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Art. 24a

955.0GwGFederal Act1 de abr. de 1998Fonte original
  1. Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
  2. Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
    1. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051zugelassen ist;
    2. für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und
    3. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG2bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
  3. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er:
    1. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;
    2. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.
  4. Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation
  5. Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.

Footnotes

  1. SR 221.302

  2. SR 956.1

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