch das nötige Quorum nicht erreicht wurde, erklärte das rumänische Verfassungsgericht am 21. August das Referendum für ungültig. Präsident Basescu nahm daraufhin am 28. August die Amtsgeschäfte wieder auf. Während seiner vorübergehenden Suspendierung war Crin Antonescu (PNL) Interims-Präsident.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit: Rumänien, Innenpolitik, Februar 2013, Zugriff 15.3.2013)
Block 1: Justiz
Die Justiz ist eine der problematischsten Institutionen in Rumänien. Der EU-Fortschrittsbericht für 2011 begrüßte die Beseitigung bestimmter Prozesshindernisse, die zu langen Verfahrensdauern führten, stellte jedoch fest, dass die Gerichte weiterhin unter einem ernsten Personalmangel, ineffizienter Ressourcenallokation und einem schwachen Disziplinarsystem für Richter leiden.
(Freedom House: Freedom in the World 2012, 05.2012)
Der Justiz mangelte es an Unteilbarkeit und manchmal war sie politischer Einflussnahme ausgesetzt.
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis generell. Allerdings verfügt das System nicht über ein entsprechendes Niveau der richterlichen Verantwortlichkeit. Der Öffentlichkeit fehlte das Vertrauen, dass die Richter fair, unvoreingenommen und nicht Gegenstand von politischem oder finanziellem Einfluß von außen seien.
NGOs und Beamte kritisierten die Justiz 2011 häufig. Der richterliche Selbstverwaltungskörper, der Oberste Richterrat erhöhte die Transparenz seiner Tätigkeit und nahm eine Strategie und einen Aktionsplan zur Stärkung der Integrität innerhalb der Justiz an, versäumte es jedoch Abläufe für das Ansprechen von möglichen Interessenskonflikten bei Richtern. Er verabsäumte ebenfalls konsequent richterliches oder staatsanwaltschaftliches Fehlverhalten auszumachen und zu disziplinieren, was eigentlich ein bedeutender Teil seines Mandats wäre.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Im Bereich Justiz und Korruptionsbekämpfung unterliegt Rumänien weiterhin dem sogenannten Mechanismus zur Überprüfung und Zusammenarbeit, in dessen Rahmen nach dem Beitritt zur EU (2007) die erzielten Fortschritte Rumäniens von der EU-Kommission beobachtet werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit: Rumänien, Innenpolitik, Februar 2013, Zugriff 15.3.2013)
Die letzten sechs Monate waren in Rumänien durch die bevorstehenden Wahlen geprägt. Nach Auffassung der Kommission bietet der Antritt der neuen Regierung nach der Wahl eine gute Gelegenheit, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Stabilität zu gewährleisten. Loyalität in der Zusammenarbeit der Organe und eine fest verankerte Gewaltenteilung bilden das Fundament und den richtigen Ausgangspunkt für Fortschritte bei der Justizreform und der Korruptionsbekämpfung.
Die Prüfung hat ergeben, dass Rumänien einige, wenn auch nicht alle Empfehlungen der Kommission zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz umgesetzt hat. Während die Verfassung eingehalten und die Aufgaben und Entscheidungen des Verfassungsgerichts beachtet wurden, wurden Zusagen in Bezug auf den Schutz der Justiz gegen Angriffe von außen, den Rücktritt von Ministern, deren Mangel an Integrität amtlich festgestellt wurde, und die Niederlegung des Mandats durch Abgeordnete, gegen die eine rechtskräftige Entscheidung wegen Bestehens von Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikten vorliegt oder die rechtskräftig wegen Korruption verurteilt sind, nicht in angemessener Weise eingehalten.
Nach Auffassung der Kommission bieten die Wahl eines neuen Parlaments und der Amtsantritt einer neuen Regierung die Gelegenheit, den Empfehlungen zügig und umfassend nachzukommen.
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass ihren Empfehlungen zur Reform der Justiz, zum Thema Integrität und zur Korruptionsbekämpfung rascher nachgekommen werden muss. Sie wird im ständigen Dialog mit der rumänischen Regierung die Fortschritte genau verfolgen und Ende 2013 erneut einen Bericht über den Reformprozess vorlegen.
(EK - Europäische Kommission: BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Überprüfungsmechanismus, 30.1.2013)
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Report 2012, 24.5.2012)
Aufgrund der Medienbeobachtung im Land, kann man aus Sicht des Büros des Verbindungsbeam-ten nicht von einem systematischen Missbrauch von nichtpolitischen Strafverfahren für politische Verfolgung sprechen. Die jüngsten Entwicklungen zeigen allerdings eine versuchte Einflussnahme der Politik auf Justiz und Strafverfolgungsbehörden. So gibt es z.B. aktuell bei der Nachfolge der Leitung der Richteraufsichtsbehörde "CSM" Flügelkämpfe der diversen politischen Lager, oder es versucht die Politik auf das Auswahlverfahren zur Nachfolge des Leiters der Antikorruptionsstaats-anwaltschaft DNA Einfluss zu nehmen. Siehe auch die Kritik der EK in der Angelegenheit.
(Anfragebeantwortung, Polizeiattaché an der ÖB Bukarest, 4.3.2013)
Block 2: Haftbedingungen
Rumänien ist eines der ärmsten Länder der EU. Über 20% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Man kann daher davon ausgehen, dass auch die Haftbedingungen nicht mitteleuropäischen Standards entsprechen. Die medizinische Versorgung von Häftlingen ist rechtlich gewährleistet.
(Anfragebeantwortung, Polizeiattaché an der ÖB Bukarest, 4.3.2013)
Die Bedingungen in rum. Gefängnissen waren weiterhin schlecht.
(Freedom House: Freedom in the World 2012, 05.2012)
Die Haftbedingungen waren weiterhin recht hart und hin und wieder erfüllten sie internationale Standards nicht. Laut Medien und Menschenrechtsorganisationen war Gewalt gegen Häftlinge durch Beamte und andere Häftlinge ein Problem. Angeblich versuchte die Gefängnisverwaltung Fälle von Angriffen unter den Häftlingen zu vertuschen. Ein eigener Behördenvertreter behandelt Beschwerden von Inhaftierten. Für Nicht-Gewalttäter gibt es Alternativen zur Haft.
Die Regierung unternimmt, auch durch Partnerschaften mit NGOs, weiter Anstrengungen die harten Haftbedingungen zu verbessern, mehr Tagesaktivitäten, Trainingskurse und Bildungsprogramme anzubieten und die Verbreitung von HIV und Tuberkulose zu unterbinden.
Laut der Nationalen Gefängnisverwaltung des Justizministeriums waren Ende 2011 30.694 Personen (darunter 1.376 Frauen und 447 Minderjährige) in Haft bzw. Jugendarrest, bei einer Kapazität von
36. 229 Plätzen. Obwohl also Überbelegung kein Problem war, wurde die Empfehlung des Europarats von 4 Quadratmetern Fläche pro Gefangenem, in manchen Gefängnissen nicht eingehalten.
Gemäß Menschenrechts-NGOs haben die Behörden Fortschritte bei der Umsetzung der 4 Haftregime gemacht (geschlossen, halbgeschlossen, halboffen und offen). Gefangene im halboffenen und offenen Vollzug wurden in eigene Einrichtungen verlegt. Kritisiert wurde etwa, dass manche Gefangene weit von ihrem Wohnort inhaftiert waren.
Religiöse Gruppen haben uneingeschränkten Zugang zu den Gefangenen.
Die Regierung erlaubte Monitoringbesuche durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter und solche Besuche fanden auch statt.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Der EGMR entschied im Fall Iacov Stanciu vs. Romania (Application No. 35972/05), dass Rumänien durch schlechte Haftbedingungen die Rechte des Klägers nach Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) verletzt hatte.
Das Gericht strich heraus, dass der Einzelfall, trotz Bemühungen die Situation zu verbessern, ein allgemeines Problem rumänischer Gefängnisse wiederspiegle. Rumänien habe weitere Schritte zu unternehmen, einschließlich der Schaffung eines Systems für Schadenersatz. Es sind weitere 80 ähnliche Fälle vor dem EGMR anhängig.
(CoE - Council of Europe: Court backs Romania prison reform as convict forced to share inmate's bed wins complaint Human rights judges have demanded improvements to Romania's prison system and say the authorities must compensate convicts who have suffered poor detention conditions, 25.7.2012, http://www.humanrightseurope.org/2012/07/court-backs-romania-prison-reform-as-convict-forced-to-share-inmates-bed-wins-complaint/, Zugriff 22.3.2013)
Gefängnisse sind eine führende Quelle von HIV- und Tuberkulose-Infektionen. Rumänien hat die höchste TB-Rate in der EU. Die Gefängnisse in Rumänien können als Erfolggeschichte gesehen werden. Die NGO Romanian Association Against AIDS bietet Drogensüchtigen in Gefängnissen Hilfe durch saubere Nadeln, Methadon, usw. Auch die EU bietet Anreize für die Bekämpfung solcher Probleme wie die TB-Rate.
Rumänien hat seine Inzidenzrate dramatisch gesenkt. Der Global Fund to Fight AIDS, Tuberculosis and Malaria bezahlte zur Verbesserung der Haftbedingungen den Bau neuer Isolationsräume, die Mannschaften wurden in der TB-Prävention geschult. Die Gefängnisverwal-tung läßt NGOs arbeiten.
(Global Post: Romanian prisons fight spread of TB, HIV, 30.5.2010, http://www.globalpost.com/dispatch/europe/100323/romania-prison-conditions-tuberculosis, Zugriff 22.3.2013)
Block 3: Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden. Das rumän. Innenministerium ist zuständig für die nationale Polizei, die Gendarmerie, die Grenzpolizei, usw. Beschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten werden von den internen Disziplinarräten am Dienstort des beschuldigten Beamten behandelt. 2010 wurden 1.089 Polizisten so disziplinarisch sanktioniert.
Prozesse in Fällen von Missbrauch durch die Polizei wurden wiederholt verzögert und endeten oftmals mit Freisprüchen.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Block 4: Korruption
Die Gesetze sehen Strafen für Korruption im Amt vor, die Gesetze wurden aber nicht effektiv umgesetzt, hauptsächlich wegen Problemen mit der Justiz. Manchmal begingen Beamte straflos korrupte Handlungen.
Das Nationale Antikorruptions-Direktorium (DNA) setzte 2011 die Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle in stetigem Tempo fort. In jenem Jahr wurde die bis dahin höchste Zahl an Verurteilungen in DNA-Fällen seit Bestehen der Behörde (2002) gezählt. 1.091 Personen wurden angeklagt (937 im Jahr davor). Davon waren 536 Exekutiv-, leitende oder höhere Beamte, darunter u.a. ein Abgeordneter und ein Minister, zwei Richter, drei Staatsanwälte, 231 Polizisten, 63 Zöllner, 11 Finanzbeamte, 29 Bürgermeister usw. Von den 1.091 wurden bis Ende 2011 29 verurteilt, der Rest war anhängig. 2006-2011 lag die Verurteilungsrate des DNA bei 89%.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Rumänien liegt im 2012 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 44 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 66 (von 176). 2011 lag das Land
mit Bewertung 3,6 (von 10) auf Platz 75 (von 183).
(Transparency International: 2011 Corruption Perceptions Index / Transparency International: 2012 Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/#myAnchor2, Zugriff 15.3.2013)
Eine Reihe von heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitete generell ohne Beeinträchtigung durch die Regierung, untersuchten Menschenrechtsfälle und publizierten ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte waren generell kooperativ und offen für ihre Ansichten.
Die Regierung arbeitete mit internationalen Regierungsorganisationen zusammen und erlaubte Besuche von UNHCR und anderen Organisationen.
Es gibt einen Ombudsmann mit eingeschränkten Kompetenzen in Fällen des Schutzes der verfassungsmäßigen Rechte von Bürgern, die gerichtlicher Maßnahmen bedürfen. Im ersten Halbjahr 2011 behandelte das Büro des Ombudsmanns 3.909 Fälle.
2011 gab es 59 Urteile des EGMR gegen Rumänien wegen Verletzung eines oder mehrerer Rechte unter der EMRK. Die Regierung zahlte in den Fällen, die sie verlor die
verhängten Strafen, laut parlamentarischer Versammlung des Europarats vom Jänner 2011 gebe es bei der Umsetzung der Urteile aber extrem besorgniserregende Verzögerungen.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Block 1: Presse- und Meinungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Presse- und Meinungsfreiheit und die Regierung respektierte diese Rechte in der Praxis. Journalisten und private Bürger konnten die Regierungsbehörden kritisieren. Medien und NGOs kritisieren, dass die Beleidigung der Staatssymbole (Wappen, Fahne und Hymne) ein Verbrechen darstellt, das mit Haft bestraft werden kann. Das Religionsgesetz verbietet religiöse Diffamierung und öffentlichen Angriff auf religiöse Symbole. Holocaustleugnung ist ebenfalls verboten. 2011 gab es aber nach keiner dieser Bestimmungen Verurteilungen oder Anklagen.
Während unabhängige Medien im Land aktiv waren und eine große Bandbreite an Meinungen ohne offene Einschränkung publizierten, waren viele Medien direkt oder indirekt im Besitz von Politikern oder diesen nahestehenden Personen. Diese Medien gaben oftmals die Meinung ihrer Besitzer wieder. Der Trend zur Sammlung nationaler Medien in der Hand weniger Wohlhabender setzte sich fort. Es gab 2011 vereinzelte Vorkommen von Beleidigung oder Bedrohung von Politikern gegen Journalisten
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Die Meinungsfreiheit war keinen größeren Bedrohungen ausgesetzt. Die Wirtschaftskrise machte jedoch einige Medien verletzlich gegenüber politischen und wirtschaftlichen Einflüssen. Da Investoren den Medienmarkt verließen und die Jobs in dem Bereich weniger wurden, gab es Bedenken bezüglich der Fähigkeiten der Medien über die Wahlen 2012 zu berichten. Einige Medien wurden von deren Besitzern nur deswegen vor dem Bankrott bewahrt, damit sie die Wahlkampagne beeinflussen konnten. Einige finanzstarke Geschäftsmänner pumpen viel Geld in unprofitable Medien um ihre politischen oder geschäftlichen Interessen zu fördern, was anderen, sich selbst erhaltenden Medien schadet.
Viele Zeitungen waren zu Einsparungen gezwungen oder wichen in das Internet aus, was zum Synonym für eine radikale Verkleinerung der Redaktionen wurde.
Die Entpolitisierung der staatlichen Medien wurde 2011 nicht umgesetzt, Vorschläge aus dem Vorjahr aufgeschoben.
Durch diese Phänomene wird die Medienlandschaft Rumäniens schwächer als je zuvor.
Nichtsdestotrotz gab es 2011 keinen direkten politischen Druck auf die Medien oder Zensur durch die Exekutive.
(Freedom House: Nations in Transit 2012, 6.6.2012)
Block 2: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese Rechte in der Praxis. Unbewaffnete Bürger haben das Recht sich friedlich zu versammeln, es gibt lediglich Beschränkung bezüglich der Nähe zu bestimmten Einrichtungen (Spitäler, Flughäfen, miltärische Einrichtungen) und die Behinderung anderer Aktivitäten (sozial, wirtschaftlich) darf nicht beeinträchtigt werden. Demonstrationen sind drei Tage im Voraus beim zuständigen Bürgermeister genehmigungspflichtig. Generell werden diese Genehmigungen erteilt.
Die Gesetze verbieten faschistische, kommunistische, rassistische oder ausländerfeindliche Ideologien, Organisationen und Symbole. Politische Parteien müssen zumindest 25.000 Mitglieder haben um legalen Status zu erlangen.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Die Zahl der registrierten NGOs in Rumänien ist 2011 um 15% gestiegen, was den Trend der Vorjahre fortsetzte. Im Großen und Ganzen verschlechterte die fortgesetzte Wirtschaftskrise das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen, aber das Vertrauen in die Zivilgesellschaft blieb relativ stabil, aber immer noch geringer als in Westeuropa.
Rumänen können 2% ihres Einkommens einer NGO oder Kirche ihrer Wahl zukommen lassen und etwa 1,6 Mio. Steuerzahler machten davon 2011 Verwendung, etwas mehr als im Vorjahr.
(Freedom House: Nations in Transit 2012, 6.6.2012)
Die rumänische Regierung hat fast alle wichtigen internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Die Rechte der ethnischen Minderheiten sind sowohl in der Verfassung als auch in der Verfassungswirklichkeit besonders geschützt. So sind die parteiähnlichen Zusammenschlüsse, die die kleineren Minderheiten im Lande vertreten und unter fünf Prozent Stimmenanteil gewinnen, jeweils durch einen Vertreter im Parlament repräsentiert. Gegenwärtig wird die Verabschiedung eines neuen Minderheiten-Statuts erwogen.
2012 wurde eine neue Strategie zur Integration der Roma verabschiedet.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit: Rumänien, Innenpolitik, Februar 2013, Zugriff 15.3.2013)
Die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Ethnie, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Stellung, Überzeugung, sexueller Orientierung, Alter, nichtübertragbarer chronischer Krankheit, HIV, oder Zugehörigkeit zu einer unterprivilegierten Gruppe. Die Regierung setzte diese Bestimmungen aber nicht effektiv um. Frauen, Roma und andere Minderheiten wurden oft Opfer von Diskriminierung und Gewalt.
Diskriminierung von Roma war weiterhin ein größeres Problem. Laut Roma-NGOs war Polizeibrutalität gegen sie Routine. Heimische und internationale Medien und Beobachter
berichteten groß darüber. Ende 2011 wurde vom rum. Parlament eine Nationale Roma-Strategie verabschiedet, die deren Lebensbedingungen verbessern soll. Die Strategie wurde wegen des Fehlens messbarer Ziele und finanzieller Ausstattung kritisiert.
Um das Verhältnis zwischen Roma und der Polizei zu verbessern, verwendete letztere weiterhin Mediatoren zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Roma und Behörden und zur Hilfe bei Krisen.
(US DOS - US Department of State: Human Rights Report 2011, 05.2012)
Block 1: Sozialsystem / Medizinische Versorgung
Mit dem "Law on Social Health Insurance" von 1997 führte die damalige rumänische Regierung das bismarcksche Sozialversicherungssystem ein. Seitdem gibt es ein Krankenversicherungssys-tem, in dem alle rumänischen und ausländischen Bürger sowie Staatenlose mit festem oder vorübergehendem Wohnsitz in Rumänien versichert sind.
Dem "National Health Insurance Fund", der Nationalen Krankenversicherung, sind 42 Distrikt-Krankenkassen unterstellt. Die Distrikt-Krankenkassen steuern das Gesundheitssystem auf regionaler Ebene, indem sie Verträge mit den Leistungserbringern, das heißt Krankenhäusern, Ambulanzen und Gesundheitszentren, abschließen.
Die rumänische Nationale Krankenversicherung deckt einen Großteil medizinischer Leistungen ab. Der Versicherungsschutz umfasst die Akutversorgung, Arzneimittel zur Behandlung chronischer Erkrankungen sowie einen Teil der zahnmedizinischen Behandlung ab. Kosmetische und reproduktive Leistungen sind im Leistungskatalog nicht enthalten, ebenso wie Sehhilfen.
Die Erstversorgung erfolgt in Einzelpraxen, in Gesundheitszentren und in privaten Polikliniken. Im stationären Sektor agieren vor allem Universitätskliniken und Allgemeinkrankenhäuser.
Zuzahlungen in Form einer Praxisgebühr oder einer täglichen Pauschale im Krankenhaus fallen für rumänische Patienten zwar nicht an. Nichtsdestotrotz machen dem nationalen Statistikbüro zufolge "Selbstzahlungen" 30 Prozent der Gesamtausgaben für Gesundheit aus. Insgesamt liegt Rumänien mit der Höhe der Zuzahlungen an der Spitze der OECD-Staaten.
Seit 2004 können Rumänen eine private Zusatzversicherung abschließen.
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung macht zwölf Prozent des Bruttoeinkommens aus und wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen. Kinder und Jugendliche, Behinderte, Veteranen und Arbeitslose sind von Beitragszahlungen befreit. Neben den Beiträgen kann die Nationale Krankenkasse im Fall der Unterdeckung auch Subventionen aus dem Staatshaushalt erhalten.
(AOK - Bundesverband: Das Gesundheitssystem in Rumänien, o.D., http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01402.html, Zugriff 22.3.2013)
Die gesetzliche Pflichtversicherung in Rumänien deckt folgende Risiken ab: Schwangerschaft, Alter, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Tod.
Personen (z.B. Ausländer, Selbständige), die eine Tätigkeit in Rumänien entfalten, haben die Möglichkeit, direkt einen Vertrag für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge mit der zuständigen Behörde abzuschließen.
Die versicherten Arbeitnehmer haben mit Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf Alterspension. Das Pensionsalter liegt nach zumindest 15 Dienstjahren für Männer bei 65 Lebensjahren und für Frauen bei 60 Lebensjahren.
Männer können nach 35 Dienstjahren eine Frühpension mit einem Lebensalter von 60 Jahren, Frauen nach 30 Dienstjahren eine Frühpension mit einem Lebensalter von 55 Jahren in Anspruch nehmen.
Die Höhe der Alterspension wird in einem mathematischen Verfahren ermittelt und hängt vom Lebensalter, von der Dauer der Versicherungszeiten und von dem während der gesamten Dienstzeit bezogenen Entgelt ab.
Als Maßnahme gegen die Wirtschaftskrise wurde die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert, so dass es nunmehr für folgende Zeiträume gewährt wird:
•9 Monate bei einer Beitragszeit von mindestens einem Jahr,
•05 Monate bei einer Beitragszeit von mindestens fünf Jahren,
•02 Monate bei einer Beitragszeit von mindestens zehn Jahren.
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Personen, die während der letzten 24 Monate vor Antragstellung mindestens 12 Beitragsmonate aufweisen.
Das Arbeitslosengeld beträgt 75% des Bruttomindestgrundgehaltes. Es wird durch Beiträge finanziert. Diese betragen 0,50% vom Monatsentgelt für den Arbeitnehmer und 0,50% vom Monatsentgelt für den Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Dienstfreistellung bei vorübergehender Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall.
Der Arbeitgeber hat das Entgelt für die ersten Tage einer solchen Dienstverhinderung fortzuzahlen. Die exakte Dauer der Fortzahlungspflicht hängt von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer ab.
Für die übrigen Zeiten der Dienstverhinderung leistet die staatliche Krankenversicherung Krankengeld.
Die Entgeltfortzahlungspflicht besteht nur bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit, die auch die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes enthält. Bei einem Krankenstand von mehr als 14 Tagen muss ein Attest einer speziellen ärztlichen Kommission beigebracht werden.
(WKO - Wirtschaftskammer Oberösterreich: Sozialrecht in Rumänien, Stand: November 2009,
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1stid=449032dstid=678titel=Sozialrecht%2cin%2cRum%c3%a4nien, Zugriff 22.3.2013)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Mangels Vorlage eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen originalen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Volkszugehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
Das Sie an Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden leiden würden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zudem haben Sie bei Ihrer Erstbefragung durch die PI Traiskirchen / EAST (10.08.2013) sowie bei Ihrem Parteiengehör (02.09.2013) angeführt, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.
Aus diesen Gründen hatten obige Feststellungen zu erfolgen.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben.
Ihre Angaben bezüglich Ihrer Einreise in die EU sowie Ihre Reisebewegungen bis nach Österreich sind plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stehen in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Sie reisten alleine in das österr. Bundesgebiet ein.
In Österreich lebt Ihr volljähriger Onkel, XXXX welcher sich bereits seit etwa zehn Jahren hier aufhält.
Weitere Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen kamen im Verfahren nicht hervor.
Aus diesem Grund hatten auch die diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen.
Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumen-tation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Konkret zu Rumänien befragt, führten Sie aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da es ebendort kein anständiges Essen geben und man auch kein Geld bekommen würde. Auch wäre Ihr Asylantrag bereits dreimal abgelehnt worden. Des Weiteren hätten andere Pakistani in Rumänien getrunken und ein Mädchen belästigt. Diese Personen seien jedoch nicht erwischt worden sondern man hätte Sie niedergeschlagen.
Hier ist anzuführen, dass es Ihnen im Falle der Überstellung nach Rumänien und im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offen steht, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Übergriffen kann von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Rumänien ausgegangen werden bzw. besteht kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Im Falle einer Anzeigenerstattung hätte dies zur Folge, dass Sie einerseits Schutz der rumänischen Behörden bekommen würden und auch andererseits, dass gegen den Bedroher straf- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden.
So haben Sie selbst angeführt, dass Sie sich an die Polizei gewandt hätten, diese auch in die Siedlung gefahren sei, wo sich Ihr Bedroher aufhalten würde, ihn jedoch nicht erwischt hätte. Somit steht für die ho. Behörde fest, dass die rumänische Polizei gewillt ist, Übergriffe an Asylwerbern zu verfolgen.
Für die erkennende Behörde steht diesbezüglich fest, dass die rumänischen Behörden in der Lage und willens sind, Sie bei allfälligen Übergriffen zu schützen, vorausgesetzt Sie erstatten Anzeige. 100% igen Schutz kann nun kein Staat der Welt bieten, dies zeigt sich auch darin, dass ansonsten Institutionen zur Strafrechtspflege obsolet wären. 100%iger Schutz ist aber für die grundsätzliche Bejahung von Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auch nicht erforderlich.
Vgl. in diesem Zusammenhang: VwGH-Erkenntnis vom 1.09.2005, Zahl:
2005/20/0357
Maßgeblich ist, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Wäre von einer mangelhaften Sicherheitslage Rumäniens auszugehen, weil anzunehmen wäre, dass Rumänien nicht willens und fähig wäre, sich auf seinem Territorium aufhältige Personen zu schützen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen (wozu die Zustimmung der Republik Österreich erforderlich war), bzw. wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Rumänien ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Rumänien einen grundsätzlich für die BW sicheren Staat darstellt. (vgl. UBAS-Bescheid vom 13.02.2007, Zahl: 309.604-1/2E-XVIII/58/07)
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den fremden bezogenen Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind in Rumänien alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet.
Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom ASt. bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält.
Betreffend Ihre Angaben, dass Sie in Rumänien keine ausreichende Versorgung bekommen hätten, wird angeführt, dass diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt wird, da diese völlig konträr zum ho. Amtswissen sind. Diesbezüglich wird - um eine Wiederholung zu vermeiden - auf die oben angeführte ausführliche Länderfeststellung zu Rumänien verwiesen.
Die Behörde schenkt diesbezüglich dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage der Asylwerber und deren Versorgung in Rumänien.
Zu Ihren Behauptungen, nämlich das Ihr Asylverfahren in Rumänien schon dreimal abgelehnt worden wäre, ist anzuführen, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde ist, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)
Die Ihnen ausgefolgten Länderfeststellungen zu Rumänien hätten Sie aufgrund dessen, dass diese auf Deutsch waren nicht lesen können.
Zum Umstand, dass Ihnen die Länderinformationen in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:
§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl. 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Sie diese Länderfeststellungen bereits am 14.08.2013 erhalten haben und Sie am 02.09.2013 durch Ihre Rechtsberatung beraten worden sind. In Zuge dieses Gesprächs hätten Sie Ihren Rechtsberater bzgl. dieser Informationen auch fragen können.
Zusammenfassend ergibt sich auch ausgehend Ihrer eigenen Angaben sowie der vorliegenden Länderfeststellungen, dass in Rumänien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie haben auch nicht vorgebracht, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Rumänien etwa ein Jahr verbracht habe und er dort in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer nach der Slowakei ausgereist gewesen sei, sei er wieder nach Rumänien überstellt worden, von wo er auch nach Ungarn und in weiterer Folge nach Österreich gereist sei. In Rumänien habe er bereits eine negative Entscheidung erhalten. Angesichts der Zuständigkeitserklärung von Rumänien gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. c der VO 343/2003, seien Zweifel an den rechtlichen Rahmenbedingungen von Asylverfahren in Rumänien berechtigt und liege nahe, dass es in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren gebe.
In diesem Zusammenhang wurde auf einen Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts vom April 2012 verwiesen. Der Accord-Anfragebeantwortung a-8055 vom 20.06.2012 sei zu entnehmen, dass weiterhin Besorgnis herrsche, dass das Rechte abgelehnten Asylwerbern nicht ausreichend Zeit zugestehe, Berufungen einzulegen und mit dieser vor Gericht zu gehen. Gemäß UNHCR vom 03.01.2012 sei die Aufnahmesituation in Rumänien unzureichend und die Lage für Asylwerber äußerst prekär. Als Vorbringen des Beschwerdeführers liege nahe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen worden sei und ihm im Falle einer Überstellung nach Rumänien Abschiebung nach Pakistan drohen würde. Weiterhin wurde wörtlich ausgeführt: "Die Zuständigkeitserklärung von Rumänien nach Artikel 16 Absatz 1 lit. d der Vo 343/2003 erscheine hingegen höchst zweifelhaft. Sachverhaltsrelevant wurde weiterhin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien eindeutig das ernsthafte Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Eine Verletzung des Artikel 15 der Dublin-II-VO ergebe sich aus den familiären Kontext; so verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über einen Onkel, der bereits österreichischer Staatsbürger sei und komme dieser zur Zeit für seinen gesamten Unterhalt auf und sei der Beschwerdeführer auch bei diesem wohnhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde führende Partei reiste im Jahr 2011 von Pakistan aus über den Iran und die Türkei nach Griechenland und in weiterer Folge über Mazedonien, Serbien, Kosovo und Montenegro sowie in der Folge über Kroatien, Montenegro, Serbien weiter nach Rumänien, wo sie am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 08.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien richtete und dass hierauf Rumänien mit dem am 20.08.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.
Ausdrücklich nicht positiv festgestellt werden kann, dass das seitens des Antragstellers in Rumänien angestrengte Verfahren auf internationalen Schutz rechtmäßig negativ beschieden wurde.
Die Beschwerde führende Partei nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch.
Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines leiblichen Onkels.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der Beschwerde führenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Ausdrücklich bestritten wurde im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, dass das Seitens des Antragstellers in Rumänien angestrengte Verfahren auf internationale Schutzgewährung derzeit pendent sei. Gemäß der Antwort rumänischer Behörden im Rahmen des geführten Konsultationsverfahrens ist das Verfahren tatsächlich nach Antragstellung am 30.07.2012 - (offenbar fälschlich) im Antwortschreiben Rumäniens vom 20.08.2013 als 30.07.2013 bezeichnet - anhängig bzw. in Prüfung.
Die Beschwerde führende Partei wies in ihrer Beschwerde auf mehrere Berichte zur Lage von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat hin, welche einzelne, näher beschriebene Missstände zum Gegenstand haben, vor allem hinsichtlich der Unterbringung. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen (ebenfalls oben wiedergegebenen) Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 11
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 12
Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 13
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Artikel 14
Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
b) andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Der Beschwerdeführer hat von einem Drittland kommend die Grenze des Mitgliedstaats Griechenland illegal überschritten. Aufgrund evidenter systemischer Mängel im griechischen Asylverfahren ist die bezughabende Asylantragstellung in Griechenland unbeachtlich. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer nach Rumänien und stellte dort am 30.07.2012 einen Antrag auf Asylgewährung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
Rumänien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Rumäniens gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Rumänien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ist mit dem nachfolgenden Selbsteintritt Rumäniens jedenfalls erloschen.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines relevanten familiären Anknüpfungspunktes im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei. So verfügt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über einen Anknüpfungspunkt in Form eines Onkels, jedoch befindet sich dieser nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit ca. zehn Jahren in Österreich und ist daher nicht davon auszugehen, dass über den langen Zeitraum von zehn Jahren ein relevantes intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK bestanden hat. Weitere relevante berücksichtigungswürdige Momente können im gegenständlichen Fall aufgrund gegebener Sachverhaltskonstellation nicht erkannt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass in Rumänien einerseits eine Prüfung der Schutzgewährung in Form des Flüchtlingsstatus sowie auch hinsichtlich subsidiären Schutzes sowie temporären Schutzes aus humanitären Gründen stattfinden. Asylanträge können von jedem Fremden auf rumänischem Territorium oder an der Grenze eingebracht werden. Jedes Asylverfahren hat zumindest ein Interview aufzuweisen und hat der Antragsteller das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes und werden Übersetzungskosten für das Interview seitens des Staates getragen. Auch Folgeanträge sind möglich; wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden und der Antrag zugelassen wird, hat der Antragsteller dieselben Rechte wie beim Erstantragsverfahren. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen kann im ordentlichen Verfahren innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung beim zuständigen lokalen Gericht Beschwerde eingebracht werden. Während der laufenden Beschwerden hat der Antragsteller das Recht in Rumänien zu verbleiben. UNHCR attestiert Rumänien generell ein positives Umfeld auf internationaler Schutzgewährung. Personen, die nach geführten Konsultationsverfahren rücküberstellt werden, können in Rumänien ein neues Asylverfahren beginnen. Personen werden bei offenem Asylverfahren aufgefordert, sich in das Flüchtlingszentrum zu begeben, wo sie untergebracht und betreut werden, sowie einen Identitätsausweis und Informationen über den Stand des Verfahrens erhalten, sodann wird das Verfahren fortgesetzt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Rumänien rücküberstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Rumänien systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Rumänien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Rumänien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Rumänien stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Rumänien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.
Den Beschwerdeeinwendungen, wonach generell grobe Mängel im Verfahren und bei der Aufnahme bzw. Versorgung von Asylwerbern in Rumänien vorlägen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Ausführungen in der Beschwerde zum rumänischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Dem Vorbringen von in der Person gelegenen Gründen, wonach eine Rückkehr nach Rumänieneine Verletzung von Rechten der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, bzw. den diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei Gefahr liefe, in Rumänien in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde spezifiziert auf den vorliegenden Fall nicht Weise erstattet.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerde führende Partei in Rumänien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Rumänien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.
Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass die Beschwerde führende Partei die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht aufgeziegt und kann ein solches in Österreich schon mangels bestehender intensiver familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nunmehr etwa fünf war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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