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Art. 30e

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Ein Unternehmen gilt als Versicherungszweckgesellschaft, wenn es:
    1. kein Versicherungsunternehmen ist;
    2. Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt; und
    3. die Risiken vollständig über die Ausgabe von Finanzinstrumenten absichert, bei denen die Rück- oder Auszahlungsansprüche der Inhaberinnen und Inhaber oder Gläubigerinnen und Gläubiger solcher Finanzinstrumente den Risikoübernahmeverpflichtungen der Versicherungszweckgesellschaft nachgeordnet sind.
  2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss Anwendung.
  3. Versicherungszweckgesellschaften müssen insbesondere:
    1. ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen;
    2. über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance);
    3. über angemessene finanzielle Mittel verfügen;
    4. sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

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