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Art. 98d

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 22a VAG)

  1. Der Stabilisierungsplan behandelt insbesondere:
    1. mögliche Szenarien, welche bei ihrem Eintritt eine Destabilisierung des Versicherungsunternehmens bewirken können;
    2. die im Krisenfall zu treffenden Massnahmen und die Ressourcen, die für die Umsetzung dieser Massnahmen erforderlich sind;
    3. konkrete Kriterien, welche die frühzeitige Identifikation einer Krise und Einleitung von Massnahmen erlauben;
    4. die Krisenorganisation und das Kommunikationskonzept des Versicherungsunternehmens.
  2. Der Stabilisierungsplan muss durch das Versicherungsunternehmen erstellt und von seinem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigt werden.
  3. Der Stabilisierungsplan muss der FINMA jährlich zur Genehmigung eingereicht werden.

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