Voltar à lei

Art. 10a

955.0GwGFederal Act1 de abr. de 1998Fonte original
  1. Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB1erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072(FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.3
  2. Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
  3. Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:4
    1. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
    2. dem gleichen Konzern angehören.
  4. Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quinquiesBankG5festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.6
  5. Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
  6. Die Händlerin oder der Händler darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.7
  7. Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.8

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. SR 956.1

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451).

  5. SR 952.0

  6. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451).

  7. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605).

  8. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605).

1 commentary

N1.Keine Ermessensbefugnis bei Informationssperre

Bei Anordnung einer Informationssperre nach Art. 10a Abs. 1 GwG hat die Bank keinen Ermessensspielraum. Sie darf die Informationssperre nicht vom Verhalten des Kontoinhabers abhängig machen und muss der Anordnung folgen.

Ein Zusammenhang zwischen den beiden Konten könnte sich allenfalls aus dem «paper trail» eines Teils des möglicherweise missbräuchlich erlangten Kredits vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Beschwerdeführers in der Form von Lohnzahlungen ergeben. Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich aber zu verkennen, dass er aus strafrechtlicher Sicht für ein allfälliges Vermögensdelikt zum Nachteil der A.________ persönlich haften könnte, sofern er im Rahmen der Geschäftstätigkeit der C.________ gegenüber der A.________ falsche Angaben gemacht hat; in diesem Sinne besteht keine scharfe Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Die A.________ selbst hat sich allerdings nicht in diese Richtung geäussert. Aus der gesetzlichen Konzeption geht schliesslich hervor, dass die Bank als Finanzintermediärin ein Konto unter gewissen Umständen auf Anweisung der Behörden hin sperren muss (etwa gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GwG oder Art. 266 Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang sind auch Infomationssperren denkbar (vgl. etwa Art. 10a Abs. 1 GwG). Die Bank hat in diesem Fall keinen Ermessensspielraum und es steht ihr auch nicht frei, die betreffende Kontensperre von einem gewissen Verhalten des Beschwerdeführers abhängig zu machen. Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile scheidet damit so oder anders aus.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.