961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
(Art. 22 VAG)
Das Versicherungsunternehmen muss die operationellen Risiken identifizieren, beurteilen, überwachen und dokumentieren. Es muss sie mindestens jährlich evaluieren.
Es muss die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken sammeln und analysieren.
Es muss adverse Szenarien analysieren und entsprechende Tests zur Ermittlung der Risikoexponierung durchführen.
Es muss Massnahmen zum Schutz von Personen, Geschäftsprozessen und der Infrastruktur treffen. Zudem muss es über einen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einer Notfallsituation verfügen, der die dafür notwendigen Strategien, Massnahmen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege enthält.
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