Voltar à lei

Art. 45

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 9b VAG)

  1. Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, die die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen genügend abbilden.
  2. Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen verwenden muss.
  3. Wenn das verwendete Standardmodell die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht genügend abbildet, kann die FINMA verlangen, dass:
    1. das Standardmodell angepasst wird;
    2. Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden; oder
    3. ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell verwendet wird.
  4. Für direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Anlagen basiert das Standardmodell für Kreditrisiken im SST auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121. Die FINMA kann bei der Umsetzung versicherungsspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.
  5. Die FINMA kann für die Anwendungen von Standardmodellen Open-Source-Software verwenden.

Footnotes

  1. SR 952.03

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.