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Art. 43f

956.1FINMAGFederal Act1 de jan. de 2009Fonte original
  1. Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten.
  2. Die Aufsichtsorganisation bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
  3. Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven nach Absatz 2 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

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