Voltar à lei

Art. 45b

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten annehmen, wenn sie die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben.
  2. Erhalten sie von Versicherungsnehmerinnen und -nehmern eine Vergütung, so dürfen sie Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten nur annehmen, wenn sie:
    1. die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben und diese ausdrücklich darauf verzichten, dass ihnen die Entschädigung weitergegeben wird; oder
    2. die Entschädigung vollumfänglich an die Versicherungsnehmerinnen und
      -nehmer weitergeben.
  3. Die Information nach den Absätzen 1 und 2 muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so sind die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten zu informieren. Auf Anfrage legen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die effektiv erhaltenen Beträge offen.
  4. Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.