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Art. 129j

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 39c Abs. 2 Bst. d VAG)

  1. Das Basisinformationsblatt enthält Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten einschliesslich der Kosten, die beim Abschluss und Rückkauf der qualifizierten Lebensversicherung entstehen.
  2. Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und es ist auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.

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