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Art. 41

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Artikel 42 eingetragen sind.
  2. Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:
    1. ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben;
    2. einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;
    3. über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Artikel 43 verfügen oder, falls sie Arbeitgeber sind, dass genügend Angestellte diese Anforderung erfüllen; und
    4. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen.
  3. Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler:
    1. die nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172terdes Strafgesetzbuches1im Strafregister eingetragen sind; oder
    2. gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072(FINMAG) oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.
  4. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
  5. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a gewähren.

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. SR 956.1

2 commentaries

N1.Abgrenzung gebundener und ungebundener Vermittler

Die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Vermittlern ist entscheidend und bestimmt praxisrelevant, ob eine Registrierungspflicht nach Art. 41 Abs. 1 VAG besteht.

Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 VAG). Die Registrierungspflicht gilt nur für ungebundene Versicherungsvermittler, nicht für gebundene. Die Qualifikation als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin ist somit entscheidend dafür, ob die Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesagten zu Recht als Versicherungsvermittlerin eingestuft wurde, im Register eingetragen werden muss, um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu dürfen.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 VAG). Die Registrierungspflicht gilt nur für ungebundene Versicherungsvermittler, nicht für gebundene. Die Qualifikation als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittlerin ist somit entscheidend dafür, ob die Beschwerdeführerin, welche nach dem Gesagten zu Recht als Versicherungsvermittlerin eingestuft wurde, im Register eingetragen werden muss, um ihre Geschäftstätigkeit ausüben zu dürfen.

N2.Registrierungspflicht für ungebundene Vermittler

Ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler – dazu gehören unabhängige Online-Vergleichsplattformen, insbesondere wenn sie individualisierte Produktvergleiche mit Angebotslinks oder eine Beratungsfunktion ermöglichen bzw. wirtschaftliches Interesse an Vertragsabschlüssen haben – gelten nach Art. 41 Abs. 1 VAG als registrierungspflichtige Vermittler und benötigen einen Eintrag im Register; ohne Eintrag ist die Tätigkeit unzulässig.

BVGE 2024 IV/3 Entscheiddatum: 05.07.2024Publikationsdatum: 27.03.2025 2024 IV/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. comparis.ch AG gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA B—5886/2023 vom 5. Juli 2024 Qualifikation als Versicherungsvermittlerin. Art. 40, Art. 41 Abs. 1 VAG. Art. 182a, Art. 182b AVO. 1. Die Tätigkeit einer Online-Vergleichsplattform ist als Versicherungsvermittlung einzustufen, wenn aufgrund individualisierter Angaben ein Produktevergleich erstellt und dann den Nutzern über gesetzte Links die Möglichkeit zur Einholung einer Offerte bei den bewerteten Versicherern geboten wird (E. 3.9-3.9.7). 2. Wer keine vertraglichen Bindungen an Versicherungsunternehmen gegenüber den potenziellen Versicherungsnehmern offen darlegt, unterliegt den Vorschriften für ungebundene Versicherungsvermittler (E. 4-4.3). Qualification en tant qu'intermédiaire d'assurance. Art. 40, art. 41 al. 1 LSA. Art. 182a, art. 182b OS. 1. L'activité d'une plateforme comparative en ligne doit être qualifiée d'intermédiation en assurance lorsqu'une comparaison de produits est établie sur la base de données individualisées et que les utilisateurs ont alors la possibilité de demander une offre auprès des assureurs évalués en cliquant sur les liens proposés (cons. 3.9-3.9.7).
BVGE 2024 IV/3 Entscheiddatum: 05.07.2024Publikationsdatum: 27.03.2025 2024 IV/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. comparis.ch AG gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA B—5886/2023 vom 5. Juli 2024 Qualifikation als Versicherungsvermittlerin. Art. 40, Art. 41 Abs. 1 VAG. Art. 182a, Art. 182b AVO. 1. Die Tätigkeit einer Online-Vergleichsplattform ist als Versicherungsvermittlung einzustufen, wenn aufgrund individualisierter Angaben ein Produktevergleich erstellt und dann den Nutzern über gesetzte Links die Möglichkeit zur Einholung einer Offerte bei den bewerteten Versicherern geboten wird (E. 3.9-3.9.7). 2. Wer keine vertraglichen Bindungen an Versicherungsunternehmen gegenüber den potenziellen Versicherungsnehmern offen darlegt, unterliegt den Vorschriften für ungebundene Versicherungsvermittler (E. 4-4.3). Qualification en tant qu'intermédiaire d'assurance. Art. 40, art. 41 al. 1 LSA. Art. 182a, art. 182b OS. 1. L'activité d'une plateforme comparative en ligne doit être qualifiée d'intermédiation en assurance lorsqu'une comparaison de produits est établie sur la base de données individualisées et que les utilisateurs ont alors la possibilité de demander une offre auprès des assureurs évalués en cliquant sur les liens proposés (cons. 3.9-3.9.7). 2. Quiconque n'indique aux preneurs d'assurance potentiels aucun lien contractuel avec des compagnies d'assurance de manière claire est soumis aux dispositions applicables aux intermédiaires d'assurance non liés (consid. 4-4.3). Qualifica di intermediario assicurativo. Art. 40, art. 41 cpv. 1 LSA. Art. 182a, art. 182b OS. 1. L'attività di una piattaforma di confronto online deve essere classificata quale intermediazione assicurativa quando viene operato un confronto tra prodotti sulla base di dati personalizzati e gli utenti hanno la possibilità di richiedere un'offerta agli assicuratori valutati cliccando sui rispettivi link (consid.

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