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Art. 29

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.
  2. Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

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