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Art. 184

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 41 Abs. 2 VAG)

  1. Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.
  2. Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.
  3. Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.

1 commentary

N1.Nachweis durch anerkannten Ausbildungsabschluss

Für die Registrierung ist die berufliche Qualifikation nachzuweisen; nach Praxis erfolgt dieser Nachweis ausschliesslich durch einen anerkannten Ausbildungsabschluss.

Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die G._____ eine ungebundene Ver- sicherungsvermittlerin gemäss Art. 40 VAG ist , die seit 2006 offiziell als solche registriert ist (act. 11 Rz. 9; act. 13/2; act. 20 Rz. 14 f.). Bei der G._____ tätig und mit der Betreuung der Klägerin 1 betraut war insbesondere H._____. H._____ ist bis dato Direktor der G._____ Zweigniederlassung in I._____ und ebenfalls seit 2006 als ungebundener Vermittler registriert (act. 11 Rz. 9; act. 13/3). Zur Regist- rierung als ungebundener Vermittler ist die nötige berufliche Qualifikation nach- zuweisen, was ausschliesslich über einen anerkannten Ausbildungsabschluss möglich ist (Art. 184 AVO). Es blieb unbestritten, dass es sich bei der G._____ und deren Angestellten um Versicherungsexperten mit entsprechender Ausbil- dung, Fachwissen und langjähriger Erfahrung handelt (act. 11 Rz. 9; act. 20 Rz. 14 f.). Auch der Umstand, dass H._____ seit 2013 in die Betreuung und Vertre- tung der Klägerin 2 involviert war, blieb unbestritten (act. 11 Rz. 16).

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