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Art. 14

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
  2. Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
  3. Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.

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