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Art. 129d

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original

(Art. 39f VAG)

  1. Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
  2. Wird es über eine Website zur Verfügung gestellt, so muss das Versicherungsunternehmen:
    1. dafür sorgen, dass das Basisinformationsblatt jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden kann;
    2. den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern die Adresse der Website und die Stelle, bekanntgeben, an der die Informationen auf dieser Website eingesehen werden können.
  3. Das Basisinformationsblatt ist den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so bereitzustellen, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die darin enthaltenen Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Versicherungsdienstleistung zu verstehen.

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