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Art. 4

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.
  2. Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    1. die Statuten;
    2. die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört;
    3. bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung;
    4. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen;
    5. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens;
    6. Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
    7. die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten;
    8. die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin;
    9. 1
    10. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen;
    11. 2 die geplanten Versicherungszweige, die Art der zu versichernden Risiken und, soweit ein Versicherungsunternehmen die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchte, pro Versicherungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll:
    1. mit professionellen Versicherungsnehmern nach Artikel 30a Absatz 2, 2. im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung nach Artikel 30d Absatz 2, oder 3. mit nicht professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; l. allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; m. Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; n. den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan; o. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens; p. die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre; q. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; r. die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.
  3. Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a–l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.
  4. Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

3 commentaries

N1.FINMA-Anforderungen an Geschäftspläne, Tarife und AGB

Die FINMA verlangt im Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren Geschäftspläne, konkrete Tarifangaben und AGB zur Prüfung von Prämienangemessenheit und des Versichertenschutzes.

Die Versicherungsunternehmen, welche in der Schweiz Krankenzusatzversicherungen anbieten, unterstehen der Aufsicht der FINMA (Art. 1, Art. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01]). Bei Einreichen des Gesuches zur Bewilligung einer Versicherungstätigkeit sind die Krankenzusatzversicherer insbesondere gehalten, der FINMA einen Geschäftsplan vorzulegen, welcher ihre Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthält (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG). Die FINMA prüft zudem im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 38 VAG; s. dazu Urteil 2C_717/2017 vom 25. November 2019 E. 5.2). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig festhielt, beaufsichtigt die FINMA nur die Krankenzusatzversicherer, nicht aber die Leistungserbringer, wie die Beschwerdeführer, welche mit den Krankenzusatzversicherern vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung der versicherten Leistungen abschliessen.

N2.Aufsicht über Abwicklungspläne und Gesellschaften

Bei Abwicklung bleibt der Geschäftsplan weiterhin Aufsichtsstoff; die FINMA überwacht laufend dessen Einhaltung, und Abwicklungsgesellschaften bleiben bis zu ihrer Entlassung beaufsichtigt.

Kapitel des VAG ("Aufsicht"). Im Rahmen der Versicherungsaufsicht hat die FINMA nach Art. 46 VAG in erster Linie laufend darüber zu wachen, dass der Geschäftsplan (vgl. Art. 4 VAG) eingehalten wird und die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt bleiben sowie dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die versicherungstechnischen Rückstellungen bilden und ihr Vermögen ordnungsgemäss verwalten und anlegen (vgl. DU PASQUIER / MENOUD, in: Basler Kommentar, 2013, N. 6 f. zu Art. 46 VAG; MONICA MÄCHLER, Versicherungsaufsicht: Resilienz und Zukunftsfähigkeit, 2020, N. 238). Bei einem sich in der Abwicklung befindenden Versicherungsunternehmen hat die FINMA diese Aufgaben zu erfüllen, bis das Versicherungsunternehmen alle seine aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt hat und daher aus der Aufsicht entlassen werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 5 VAG). Daraus folgt, dass die in den Art. 8, 9, 16 und 17-19 VAG enthaltenen Vorgaben auch für solche Versicherungen gelten, die auf die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verzichtet haben und sich in der Abwicklung befinden, d.h. noch nicht aus der Aufsicht entlassen wurden.

N3.Genehmigung durch Untätigkeit der FINMA

Änderungen am Geschäftsplan, die nur mitzuteilen sind, gelten als genehmigt, wenn die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung einleitet.

Jedes Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Abs. 1 VAG). Ein Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen (Art. 4 VAG). Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans betreffen, sind - abhängig von dem Element - vor deren Umsetzung der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten oder mitzuteilen. Jene Elemente, welche lediglich mitzuteilen sind, gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 VAG).

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