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Art. 25

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu neun Zehnteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG1der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Zehntel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.2 1bis. Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.3
  2. Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
  3. Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht: a.4 für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: 1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts, 2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und 3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts; b.5 für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts; c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.
  4. Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Berechnungsgrundlage ist die von den Prüfgesellschaften im Rahmen der Konzernberichterstattung im dem Abgabejahr vorangehenden Jahr gemeldeten Einheiten.6
  5. Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO7als Ansprechpartner bezeichnet ist.

Footnotes

  1. SR 961.01

  2. Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

  6. Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  7. SR 961.011

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