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Art. 8a

955.0GwGFederal Act1 de abr. de 1998Fonte original
  1. Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
    1. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
    2. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
    3. Dokumentationspflicht (Art. 7).
  2. Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
    1. es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar;
    2. 1 Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB2herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260terStGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.
  3. Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.
  4. Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden.
  5. Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427).

  2. SR 311.0

3 commentaries

N1.Inkassotätigkeiten und akzessorische Nebenleistungen

Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG die Geldwäschereiverordnung erlassen und dabei Bestimmungen der früheren VBF übernommen. Auf Verordnungsstufe wurde unter anderem festgelegt, dass Inkassotätigkeiten nicht als Finanzintermediation im Sinne des GwG gelten und dass die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen ist; der materielle Gehalt dieser VBF-Regelungen wurde in die GwV im Wesentlichen unverändert übernommen.

Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11. November 2015 zur Geldwäschereiverordnung [GwV] - Umsetzung der GAFI-Empfehlungen, S. 3 und 5; nachfolgend: Erläuterungsbericht GwV).
Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11. November 2015 zur Geldwäschereiverordnung [GwV] - Umsetzung der GAFI-Empfehlungen, S. 3 und 5; nachfolgend: Erläuterungsbericht GwV).

N2.Intermediärpflicht und Erfassung wirtschaftlich Berechtigter

Nach der Gesetzesänderung mussten Barzahlungen ab Fr. 100'000 neu zwingend über einen dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediär abgewickelt werden. Gleichzeitig wurde die Pflicht verankert, die wirtschaftlich berechtigte Person einer Geschäftsbeziehung systematisch zu erfassen.

Die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten wurden in der Folge in zwei Schritten im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der "Group d'action financière" (GAFI) verschärft (vgl. Botschaft vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI], BBl 2014 605 ff. [nachfolgend: Botschaft GAFI 2012]; Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI], BBl 2007 6269 ff.). In diesem Zuge konkretisierte der Gesetzgeber unter anderem die Pflichten der Finanzintermediäre bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen und verankerte formell die Pflicht zur systematischen Erfassung der wirtschaftlich berechtigten Person einer Geschäftsbeziehung. Überdies mussten Zahlungen ab Fr. 100'000.-- neuerdings zwingend über einen Finanzintermediär abgewickelt werden, der dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist. Ferner wurde die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und damit die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems gestärkt (vgl. Botschaft GAFI 2012, S. 627 ff. und S. 631 ff.; vgl. u.a. Art. 4 GwG; Art. 8a GwG; vgl. auch AS 2015 1398 ff.).

N3.Inkassotätigkeit und akzessorische Übertragung

Der Bundesrat erliess die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und übernahm dabei den materiellen Gehalt der zuvor bestehenden VBF im Wesentlichen unverändert. In der Übernahme wurden unter anderem die Inkassotätigkeit als nicht der Finanzintermediation unterliegend und die akzessorische Übertragung von Vermögenswerten als Ausnahmetatbestand aufgeführt.

Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11. November 2015 zur Geldwäschereiverordnung [GwV] - Umsetzung der GAFI-Empfehlungen, S. 3 und 5; nachfolgend: Erläuterungsbericht GwV).
Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11. November 2015 zur Geldwäschereiverordnung [GwV] - Umsetzung der GAFI-Empfehlungen, S. 3 und 5; nachfolgend: Erläuterungsbericht GwV).

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