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Art. 2c

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 2 Buchstabe d und 5 weisen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer vor Eingehen eines Versicherungsvertrages auf die für sie geltende Ausnahme von der Aufsicht hin.
  2. Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e weisen ihre Mitglieder, Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie ihre Destinatärinnen und Destinatäre vor Abschluss eines Vertrags über Geschäfte mit Sicherungscharakter auf die für sie geltende Ausnahme von der Aufsicht hin.
  3. Ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen, das die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Aufsicht erfüllt, darf aus der Aufsicht erst entlassen werden, wenn es allen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern das Recht eingeräumt hat, den Vertrag aufzulösen. Für die Laufzeit nach der Auflösung bereits bezahlte Prämien sind vollumfänglich zurückzuerstatten.

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