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Art. 1

961.011AVOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn:
    1. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder
    2. in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.
  2. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen:
    1. Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;
    2. Deckung für im Ausland gelegene Risiken;
    3. Deckung von Kriegsrisiken.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

1 commentary

N1.Erleichterter Marktzugang, schweizerische Aufsicht bleibt

Bei Versicherungsgeschäften mit in der Schweiz domizilierten Versicherungsnehmern oder Versicherten sind EU-Versicherungsunternehmen danach regelmässig zumindest über eine in der Schweiz domizilierte Agentur oder Zweigniederlassung tätig und wickeln das Geschäft über diese ab. Das Direktversicherungsabkommen gewährt insofern Erleichterungen und sichert den Marktzugang (v. a. via Agentur/Zweigniederlassung), entbindet EU-Versicherungsunternehmen aber nicht insgesamt von der schweizerischen Versicherungsaufsicht.

Dies bedeutet, dass das Versicherungsgeschäft mit Versicherungsnehmern und Versicherten in der Schweiz von einem EU-Versicherungsunternehmen zumindest durch eine in der Schweiz domizilierte Agentur oder Zweigniederlassung zu betreiben und abzuwickeln ist (vgl. Präambel und Art. 1 Direktversicherungsabkommen; CHRISTIAN LANG, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, Hsu/Stupp [Hrsg.], 2013 [BSK-VAG], N. 1 und 4 zu Art. 15 VAG [Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen; VAG; SR 961.01]). Das Direktversicherungsabkommen entbindet EU-Versicherungsunternehmen für das schweizerische Versicherungsgeschäft nicht von der schweizerischen Versicherungsaufsicht, sondern enthält diesbezüglich gewisse Erleichterungen und garantiert vor allem den Marktzugang via Agentur oder Zweigniederlassung (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG, wonach Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus dem VAG unterstehen, wobei der Staatsvertragsvorbehalt daran wie erwähnt nichts ändert; vgl. ferner Art. 3 ff. und Art. 15 ff. VAG; gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AVO [Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen; SR 961.011] liegt eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmerin oder Versicherte ist). Die Versicherungstätigkeit in der Schweiz bzw. die Abwicklung des schweizerischen Versicherungsgeschäfts beinhaltet das Anbieten und den Abschluss von Versicherungsverträgen (HELMUT HEISS/ULRIKE MÖNNICH, in: BSK-VAG, N. 74 zu Art. 2 VAG; STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011 [STEPHAN FUHRER, Privatversicherungsrecht], Rz. 2.27).
Dies bedeutet, dass das Versicherungsgeschäft mit Versicherungsnehmern und Versicherten in der Schweiz von einem EU-Versicherungsunternehmen zumindest durch eine in der Schweiz domizilierte Agentur oder Zweigniederlassung zu betreiben und abzuwickeln ist (vgl. Präambel und Art. 1 Direktversicherungsabkommen; CHRISTIAN LANG, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, Hsu/Stupp [Hrsg.], 2013 [BSK-VAG], N. 1 und 4 zu Art. 15 VAG [Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen; VAG; SR 961.01]). Das Direktversicherungsabkommen entbindet EU-Versicherungsunternehmen für das schweizerische Versicherungsgeschäft nicht von der schweizerischen Versicherungsaufsicht, sondern enthält diesbezüglich gewisse Erleichterungen und garantiert vor allem den Marktzugang via Agentur oder Zweigniederlassung (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG, wonach Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus dem VAG unterstehen, wobei der Staatsvertragsvorbehalt daran wie erwähnt nichts ändert; vgl. ferner Art. 3 ff. und Art. 15 ff. VAG; gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AVO [Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen; SR 961.011] liegt eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmerin oder Versicherte ist). Die Versicherungstätigkeit in der Schweiz bzw. die Abwicklung des schweizerischen Versicherungsgeschäfts beinhaltet das Anbieten und den Abschluss von Versicherungsverträgen (HELMUT HEISS/ULRIKE MÖNNICH, in: BSK-VAG, N. 74 zu Art. 2 VAG; STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011 [STEPHAN FUHRER, Privatversicherungsrecht], Rz. 2.27).

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