Voltar à lei

Art. 1c

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG)

Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über einen Quotienten des Schweizer Solvenztests (SST) nach Artikel 39 (SST-Quotient) von mindestens 250 Prozent im Dreijahresdurchschnitt.
  2. Ihr gebundenes Vermögen ist zu mindestens 130 Prozent des Sollbetrages gedeckt und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Absatz 2.
  3. Ihr aufsichtsrechtliches Mindestkapital ist dauernd zu 150 Prozent gedeckt.
  4. Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr.
  5. Sie verfügen über eine solide Planung, eine vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen.
  6. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.
  7. Sie erhalten keine anderweitigen Erleichterungen, namentlich in Bezug auf den SST oder das gebundene Vermögen, und es sind auch keine solchen bereits regulatorisch vorgesehen.
  8. Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch wurde ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071(FINMAG) eröffnet.

Footnotes

  1. SR 956.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.