Voltar à lei

Art. 24

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung: a. für die Berechnung und Ermittlung aufgrund sachgemässer aktuarieller Berechnungsgrundlagen: 1. der Verpflichtungen in einer Bilanz zu Marktwerten oder zu marktnahen Werten, 2. der Versicherungsrisiken im Rahmen der Solvabilität nach den Artikeln 9–9c , 3. der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16; b. für die Prüfung, ob der Sollbetrag des gebundenen Vermögens den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht.1
  2. Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens.
  3. Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben. 3bis. Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin kann direkt an den Verwaltungsrat gelangen.2
  4. Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts nach Absatz 3.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355;BBl 2020 8967).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.