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Art. 19f

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
  2. Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
  3. Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts1. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

Footnotes

  1. SR 220

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