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Art. 85

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Die FINMA prüft jährlich wenigstens einmal, ob:
    1. der Sollbetrag richtig berechnet ist;
    2. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:
    1. vorhanden sind, 2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden, 3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.
  2. Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.
  3. Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen.
  4. Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.

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