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Art. 198b

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 69 VAG)1

  1. Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.
  2. In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen.
  3. Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst.
  4. Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster).
  5. Die Versicherungsgruppe erfüllt den granularen Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG für jede juristische Einheit, die nicht Teil eines Clusters ist, und jeden Cluster ausreichend ist.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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