Voltar à lei

Art. 14a

961.01VAGFederal Act1 de jan. de 2006Fonte original
  1. Versicherungsunternehmen treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
  2. Kann eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen.
  3. Der Bundesrat kann die Einzelheiten regeln; insbesondere kann er Verhaltensweisen bezeichnen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.