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Art. 81

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, ein entsprechendes Gesuch.
  2. Das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler lässt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.
  3. Eine allfällige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden.

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