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Art. 160a

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Die FINMA und die Aufsichtsbehörde im Sinne des KVAG1koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung hat oder haben kann. Einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung haben namentlich:
    1. ungenügende Eigenmittel;
    2. ungenügende Rückstellungen;
    3. eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen;
    4. die Übertragung des Versicherungsbestandes nach den Artikeln 51 Absatz 2 Buchstabe d und 62 VAG;
    5. eine Änderung der rechtlichen Struktur der Gesellschaft oder der Versicherungsgruppe oder eine Beteiligung nach Artikel 21 VAG;
    6. jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben kann;
    7. eine Verletzung der Bestimmungen über Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision;
    8. eine gefährdete finanzielle Situation;
    9. sichernde Massnahmen nach Artikel 51 VAG;
    10. eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
  2. Die FINMA und die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren.

Footnotes

  1. SR 832.12

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