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Art. 191

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Die Versicherungsgruppe verfügt über eine der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe entsprechende und den Risiken angemessene Organisation.
  2. Sie reicht der FINMA eine Darstellung der Organisations-, Kontroll- und Geschäftsführungsstruktur auf Gruppenleitungsebene ein und meldet ihr deren Änderungen innert 14 Tagen nach Inkrafttreten.
  3. Die FINMA bezeichnet das Unternehmen, das ihr gegenüber als Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Versicherungsgruppe verantwortlich ist.
  4. Sie kann von der Versicherungsgruppe die Vorlage der Statuten des als Ansprechpartner bezeichneten Unternehmens verlangen.

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