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Art. 31a

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Die Versicherungsunternehmen können im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird:
    1. die Telefonwerbung;
    2. der Verzicht auf Leistungen der Call-Center;
    3. das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei ihnen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind;
    4. die Ausbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
    5. die Einschränkung der Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
    6. die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen.
  2. Auf Gesuch von Versicherungsunternehmen, die zusammen mindestens 66 Prozent der Prämien der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen der Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c–f auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung hört der Bundesrat die Versicherungsunternehmen an.
  3. Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest.
  4. Die Vorschriften zum Missbrauchsschutz bleiben vorbehalten.

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