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Art. 27

955.0GwGFederal Act1 de abr. de 1998Fonte original
  1. Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
  2. Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
    1. Kündigungen von Mitgliedschaften;
    2. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
    3. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
    4. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
  3. Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
  4. Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:1
    1. 2 eine strafbare Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB3vorliegt;
    2. 4 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren;
    3. 5 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
    4. 6 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.
  5. Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427).

  3. SR 311.0

  4. Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605).

  5. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427).

  6. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269).

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