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Art. 29b

955.0GwGFederal Act1 de abr. de 1998Fonte original
  1. Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind.
  2. Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben.
  3. Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bisgenannten Zwecken weitergeben.

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